Probleme des Aussenhandelsrechts
Probleme des Aussenhandelsrechts
Das am 1.07.2004 in Kraft getretene "Foreign Trade Law" gilt als das grundlegende Rahmengesetz für den Aussenhandel sowie die Wechselwirkungen zwischen China und dem Ausland bei der Gestaltung und Abwicklung des grenzüberschreitenden Waren- und Dienstleistungsverkehrs. Gemeinhin wurde mit seiner vorfristigen Umsetzung der WTO-Auflagen eine weitgehende Liberalisierung des Aussenhandels durch den Wegfall des Aussenhandelsmonopols, der damit verbundenen Devisenverkehrsgenehmigung und die Öffnung des Handels- und Servicesektors für ausländische Unternehmen verbunden. Durch die Absenkung der Schwellenwerte für das gesetzliche Mindestkapital bei der Errichtung von Unternehmen (Mindestkapital nunmehr: Produktionsunternehmen: AG = 100.000 €, GmbH /Produktion/Großhandel/Logistik = 50.000.- €, Einzelhandel = 30.000.- € bzw. Servicegesellschaft 10.000.- €) und die Vereinfachung des Gründungsverfahrens ("Registrierung" statt "Genehmigung und Registerierung") und den Wegfall der Beschränkungen der Tätigkeit auf den Ort der in der "Business Licence" bestimmt wurde, glaubte die interessierte Öffentlichkeit bereits, einen weiteren Boom bei der Gründung neuer Unternehmen mit reinem Handelsgegenstand erwarten zu können. Vor allem bestehende Produktionsunternehmen, die bisher allenfalls das Recht erhielten, eigene Produkte auf dem Inlandsmarkt zu vertreiben, oder solche Handelsunternehmen, die ihren Sitz in einer Sonderwirtschaftszone wie Waigaoqiao begründeten, glaubten, durch einen einfachen Antrag bei der Administration of Industry and Commerce (AIC) bereits in den Genuß einer erweiterten Geschäftsgenehmigung zu gelangen, vermittels derer sie nunmehr unabhängig von Aussenhandelsgesellschaften oder solchen mit Aussenhandelsgenehmigung Handel nach Innen und nach Außen nach eigenem Gutdünken betreiben könnten.
Der Boom ist bisher ausgeblieben und eine Liberalisierung findet scheinbar allein national statt, in dem allein immer mehr chinesische Unternehmen Aussenhandel auch in der Rechtsform der Einzelfirma, die Ausländern entgegen Gesetzeswortlaut verwehrt ist, betreiben und nicht mehr über den Umweg über eine staatliche Aussenhandelsgesellschaft operieren.
Wie überall in der Welt muß eine "Gesetzesreform" nicht immer positiv sein, wenn auch die Entwicklung langfristig sicherlich positiv sein wird. Derzeit ist zunächst einmal von einer gesetzlichen Grundlage auszugehen, die es den maßgeblichen Behörden erlaubt, die Frage der Erteilung oder Erweiterung einer bestehenden Business Licence einer intensiven, teilweise mehrmonatigen Prüfung zu unterziehen.
Wesentliche Hindernisse für ausländische Unternehmen, die China als bloße Handelsunternehmen in der Rechtsform einer 100%-tigen Tochtergesellschaft betreiben wollen sind und bleiben die Beachtung des novellierten Guidance Catalogs on Foreign Investments in China in der Fassung 2005, wonach Gründungen unter Berücksichtigung der Katalog-Bereiche "encouraged and permitted", "restricted" and "prohibited",das Fortbestehen der sog. Kapitalbeibringungsregelungen, wonach ungeachtet der Mindestkapitalvorschriften die weiter gesetzlich fixierten Mindesteigenkapitalquoten einzuhalten sind: Danach muß bei einer Gesamtinvestitionssumme bis zu 3 Mio. US-$ immerhin ein Mindestkapital von 70% gezeichnet und beigebracht werden, was in der Regel der Fall ist. Darüber hinaus sehen die diversen Ausführungsbestimmungen und Verwaltungsanweisen branchenspezifische Besonderheiten für die Errichtung von Unternehmen vor, die den Gründungs- und Verwaltungsaufwand hoch sein lassen die steuerliche Schlechterbehandlung von Handels- und Serviceunternehmen im Verhältnis zu Produktionsunternehmen: Derzeit erhalten Handels- und Servicegesellschaften keine steuerlichen Vorteile wie: Steuerfreiheit nach Erreichen der Gewinnschwelle auf bestimmte Frist zu 100%, 50% in den Folgejahren bzw. teilweise Umsatzsteuererstattung je nach Standort,die anhaltende Ausweitung von Normen und nationalen Qualitätsstandards ("Guo Biao" zur Absicherung des eigenen Marktes (1991 ca. 1.000 Standards, 2001 bereits ca. 19.500)die Berücksichtigung einer Vielzahl von Vorschriften über die Beschaffung von Grundstücksnutzungsrechten, Büros und Mitarbeitern.
China hat nach wie vor erhebliche Vorurteile im Bereich des Direktvertriebs, in dem sogenannte "Pyramidensysteme" im Vertrieb unzulässig sind. Gleiches gilt für "Schneeballsysteme", die auch in China verboten sind. Der Einsatz selbständiger Handelsvertreter (Beispiel: "Avonberater") ist derzeit, obwohl nach Foreign Trade Law und Vertragsgesetz erlaubt noch sehr problematisch bzw. eng mit dem Betrieb eines Produktionsunternehmens sowie dem Vorhalten von Kapitaldeposits zur Absicherung etwaiger Kundenbeschwerden in China verknüpft, so dass Cross-Border-Geschäfte bzw. ein Vertrieb über ein Handelsvertreternetz im Sinne des deutschen HGB in der Praxis erheblich erschwert sind. Schließlich wird von Ausländern im Gegensatz zu Chinesen die Errichtung einer Kapitalgesellschaft ("JV oder 100%-Tochter) verlangt, während das Foreign Tade Law seinem Wortlaut nach den Erhalt einer Aussenhandelsgenehmigung nicht von einer bestimmten Rechtsform abhängig macht. Schließlich ist immer noch ungeklärt, in welchem Umfang sich die Verpflichtung ausländischer Unternehmen, Produktangaben und Geschäftsgeheimnisse bei der Einfuhr gegenüber chinesischen Behörden zu offenbaren, als Gefährdung von know how oder sonstigen Schutzrechten erweisen könnte. Das an sich nachvollziehbare Gebot der Offenbarung im Sinne des Schutzes der öffentlichen Sicherheit und Ordnung korrespondiert unmittelbar mit dem gesetzgeberischen Ziel, den Schutz der gewerblichen Schutzrechte von Produktions- und Handelsunternehmen auch durch das novellierte Aussenhandelsrecht zu gewährleisten. Bestehende Unternehmen in Freihandelszonen, müssen bei Interesse der Ausdehnung ihrer Geschäfte, die Erweiterung der Geschäftslizenz beim Ministry of Commerce beantragen (wie lokale "AIC"). Die Verwaltung der Freihandelszonen ist hierfür nicht zuständig.
Es bleibt daher abzuwarten, ob sich das neue Recht zumindest mittelfristig als das erweist, was die internationale Öffentlichkeit mit dem Begriff der Liberalisierung verknüpft: "Ein einfacherer und transparenterer Zugang zu neuen Märkten". Derzeit scheint sich diese Erwartung allein mit Hong Kong zu verknüpfen. Hong Kong erweist sich aus chinesischer Sicht immer noch als der bessere Weg für den bloßen Handel mit China: Geringe Steuern, Zölle und Abgaben aber auch der freie Kapitalverkehr sowie die unmittelbare Einbindung in den Welthandel lassen die Gründung von Handelsfirmen in Hong Kong für die Marktbearbeitung "China" immer noch als erste Wahl erscheinen. Ergebnis "Handel und Services:" Erst einmal nach Hong Kong" und dann langsam aufbauen.