Neuerungen im Körperschaftssteuerrecht

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Neuerungen im Körperschaftssteuerrecht

RA Eberhard J. Trempel

RA Eberhard J. Trempel

Fachanwalt für Steuerrecht, Wirtschaftspate und seit Jahren auf dem Gebiet der Beratung von Arztpraxen beratend tätig.

Im Zuge der Angleichung nationaler Rechtsvorschriften nach dem Beitritt zur WTO bemüht sich auch der Steuergesetzgeber in China um mehr Transparenz und Gleichbehandlung in Bezug auf die Besteuerung von natürlichen Personen und Gesellschaften. Bislang ist das Körperschaftssteuerrecht, d. h. also die Unternehmenssteuergesetzgebung mit Rücksicht auf die verschiedenen Rechtssubjekte aufgespalten. Nationale Gesellschaften werden nach anderen Grundsätzen besteuert, als solche mit ausländischer Beteiligung. Das Ende des dualen Besteuerungssystems ist in Sicht. Damit fallen auch die jeweils vorgegebenen Privilegien weg, was für Unternehmen mit ausländischer Beteiligung insofern auch negative Folgen hat, als schrittweise die Steuerbegünstigung in bezug auf Steuerpräferenzen, Aussetzungszeiträume nach erreichen der Gewinnphase zukünftig abgeschafft werden.

Maßgebend für Unternehmen mit ausländischer Beteiligung, seien es Gemeinschaftsunternehmen (Joint Ventures), Kooperationsunternehmen oder aber 100 %-ige Tochtergesellschaft mit eingerichteten Betriebsstätten in China werden bislang nach dem Gesetz über die Einkommensbesteuerung ausländischer Unternehmen und chinesischer Gesellschaften mit ausländischer Kapitalbeteiligung aus dem Jahre 1991 besteuert. Darunter fallen auch Beteiligung ausländischer Unternehmen an vormals staatlichen Unternehmen nach Maßgabe der M & A Bestimmungen. Für rein nationale chinesische Gesellschaften, die vom Gesetzgeber nicht in ihrer Struktur unterschieden werden, gelten "die provisorischen Bestimmungen über die Einkommensbesteuerung von Unternehmen aus dem Jahre 1993 . Grund für die unterschiedliche Behandlung der in China tätigen Unternehmen war weniger eine gezielte Diskriminierung ausländischer Unternehmen durch den chinesischen Fiskus als wir vielmehr umgekehrt zunächst das Interesse, durch attraktive steuerliche Rahmenbedingungen das Interesse ausländischer Investoren an einer Investition in China zu fördern und dies in einer Zeit, in der eine private Unternehmenstätigkeit noch weitgehend reglementiert und verboten war. Der aktuelle Steuersatz für Unternehmen der unterschiedlichen Anwendungsgebiete des Unternehmenssteuerrechts ist allerdings gleich. Er beträgt grundsätzlich 33 % wovon 30 % auf die nationale und weitere 3 % auf lokale Körperschafts- bzw. Unternehmenssteuern entfallen sollen. Herabgesetzte Tarife von 24 % gelten in Grenz- und Küstenregionen, eine Präferenz von 15 % in den Sonderwirtschaftszonen wie beispielsweise Hainan. nach wie vor gilt auch nach dem WTO-Beitritt derzeit eine Steuerbegünstigung vor allem für Joint Ventures, die im Gegensatz zur 100 igen Tochtergesellschaften vor allem in der Anfangsphase der unternehmerischen Tätigkeit gezielt vom Gesetzgeber begünstigt werden. Nach dem Ende der sogenannten anfänglichen Verlustphase gilt nach wie vor die sogenannten Steuerferien, nach denen in den ersten beiden Gewinnjahren zum Prozentsatz von 0,- in den weiteren drei Jahren zum halben allgemeinen Steuersatz mindestens aber 10 % besteuert wird. Für den Fall von Reinvestitionen wird nach wie vor die Erstattung von Körperschaftsteuer bei ausgeschütteten Gewinnen für den ausländischen Investor vorgesehen. Der durchschnittliche effektive Steuersatz für Unternehmen mit ausländischer Beteiligung beträgt im Gegensatz zu nationalen Unternehmen daher zeitweise nur 13 %. Weitere Vorteile gelten darüber hinaus für ausländisch investierte Unternehmen in bezug auf die Gewinnermittlung, dass Abschreibungsvolumen und die Bemessungsgrundlagen für die Gewinnermittlung. Gelten bestimmte Steuern wie die Lohnsteuer für ausländisch investierte Unternehmen als abzugsfähig, ist dies bei nationalen Unternehmen derzeit noch nicht der Fall. Verwirrend ist darüber hinaus nach wie vor immer wieder die Frage der möglichen Inanspruchnahme von Steuervorteilen, die nicht in jedem Fall von den Behörden nach Gesetzeslage, sondern nur nach vorheriger Antragstellung gewährt werden. Einseitige und vor allem nachträgliche Veränderungen und Steuergestaltungen nach Genehmigung eines Vorhabens erweisen sich mangels vorheriger Antragstellung nicht selten als Belastung. Das Gebot der Gleichbehandlung aller am Wirtschaftsleben teilnehmenden Unternehmen so die Verpflichtung zur Transparenz der gesetzlichen Vorschriften zwingend den chinesischen Gesetzgeber zur Vereinheitlichung. Dies gilt nicht allein für die Körperschaftssteuer. Eine Anpassung bzw. Novellierung des Umsatzsteuerrechts steht ebenfalls in Frage. Die derzeitige Planung geht von einer Verabschiedung des novellierten Körperschaftsteuergesetzes auf der nächsten Sitzung des nationalen Volkskongresses im März 2005 aus, so dass die Gesetzesnovellierung frühestens 2006 in Kraft tritt.

Nach den derzeitigen Planungen sieht das Gesetz einen einheitlichen Tarif für in- und ausländisch investierte Unternehmen vor. Von der Festlegung des Durchschnittssteuersatzes hängt die weitere wirtschaftliche Ausrichtung Chinas in besondererweise ab, soll denn ein günstiges Steuersystem einen Anreiz für ausländische Unternehmen behalten. Derzeit wird ein einheitlicher Steuersatz von 33 % diskutiert. Mit einem derartigen Steuersatz würden sich China insgesamt an internationalem Niveau orientieren. Mit Rücksicht auf das Interesse lokaler und regionaler Finanzbehörden, deren Anteil am Steueraufkommen im Rahmen der derzeitigen Besteuerung stets berücksichtigt wurde, ist aber auch ein niedriger Steuersatz von 25 % in der Diskussion. In bezug auf die Lohnsteuer wird die Abzugsfähigkeit wohl zukünftig einheitlich für alle Unternehmen gestattet. Die große Frage für laufende Projekte und begünstigte Unternehmen ist, ob mit der erwarteten Reform auch ein unmittelbarer Wegfall bisher eingeräumter Steuervorteile verbunden ist oder aber Anpassungsvorschriften einer Angleichung an die Zukunft vorsehen. Aus Gründen des Vertrauensschutzes wird mit tiefen Einschnitten in bestehende Vorteile nicht gerechnet. Dennoch ist mit Rücksicht auch zum Beispiel die deutscher Erfahrung mit dem Systemwechsel im Besteuerungsrecht nicht ausgeschlossen, dass auch der chinesische Steuergesetzgeber einen unmittelbaren Systemswechsel damit begründet, dass dies international nicht unüblich ist. Ungeachtet davon wird mit sektorallen Steuerpräferenzen im Bereich der Hochtechnologie, der Landwirtschaft oder in bezug auf die Infrastrukturentwicklung gerechnet, die solange zulässig sind, solange der Gleichheitsgrundsatz in- und ausländischer Unternehmen gleichbehandelt.

Die Diskussion zeigt besonders, dass sich China der Bedeutung des Steuerrechts als Gestaltungsmittel bei der Investitionsplanung in jeder Hinsicht bewusst ist. Zu rasche Veränderungen könnten das Vertrauen in den Wirtschaftsstandort in einer Zeit gefährden, in der eine sanfte Abkühlung der stets unter Überhitzungsgefahr leidende chinesischen Wirtschaft in Frage steht. Auf der anderen Seite ist ein Systemswechsel zur Vereinheitlichung zwingend geboten. Immerhin erlaubt die Vereinheitlichung auch bei einer schrittweisen Anpassung die Erwartung, dass die allseits bekannten langwierigen Prüfungen im Rahmen der Genehmigung von Investitionsvorhaben, Beteiligungen oder aber Firmengründungen im Interesse einer Beschleunigung der Verfahren wegfallen und damit insgesamt durch eine Verfahrensverkürzung eine Belebung der Wirtschaft gewährleistet bleibt.

Kontakt

Veröffentlich in: ChinaContakt 1/2005

Eberhard J. Trempel
Fachanwalt für Steuerrecht, Trempel & Associates Berlin www.trempel.de Spichernstr. 15, 10777 Berlin
Tel. +49-30-212486-0, Fax. 2185432

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