Internationaler Warenkauf

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Internationalen Warenkauf

Die Gestaltung internationaler Verträge, insbesondere Warenkaufverträge, gestaltet sich je nach beteiligten Vertragsparteien nicht einfach. Vorbehalte und nationale Vertragsbesonderheiten sind ebenso zu berücksichtigen wie die Erfahrungen des Waren- und Dienstleistungsverkehrs. Darüber hinaus täuschen Musterverträge, selbst dann, wenn sie hier und da sogar ausdrücklich empfohlen werden, über die wirklichen Gestaltungsherausforderungen hinweg. Da Sie als Nutzer meist erst im Konfliktfall - in aller Regel Jahre nach der Unterzeichnung - mit den Ergebnissen Ihrer Bemühungen in der Praxis der Gerichte oder Schiedsgerichte konfrontiert werden, empfiehlt sich stets die professionelle Begleitung der Vertragsgestaltung. Risikominimierung beginnt am Anfang eines Projekts.

Trempel & Associates stellen hier in Kürze die wesentlichen Grundlagen des Internationalen Warenkaufrechts dar, wobei vorauszuschicken ist, daß Standard-Verträge in bezug auf viele Länder die Vertragsgestaltung erleichtern, nicht aber dazu verleiten dürfen, den Besonderheiten Rechnung zu tragen.

*) Die von der UN in Wien einberufene diplomatische Konferenz von 62 Teilnehmerstaaten beschloss am 11. April 1980 ein weltweites Überweinkommen betreffend den internationalen Warenkauf von beweglichen Sachen, siehe : (Das) "Wiener UNCITRAL-Übereinkommen über internationale Warenkaufverträge vom 11. April 1980", Herber, Dr. Rolf, Moecke, Dr. Hans-Jürgen, Bundesstelle für Außenhandelsinformation (bfai), Köln 1988; Jayme-Hausmann, Internationales Privat- und Verfahrensrecht, 4. Auflage, 1988, S.115 ff vollständiger Text; Schlechtriem, Einheitliches UN-Kaufrecht 1981, ders., JZ 1988, 1037 ff; Bianca-Bonell, Commentary on the International Sales Law, 1987; Kindler, RiW 1988, 776 ff.

Zum 1.01.1991 galt das UN-Kaufrecht bereits in 20 Staaten1 .1.), weitere 8 Länder treten dem Übereinkommen noch im Jahre 1991 bei 2.). In der DDR seit dem 1.03.1990, seit dem 1.01.91 in ganz Deutschland.

Von Wien über internationale Warenkaufverträge vom 11. April 1980*) Deutsche Fassung : Das "Wiener UNCITRAL-Übereinkommen über internationale Warenkaufverträge vom 11. April 1980", Herber, Dr. Rolf, Moecke, Dr. Hans-Jürgen, Bundesstelle für Außenhandelsinformation (bfai), Köln 1988, S.250; die chinesische Fassung ist ebenfalls bei der Bundesstelle für Außenhandelsinformation (bfai) erhältlich.

Steht in der Tradition des Haager Übereinkommens vom 1. Juli 1964 über den internationalen Kauf beweglicher Sachen und soll dieses zukünftig ersetzen*, vgl. Piltz, Dr. Burghard, Internationales Kaufrecht, NJW 1989, 615 ff. ) Wegen der wenigen Staaten, die dem Abkommen beigetreten sind, konnte sich das Übereinkommen internationale nie richtig durchsetzen. In der Diskussion über das UNCITRAL-Übereinkommen *)DDR: Konvention bildete das Haager-Übereinkommen die Grundlage*) Honnold, Documentary History of the Uniform Law for International Sales, 1989

Maßgebend ist für die Anwendung des Abkommens in Deutschland die Inkraftsetzung, die Vereinbarung, die Auslegung. Maßgebend ist nicht die persönliche Staatsangehörigkeit allein, sondern eine sachbezogene internationale Beziehung, die durch das Niederlassungsprinzip bestimmt wird = Sache über Grenze. Nicht anwendbar, wenn nur die Parteien als Personen unterschiedlicher Nationalität sind * galt bereits im Rahmen des EKG, vgl. Piltz, S. 616. Auf Niederlassung abstellen, Ort des bloßen Vertragsabschlusses für den materiellen Wirksamkeitsmaßstab ohne Bedeutung. Hier gilt lediglich, dass Ort die Form bestimmt.

Das UN-Abkommen zum internationalen Warenkauf (CISG) regelt rein schuldrechtlich den Kauf und Verkauf beweglicher Sachen. Fragen des "dinglichen Eigentumserwerbs" werden durch das Übereinkommen *) DDR: Konvention nicht geregelt*) vgl. Artikel 4:" Dieses Übereinkommen regelt ausschließlich den Abschluss des Kaufvertrages und die aus ihm erwachsenen Rechte und Pflichten des Verkäufers und des Käufers. Soweit in diesem Übereinkommen nicht ausdrücklich etwas anderes bestimmt ist, betrifft es insbesondere nicht a) die Gültigkeit des Vertrages oder einzelner Vertragsbestimmungen oder der Gültigkeit von Handelsbräuchen(* hier Möglichkeit, dass abweichend von internationalen Handelsbräuchen entschieden werden kann, insbesondere abweichend von den Bestimmungen des EKG - wohl auszulegen mit Rücksicht auf Entwicklungsländer, denen Internationale Regeln nicht immer bekannt sind. Dies gebietet die Vorwegregelung, wie zu verfahren ist. , b) die Wirkungen, die der Vertrag auf das Eigentum an der verkauften Ware haben kann." Danach muss die dingliche Rechtsfolge eines Handelsgeschäfts nach dem Übereinkommen nach den allgemeinen Grundsätzen des IPR bestimmt werden. Die Artikel 30, 41 und 45 bestimmen als Verkäuferpflicht lediglich, dass der Verkäufer dem Käufer das Eigentum frei von Rechten Dritter zu verschaffen hat.

In Übereinstimmung mit dem Haager Übereinkommen werden jedoch bestimmte Dienst- und Werkvertragsleistungen dem Anwendungsbereich des Übereinkommens unterstellt, so dass auch Anlagengeschäfte unter das Übereinkommen *) DDR: Konvention fallen können*) str., wohl ja: Schwenzer, NJW 1990, 603 ohne Stellungnahme zum Streitstand unter Verweis auf: Schlechtriem, JZ 1988, 1037 (1039), zustimmend; a.A. Moecke, RiW 1983, 885. Maßgebend ist der Anteil der Dienst- oder Werkvertragsleistung im Verhältnis zur Waren-, Maschinen- oder Materiallieferung. Handelt es sich bei den im Rahmen von Kaufverträgen immer mehr mit vereinbarten Dienst- oder Montageleistungen nur um unwesentliche oder solche, die im Verhältnis *) Wertverhältnis - Aufwand - Umfang zur Sachleistung gering oder verhältnismäßig gering sind, so steht dies der Anwendung des Abkommens nicht im Wege * vgl. auch Piltz, NJW 1989, S.616 unter Bezugnahme auf entsprechende Regelungen im Haager Einheitlichen Kaufrecht (EKG) und die Rechtsprechung des OLG Celle in RiW 1985, 571 ff; OLG München, RiW 1986, 293 ff.

Die Abgrenzung des Leistungsinhalts kann im Einzelfall schwierig sein. Jedoch bestimmt Art. 3 Abs. II des UN-Kaufrechts, "dass Verträge, in denen die Pflichten des Verkäufers überwiegend in der Ausführung von Arbeits- oder Dienstleistungen bestehen, nicht in den Anwendungsbereich, vgl. Piltz, S. 618", des Abkommens fallen.

Das Abkommen regelt Zustandekommen des Vertrages, Käufer - und Verkäuferverpflichtungen,

Ob Abkommen auch auf Kaufverträge anwendbar ist, deren Gegenleistung zugleich sog. Gegengeschäfte betrifft ist str., wohl abzulehnen, vgl. Piltz, NJW 1989, 61

[Leasing-Geschäfte, Tausch (Barter)- und Gegengeschäfte, sollen nicht umfasst sein, vgl. Piltz, NJW 1989, 618 Anm. 24 m.w.N.]

Internationaler Kauf/Verkauf, sowie Vertragspartner Vertragsstaat, vgl. Piltz, S. 618, ausreichend ist der Sitz in einem Vertragsstaat, ebenda..

Anwendungsbereich des UN-Kaufrechts ist weiter als der des EKG, Piltz, 618, Anknüpfung an Niederlassung einer Partei in einem Vertragsstaat. Anwendbarkeit des UN-Kaufrechts auch über nationale Verweisungsvorschriften, soweit diese auf das materielle Fremdrecht verweisen und dies eine Anwendung des UN-Rechts für den Streitfall bestimmt, vgl. Piltz, 618 m.w.N. in Anm. 26 u. 27.

Einige Länder des Abkommens, insbesondere China und die USA- * die BRD hat Vorbehalt nicht erklärt - , wollten sich Anwendung des nationalen Rechts im Streit- oder an sich Verweisungsfall vorbehalten. Daher gem. Art. 95 Vorbehalt des Ausschlusses des Art. 1 Abs. 1 b. UN-Kaufrecht, vgl. Piltz, NJW 1989, 618, wonach im Kollisionsfall chinesisches Recht vorgeht. China ist danach selbst dann nicht gehalten, das UN-Kaufrecht anzuwenden, wenn sein eigenes Internationales Privatrecht zur Anwendung eines ausländischen Rechts führt, das auf das UN-Kaufrecht verweist und den Vorbehalt selbst nicht erklärt hat, str. , so wie hier vgl. Piltz, 619; a.A. Vekas, IPRax 1987, 345; Kindler RiW 1988, 778; abweichend Stier, RabelsZ 1988, 605 ff. China behält sich nationales Recht aufgrund des erklärten Vorbehalts gem. Art. 95 vor.

Art. 99 bestimmt die Ersetzung des Haager EKG/EAG. Jedoch mussten die bestehenden Abkommen von den Mitgliedstaaten gekündigt werden. Das hat die BRD zum 1.01.91 getan.

Artikel 3 des Übereinkommens bestimmt in Absatz 1, dass den Kaufverträgen Verträge über die Lieferung herzustellender oder zu erzeugender Ware gleich stehen, es sei denn, dass der Besteller einen wesentlichen Teil der für die Herstellung oder Erzeugung notwendigen Stoffe selbst zur Verfügung zu stellen*)Schweiz: zu liefern hat. Besteht jedoch die vertragliche Leistung einer Partei im wesentlichen aus einer Dienst- oder Werkleistung und Übereinkommen *)DDR: Konvention keine Anwendung, vgl. Artikel 4 Absatz 2. Rechtsgeschäfte über Grundstücke und Rechte werden eben so wenig durch das Übereinkommen *)DDR: Konvention geregelt wie solche über den Kauf/Verkauf.

- von Ware für den persönlichen Gebrauch oder den Gebrauch in der Familie oder im Haushalt, es sei denn, dass der Verkäufer vor oder bei Vertragsabschluss weder wusste noch wissen musste, dass die Ware für einen solchen Gebrauch gekauft wurde,

- bei Versteigerungen

- aufgrund von Zwangsvollstreckungs- oder anderen gerichtlichen Maßnahmen,

- den Kauf von Wertpapieren oder Zahlungsmitteln,

- den Kauf von Seeschiffen, Binnenschiffen, Luftkissenfahrzeugen oder Luftfahrzeugen,

- den Kauf von elektrischer Energie*) Artikel 2

Um dies zu gewährleisten sieht das am 1. Januar 1988 völkerrechtlich in Kraft getretene Abkommen*)vgl. Piltz, NJW 1989, 615 ff., Schwenzer, NJW 1990, 602, Anm.5:"Unter den Staaten, für die es seit diesem Zeitpunkt gilt, befinden sich Frankreich, die USA, China und Italien vgl. auch Kindler RiW 1988, 776; Piltz, NJW 1989, 617). für den Beitritt vor, dass, soweit eine Bindung aus dem Haager Übereinkommen besteht, der beitretende Vertragsstaat das Haager Abkommen kündigt*) Für die Bundesrepublik Deutschland war das Haager Übereinkommen seit 1974 in Kraft. Es gilt für die Bundesrepublik Deutschland weiter bis zum Tage der Inkraftsetzung des UN-Abkommens, soweit es nicht bereits vorher zum Gegenstand des Parteivertrages gemacht worden ist.

Die Volksrepublik China gehörte wie auch alle osteuropäischen Saaten dem Haager Übereinkommen nicht an. Die Bundesrepublik Deutschland*) war Vertragsland, vgl. BGBL. 1973 II, 885 ff. hat das Haager Übereinkommen ordnungsgemäß gekündigt.

Sie hat das UNCITRAL-Abkommen zwar bereits am 26.05.81 innerhalb der vorgesehenen Zeichnungsfrist gezeichnet*)vgl.(Das) "Wiener UNCITRAL-Übereinkommen über internationale Warenkaufverträge vom 11. April 1980", Herber, Dr. Rolf, Moecke, Dr. Hans-Jürgen, Bundesstelle für Außenhandelsinformation (bfai), Köln 1988, S.250; jedoch im Gegensatz zu Österreich 11.April 1980, 29.12.87 ratifiziert, in Kraft zum 1.1.89, vgl.(Das) "Wiener UNCITRAL-Übereinkommen über internationale Warenkaufverträge vom 11. April 1980", Herber, Dr. Rolf, Moecke, Dr. Hans-Jürgen, Bundesstelle für Außenhandelsinformation (bfai), Köln 1988, S.250; Frankreich*) gezeichnet 27.08.81, ratifiziert 6.08.82, in Kraft 1.1.88 Italien*) gezeichnet am 30.09.81, ratifiziert am 11.12.86, in Kraft zum 1.01.88 aber erst sehr spät die Umsetzung in innerstaatliches Recht bewirkt.
Da anders als zum Haager Übereinkommen auch die Staaten des COMECON den Beitritt in Aussicht stellten und einige von ihnen bereits unterzeichneten *) die DDR - 13.08.81-, Ungarn -11.04.80-, Tschechoslowakei - 1.09.81-, Polen-28.09.81,vgl.(Das) "Wiener UNCITRAL-Übereinkommen über internationale Warenkaufverträge vom 11. April 1980", Herber, Dr. Rolf, Moecke, Dr. Hans-Jürgen, Bundesstelle für Außenhandelsinformation (bfai), Köln 1988, S.250; wird davon auszugehen sein, dass sich das Abkommen international durchsetzt, insbesondere auch in den Breiten des COMMON LAW und des UCC*) Zustimmungsgesetz seit 1983 in Vorbereitung.

"Stand des Beitritts: am 9.10.89 : Ägypten, Argentinien, Australien, VR China, Dänemark, DDR, Finnland, Frankreich, Italien, Jugoslawien, Lesotho, Mexiko, Norwegen, Österreich, Schweden, Syrien, Ungarn, USA, Weißrussland, Zambia, (Schweiz u.U. Frühsommer 1990)" Anm. 4 zu Schwenzer, NJW 1990, 602"

Durch Gesetz vom 5. Juli 1989 hat der Bundestag der Übernahme des Wiener Übereinkommens über internationale Warenkaufverträge vom 11.April 1980 - vgl. "Wiener UNCITRAL-Übereinkommen über internationale Warenkaufverträge vom 11.April 1980", Bundesstelle, auch:" "Wiener CISG-Übereinkommen*) Convention on Contracts for the Internationale Sale of Goods (CISG) -") - auf den Regierungsentwurf der Bundesregierung*) BT-Drucksache BT-Dr 11/3076 zugestimmt*) BGBl 1989 II, 586 ff.

Nach der gesetzlichen Regelung wird das Übereinkommen ein Jahr nach Hinterlegung*) Die Ratifikationsurkunde wurde am 21.12.89 hinterlegt, Schwenzer, NJW 1990, 602 der Ratifikationsurkunde für die Bundesrepublik in Kraft treten. Das ist der 1. Januar 1991. Ziel der Gesetzgebung ist weltweite Vereinheitlichung des Kaufrechts beim Kauf beweglicher Sachen. - vgl. v.Caemmerer,/ Schlechtriem, Dr. Peter, (Hrsg.), Kommentar zum Einheitlichen UN-Kaufrecht", Freiburg 1990. Für die DDR ist das Übereinkommen *)DDR: Konvention bereits seit dem 1. März 1990 in Kraft

Die Volksrepublik China ist nach Argentinien, Österreich und Chile als viertes Land dem Abkommen am 30.09.81 beigetreten und hat mit Ratifikation vom 11.12.86 das ist nach Argentinien, Österreich und Chile als viertes Land dem Abkommen am 30.09.81 beigetreten und hat mit Ratifikation vom 11.12.86 das Übereinkommen *)DDR: Konvention zum 1.01.1988 in Kraft gesetzt*) - Das "Wiener UNCITRAL-Übereinkommen über internationale Warenkaufverträge vom 11. April 1980", Herber, Dr. Rolf, Moecke, Dr. Hans-Jürgen, Bundesstelle für Außenhandelsinformation (bfai), Köln 1988, S.250.

"China hat bei der Annahme des Übereinkommens erklärt, dass es sich nicht durch die Bestimmungen der Artikel 1 Absatz 1 Buchstabe b und Artikel 11 gebunden fühle", wie vor, S.251.

Das Abkommen kann heute jedoch bereits zwischen der Partei eines Vertragslandes und einer deutschen Partei angewandt und von den Gerichten zur Entscheidung herangezogen werden, "wenn nämlich deutsches IPR auf das Recht eines Vertragsstaates verweist, der auf den zu beurteilenden Sachverhalt das Übereinkommen anwenden würde*) Schwenzer, NJW 1990, 602

Die Vertragsstaaten des UNCITRAL-Übereinkommens *)DDR: Konvention anerkennen mit ihrem Beitritt ausdrücklich die internationalen Handelsbräuche, die Vertragsfreiheit und den maßgeblichen Willen der Parteien bei Vertragsschluss an. Die große Praxisnähe und die Bereitschaft zur Zustimmung traditionell zurückhaltender Länder wie USA, Arabische Länder, VR China wird rasche Akzeptanz bewirken.

(Anwendungsbereich)

Das UN-Abkommen zum internationalen Warenkauf (CISG) wird Verträgen zugrundegelegt, wenn die Vertragsparteien ihre Niederlassung*) gilt auch für Tochterfirmen in verschiedenen Vertragsstaaten haben*) Artikel 1 Absatz 1 a.) wenn das IPR der "lex-fori" dazu führt, dass das Recht eines Vertragsstaates zur Anwendung gelangt*) Artikel 1 Absatz 1 b.).

Die Volksrepublik China hat gemäss Artikel 95 des Übereinkommens *)DDR: Konvention ihren Vorbehalt gegenüber der Vorschaltlösung des UN-Abkommens zum internationalen Warenkauf (CISG) erklärt*) Schwenzer, NJW 1990, 603; Siehr, RabelsZ 52 (1988), 587 (595 . Fussn.30,31)

"China hat bei der Annahme des Übereinkommens erklärt, dass es sich nicht durch die Bestimmungen der Artikel 1 Absatz 1 Buchstabe b und Artikel 11 gebunden fühle", wie vor, S.251

Nach dem Recht der Bundesrepublik Deutschland, die den Vorbehalt des Artikel 95 nicht erklärt hat, soll die Vorschaltlösung des Artikel 1 Absatz 1 a.) b.) nicht gelten, wenn nach dem IPR auf das Recht eines Vertragsstaats verwiesen wird, das selbst den Vorbehalt nach Artikel 95 erklärt hat*) Schwenzer , NJW 1990, 602, 603

Das Übereinkommen *)DDR: Konvention kann von den Parteien gemäss Artikel 6 ausdrücklich oder stillschweigend, soweit sich dies ermitteln lässt, ausschließen. Liegt kein ausdrücklicher Ausschluss vor, so ist der Ausschluss zu ermitteln, wobei die vertraglichen Bestimmungen zur Bestimmung des wesentlichen Inhalts des Vertrages herangezogen werden. Die Anlagen, Sprache des oder der Vertragstexte, eine allgemeine Rechtswahl-, Gerichtsstands- oder Schiedsgerichtsklausel als solches Vermögen einen Ausschluss noch nicht zu begründen*) Schwenzer, NJW 1990, 603 unter Bezugnahme auf den BGH in NJW 1986, 1429

Das UN-Abkommen zum internationalen Warenkauf (CISG) enthält keine Regelungen über die Geschäftsfähigkeit, Vertretung, Sittenwidrigkeit, Kreditsicherung. Muss als Baurecht des Handelskaufs bezeichnet werden, da es Ausgestaltung allgemeiner Billigkeitsregelungen ist, Problem: was, wenn Problem auf Sachegebiet auftaucht, das vom Übereinkommen *)DDR:Konvention nicht geregelt wird. Rückgriff auf nationale Sonderrechte und damit Konkurrenz mehrerer Gestaltungsrechte ? Hat Abkommen Ausschlusswirkung ?? dass. nationales Recht nicht anwendbar ? Anwendbar nur wenn Lücke und Rückgriff auf nationales Recht geboten ?

Die Produkthaftpflicht wird ausdrücklich nicht durch das geregelt. Artikel 5 des Übereinkommens bestimmt, dass das Übereinkommen keine Anwendung auf die Haftung des Verkäufers für den durch die Ware verursachten Tod oder die Körperverletzung einer Person findet.

Verjährung der Leistung nicht durch das Übereinkommen *)DDR: Konvention geregelt*) eine Ausnahme gilt gem. Artikel 39: (1) Der Käufer verliert das Recht, sich auf eine Vertragswidrigkeit der Ware zu berufen, wenn er sie dem Verkäufer nicht innerhalb einer angemessenen Frist nach dem Zeitpunkt, in dem er sie festgestellt hat oder hätte feststellen müssen, angezeigt und dabei die Art der Vertragswidrigkeit genau bezeichnet. (2) Der Käufer verliert in jedem Fall das Recht, sich auf die Vertragswidrigkeit zu berufen, wenn er sich nicht spätestens innerhalb von zwei Jahren, nachdem ihm die Ware tatsächlich übergeben worden ist, dem Verkäufer anzeigt, es sei denn, dass diese Frist mit einer vertraglichen Garantiefrist unvereinbar ist.

Hier gilt das Verjährungsabkommen*) Landferman, RabelsZ 39 (1975), 253 ff. Krapp, ZSR 103 (1984), 289 ff., dem die Bundesrepublik Deutschland jedoch nicht beigetreten ist. Auslegung nach allgemeinen Grundsätzen des IPR.

Beurteilt sich die Verjährung nach dem bundesdeutschen Verjährungsstatut so findet 477 BGB modifiziert Anwendung, denn das Vertragsgesetz bestimmt in Artikel 3 f r die Haftung bei Vertragswidrigkeit, dass die Frist erst mit Zugang der Anzeige der Vertragswidrigkeit der Leistung zu laufen beginnt.

Für den Fall, dass das Übereinkommen keine ausdrückliche Regelung enthält bestimmt Artikel 7: (1) Bei der Auslegung*) siehe Artikel 8 Absatz 2 zur Auslegung von Parteiverhalten und Willenserklärungen: es ist auf den Empfängerhorizont abzustellen sowie auf Gepflogenheiten und Gebräuche. dieses Übereinkommens*)DDR: Konvention sind sein internationaler Charakter und die Notwendigkeit zu berücksichtigen, seine einheitliche Anwendung und die Wahrung des Guten Glaubens im internationalen Handel zu fördern. (2) Fragen, die in diesem Übereinkommen*(DDR: Konvention geregelte Gegenstände betreffen, aber in diesem Übereinkommen *)DDR: Konvention nicht ausdrücklich entschieden werden, sind nach den allgemeinen Grundsätzen, die diesem Übereinkommen *)DDR: Konvention zugrunde liegen, oder mangels solcher Grundsätze nach dem Recht zu entscheiden, das nach den Regeln des internationalen Privatrechts anzuwenden ist.

AUSLEGUNG

Die Auslegung von Verträgen, Parteiverhalten und Willenserklärungen hat mit Rücksicht auf die Entwicklungsländer, denen die nationalen Handelsbräuche der Industrienationen häufig unbekannt sind*)BT-Dr 11/3076, S. 42, vorsichtig zu erfolgen. Das Übereinkommen *) DDR: Konvention bestimmt daher in Artikel 8: (1) Für die Zwecke dieses Übereinkommens *)DDR:Konvention sind Erklärungen und das sonstige Verhalten einer Partei nach deren Willen auszulegen, wenn die andere Partei diesen Willen kannte oder darüber nicht in Unkenntnis sein konnte.(Anm.: Chinesen den eigenen Willen bekannt machen, um Willen später auslegen zu können). (2) Ist Absatz 1 nicht anwendbar, so sind Erklärungen und das sonstige Verhalten einer Partei so auszulegen, wie eine vernünftige Person der gleichen Art*)Schweiz: in gleicher Stellung wie die andere Partei sie unter den gleichen Umständen aufgefasst hätte. (3) Um den Willen einer Partei oder die Auffassung festzustellen, die eine vernünftige Person gehabt hätte, sind alle erheblichen Umstände zu berücksichtigen, insbesondere die Verhandlungen zwischen den Parteien, die zwischen ihnen entstandenen Gepflogenheiten, die Handelsbräuche*) Österreich: Bräuche; Bundesrepublik Deutschland: Gebräuche und das spätere Verhalten der Parteien.

FORMZWANG

Artikel 11 bestimmt, dass Verträge grundsätzlich formfrei abgeschlossen werden können. Da nationale Rechte der Entwicklungsländer und insbesondere der Volksrepublik China ausdrücklich für Wirtschaftsverträge zwischen nationalen und ausländischen Rechtssubjekten einen Formzwang bestimmen vgl. Kollision, die über Artikel 96 des Übereinkommens *)DDR: Konvention geregelt wird. Danach können die Vertragsstaaten, deren nationales Recht für Kaufverträge über bewegliche Sachen den Formzwang bestimmt, den Vorbehalt mit der Wirkung erklären, dass die Formfreiheit nicht gilt, wenn eine Partei ihren Sitz Niederlassung in einem Vorbehaltsstaat hat*)Artikel 12 des Übereinkommens *)DDR: Konvention bestimmt hierbei: " Die Bestimmungen der Artikel 11 und 29 oder des Teils II dieses Übereinkommens *)DDR: Konvention , die für den Abschluss eines Kaufvertrages, seine Anänderung oder Aufhebung durch Vereinbarung oder für ein Angebot, eine Annahme oder eine sonstige Willenserklärung eine andere als die schriftliche Form gestatten, gelten nicht, wenn eine Partei ihre Niederlassung in einem Vertragsstaat hat, der eine Erklärung nach Artikel 96*) China hat Vorbehalt erklärt, vgl (Das) Wiener UNCITRAL-Übereinkommen über internationale Warenkaufverträge vom 11. April 1980, Herber, Dr. Rolf, Moecke, Dr. Hans-Jürgen,, Bundesstelle für Außenhandelsinformation (bfai), Köln 1988, S. 251 abgegeben hat. Die Parteien dürfen von dem vorliegenden Artikel weder abweichen noch seine Wirkung ändern. Im Rechtsverkehr mit Vorbehaltsstaaten zu Artikel 11 wird die Form in aller Regel*) Artikel 13 ist in seiner tatsächlichen Handhabung umstr., vgl. Schwenzer, NJW 1990, 604 in Anm. 28, m.w.N. jedoch unter den Voraussetzungen des Artikel 13 gewahrt. Danach gereichen für die Zwecke des Übereinkommens, dem Willen der Vorbehaltsstaaten auch Mitteilungen durch Telegramme oder Fernschreiben*) Telefax wohl auch der Wahrung der Schriftform. Im Einzelfall ist jedoch Vorsicht geboten.
China hat den Vorbehalt des Artikel 92 Absatz 1 nicht erklärt*) mangels Rechtstradition wohl auch nicht können.**) anders die skandinavischen Staaten, weshalb die Regeln des Teils II des Übereinkommen *)DDR: Konvention über den Vertragsabschluss voll gelten.

Die Parteien eines Vertrages des Übereinkommen *)DDR: Konvention können den Vertrag jederzeit formlos aufheben oder ändern, vgl. Artikel 29. Dies gilt indes nicht, wenn auch für diese Fälle im Vertrag Schriftform vereinbart worden ist oder aber eine Partei einem Vorbehaltsstaat nach Artikel 96 angehört. Das ist bei Parteien aus China grundsätzlich der Fall.

Vertragsschluss

Angebot und Annahme sind empfangsbedürftige Willenserklärungen. Es gilt das Prinzip des Zugangs Schwenzer NJW 1990, 604

Willenserklärungen sind Angebot oder Offerte soweit sie hinreichend bestimmt sind und den eindeutigen Willen der Parteien ohne weitere Auslegung erkennen lassen. Die Frage, ob bei Angeboten mit fehlenden Preisangaben hinreichende Bestimmung anzunehmen sei, war auf der Konferenz umstritten*) Schwenzer NJW 1990, 604 und muss mit Rücksicht auf die Auslegungsfeindlichkeit der chinesischen Seite verneint werden. Das Übereinkommen *)DDR: Konvention behandelt die Bestimmbarkeit unter dem Gesichtpunkt der Preisangabe in den Artikel 14 Absatz 1 und 55. Artikel 14 Absatz 1 des Übereinkommen *)DDR: Konvention bestimmt : (1) Der an eine oder mehrere bestimmte Personen gerichtete Vorschlag zum Abschluss eines Vertrages stellt ein Angebot dar, wenn er bestimmt genug ist und den Willen des Anbietenden zum Ausdruck bringt, im Falle der Annahme gebunden zu sein. Ein Vorschlag ist bestimmt genug, wenn er die Ware und den Preis festsetzt oder deren Einzug ermöglicht.

Artikel 55 bestimmt dagegen ohne weiteren Bezug auf die Wirksamkeit der Offerte: " Ist ein Vertrag gültig geschlossen worden, ohne dass er den Kaufpreis ausdrücklich oder stillschweigend festgesetzt oder dessen Festsetzung ermöglicht, so wird mangels gegenteiliger Anhaltspunkte vermutet, dass die Parteien sich stillschweigend auf den Kaufpreis bezogen haben, der bei Vertragsabschluss allgemein für derartige Ware berechnet wurde, die in dem betreffenden Geschäftszweig unter gleichen Umständen verkauft wurde." Es ist daher dringend geboten eine verbindliche Preisangabe zu vermitteln.

Artikel 55
Artikel 15 Absatz 1 Offerte
Artikel 15 Absatz 2 - Rücknahme und Widerruf
Artikel 16 Absatz 1
Artikel 17 Ablehnung der Offerte
Artikel 18 Absatz 2 Annahme
Artikel 22 Rücknahme der Annahme
Für verspätete Annahmen siehe Artikel 21 Absatz 1

Decken sich Angebot und Annahme nicht, so Artikel 19 Absatz 1, der 150 BGB entspricht.

Die Divergenz sich widersprechender Allgemeiner Geschäftsbedingungen ist im Übereinkommen *)DDR: Konvention nicht geregelt. AGB`s sind daher rein vorsorglich in chinesischer oder der Verhandlungssprache mit dem Angebot zu übermitteln, damit eine Einbeziehung und Kenntnisnahme durch die chinesische Seite überhaupt möglich ist. Zwar kann im allgemeinen davon ausgegangen werden, dass gerade bei dauernden Geschäftskontakten die einmal mitgeteilten AGB`s auch in den Folgegeschäften Wirksamkeit erlangen. Jedoch ergeben sich insbesondere dann Probleme, wenn die Linie des Vertragsabschlusses in einer Sprache nicht durchgehalten wird. AGS`s bei dauernden Geschäftskontakten in gesonderter Urkunde mit der Bestimmung unterzeichnen, dass diese bis zum schriftlichen Widerruf einer Partei bis auf weiteres Geltung haben sollen.

Besondere Vorsicht ist mit Rücksicht auf kaufmännische Bestätigungsschreiben geboten, da das Übereinkommen *)DDR: Konvention im Verhältnis zum Haager Kaufrecht nach deutscher Sicht eine wesentliche Änderung enthält. Derartige Bestätigungsschreiben finden nunmehr allein im Rahmen des Artikel 9 Absatz 1 und 2 Anwendung:

(1) Die Parteien sind an die Handelsbräuche*) Österreich: Bräuche; Bundesrepublik Deutschland: Gebräuche , mit denen sie sich einverstanden erklärt haben, und an die Gepflogenheiten gebunden, die zwischen ihnen entstanden sind.

2) Haben die Parteien nichts anderes vereinbart, so wird angenommen, dass sie sich in ihrem Vertrag oder bei seinem Abschluss stillschweigend auf Handelsbräuche *) Österreich: Bräuche; Bundesrepublik Deutschland: Gebräuche bezogen haben, die sie kannten oder kennen mussten und die im internationalen Handel den Parteien von Verträgen dieser Art in dem betreffenden Geschäftszweig weithin bekannt sind und von ihnen regelmäßig beachtet werden.

WESENTLICHE VERTRAGSVERLETZUNG

Artikel 25 definiert, was wesentliche Vertragsverletzung ist. vgl. BT Dr 11/3076, S. 45, sehr umstritten bei Abkommen). Klägerin Voraussetzung für Rechtsbehelfe "Vertragsaufhebung" oder "Nachlieferung". Fix-Geschäfte sind nicht vorgesehen im Abkommen. Erforderlich ist gemäss nach Artikel 26 bloße Erklärung der Vertragsaufhebung, die Empfänger, der Empfangsrisiko trägt, nicht einmal zugehen muss, vgl. Artikel 27.

Rechtsmängelhaftung

Greift gemäss Artikel 41 ein, wenn Dritter Anspruch auf die Sache geltend macht.

Artikel 41

Der Verkäufer hat die Ware zu liefern, die frei von Rechten oder Ansprüchen Dritter ist, es sei denn, dass der Käufer eingewilligt hat, die mit einem solchen Recht oder Anspruch belastete Ware anzunehmen*)Bundesrepublik Deutschland: behaftete Ware zu nehmen. Beruhen jedoch solche Rechte und Ansprüche auf gewerblichem oder anderem geistigen Eigentum, so regelt Artikel 42 die Verpflichtung des Käufers.

Bei gewerblichen Schutzrechten, auch urheberrechten, eingeschränkte Haftung.

Artikel 42

Gemäss Artikel 39 Absatz 1, 43 muss Rechtsmangel innerhalb einer angemessenen Frist gerügt werden

Rechtsmängel unterliegen nicht der zweijährigen Ausschlussfrist des Artikel 39 Absatz 2. Artikel 39 bezieht sich ausschließlich auf Sachmängel*) Schwenzer, NJW 1990, 605.

Bei Rechtsmängeln Ansprüche auf SE, nicht jedoch Minderung, vgl. Schwenzer, NJW 1990, 605.

LG Stuttgart RiW 1989, 984 "Rüge nach Übereinkommen *)DDR: Konvention", erste deutsche Entscheidung zum Abkommen"

Sachmängelhaftung

Das Übereinkommen *)DDR: Konvention unterscheidet nicht zwischen aluid und Qualitätsabweichung. Die Ware hat gem. Artikel 35 Absatz hinsichtlich ihrer Qualität, der Menge und des Umfangs dem Vereinbarten zu entsprechen. Der vertragliche Gegenstand sollte ausdrücklich klar bestimmt werden, damit eine Abweichung nicht vorgehalten werden kann. Zwar sind die Chinesen, wenn sie selbst Verkäufer sind äußerst "großzügig", wenn es um die Verschiffung von eigenen Gütern gewöhnlicher Art und Güte - im Durchschnitt mangelhaft - geht. Soll die Leistung des ausländischen Partners beurteilt werden, werden sehr strenge Maßstäbe angelegt.

Beim Versendungskauf hat der Verkäufer mit Übergabe der Waren an die Transportperson/Verfrachter geliefert. Die Preisgefahr geht über. Beruht ein später eintretender Mangel auf vertragswidriger Herstellung gilt Artikel 36.

Liegt kein Versendungskauf vor, so Erfüllung mit tatsächlicher Übergabe.

Gemäss Artikel 39 Absatz 1, 43 muss Sachmangel innerhalb einer angemessenen Frist gerügt werden

Sachmängel unterliegen der zweijährigen Ausschlussfrist des Artikel 39 Absatz 2. Artikel 39 bezieht sich ausschließlich auf Sachmängel*) Schwenzer, NJW 1990, 605. Ausschlussfirst nicht doch Verjährungsfrist ????

REGEPFLICHT

mit Rücksicht auf die Belange der Entwicklungsländer in Artikel 44 milder als im HGB geregelt: Artikel 44. Ungeachtet des Artikels 39 Absatz 1 und des Artikels 43 Absatz 1 kann der Käufer den Preis nach Artikel 50 herabsetzen oder Schadensersatz, außer für entgangenen Gewinn, verlangen, wenn er eine vernünftige Entschuldigung dafür hat, dass er die erforderliche Anzeige unterlassen hat.

Bei wesentlicher Vertragsverletzung kann Aufhebung verlangt werden, Artikel 49 Absatz 1 a:) bei unwesentlicher Vertragsverletzung Erfüllung, Nachlieferung oder Ersatzlieferung, Artikel 46.

Bei Nichterfüllung und Unmöglichkeit der Erfüllung in der Zukunft kann Aufhebung in dem Fall erklärt werden , dass auf Nachfristsetzung nicht geleistet worden ist, Artikel 47, 49 Absatz 1.

Alle mit der Schlechtlieferung zusammenhängenden Kosten können als Schadensersatz vom Gläubiger neben den sonstigen Ansprüchen auf Aufhebung, Nachlieferung, Erfüllung geltend gemacht werden, vgl. Artikel 45.

Artikel 50 bestimmt für Fälle nicht vertragsmäßiger Ware - Abweichung von der Ist- und Sollbeschaffenheit, aluid-, Qualitätsabweichung - Minderungsrecht.

Nimmt Käufer nicht ab, kann Verkäufer Schadensersatz fordern , vgl. Artikel 61 Absatz 1 b.), oder nach Fristsetzung, vgl. 64 Absatz 1 a.), den Vertrag aufheben, wenn die Aufhebung mit der Fristsetzung angekündigt worden war, vgl. Artikel 63. Artikel 63 fordert zwar nicht die Ankündigung nach Fristsetzung aufheben zu wollen. Rein vorsorglich sollte die Rechtsfolge bei Fristverstoß in jedem Falle angekündigt werden.

GERICHTSSTAND

Sollte ausdrücklich vereinbart werden. Darauf achten, dass Gerichtsstandsvereinbarung nicht zugleich Rechtswahl beinhaltet. Zahlungsklagen des Verkäufers im Verhältnis zur Volksrepublik China beurteilen sich nach den allgemeinen Grundsätzen des IPR. Eine 29 ZPO, Artikel 5 Nr. 1 EuGVs entsprechende Bestimmung, wonach der Zahlungsort den Gerichtsstand präjudiziert und damit der Verkäufergerichtsstand für die Kaufpreisklage geschaffen wird, gibt es im Übereinkommen *)DDR: Konvention nicht.*) Schwenzer, NJW 1990, 606; BGH NJW 1979, 1782.

Preisgefahr (Art. 66 - 70)

Käufer trägt nach Gefahrübergang Preisgefahr, d.h. muss im Falle des zufälligen Untergangs zahlen. Bei Geschäften mit Chinesen i.d.R. unproblematisch, da nach FOB gekauft wird. Verkäufer trägt daher die Sachgefahr bis zur Übergabe an den ersten Beförderer, soweit der international übliche Versendungskauf vorliegt, oder an den chinesischen Verfrachter. Lag dem nach Übergang der Preisgefahr festgestellte Sachmangel jedoch eine wesentliche Vertragsverletzung des Verkäufers zugrunde, dann nach Artikel 70 keine Vorleistungspflicht des Käufers. Seine Rechte bleiben ihm erhalten.

SCHADENSERSATZ - Art. 74-77

Art 5 für Personenschäden

Alle Schäden, auch der entgangene Gewinn , vgl. 74 Absatz 1, sind zu ersetzen. Eine Begrenzung nach oben erfolgt aus dem Gerichtspunkt der Vorhersehbarkeit für den Schädiger und der Schadensminderungspflicht für den Geschädigten, vgl. Artikel 77.

Es ist nach objektiver Sicht derjenige Schaden zu ersetzen, mit dem die vertragsbrüchige Partei bei Vertragsabschluss gewöhnlich rechnen konnte und musste. Schuldner garantiert grundsätzlich seine Leistung, womit zum Ausdruck kommt, dass das Übereinkommen *)DDR: Konvention im Rahmen der Vertragsverletzung vom anglo-amerikanischen Prinzip der Garantenhaftung denn vom Prinzip der Verschuldenshaftung nach dem BGB ausgeht*)vgl. Schwenzer, NJW 1990, 606. Vertragserfüllung ist daher eher der Gewährleistung nach deutschem Recht zuzuordnen, als der Verschuldenshaftung. Dies ist im Zusammenhang mit Anlagegeschäften für den Fall bedeutsam, dass Folgen infrage stehen, die bei Vertragsschluss nicht vorhersehbar waren. Artikel 79 schließt in den Fällen zwar grundsätzlich eine Einstandspflicht des Schuldners (Garanten) aus, in denen er mit der Folge nicht rechnen konnte, der Hinderungsgrund auf einem Ereignis beruht, dass außerhalb seiner Einflussspäre lag oder aber objektiv unvermeidbar war. Die Garantierechtsprechung des BGH in Bausachen nimmt hier jedoch was die deutsche Leistungspflicht anbelangt eine tückische Auslegung vor: Bsp. für Schäden, die bei Brückenbau nicht vorhersehbar waren.

Wird die strenge Garantenhaftung durch Artikel 79 eingeschränkt? Mit Rücksicht auf die Interessen der Entwicklungsländer müsste dies der Fall sein. Die Befreiung des Schuldners von Schadensersatzansprüchen lässt die Haftung für Erfüllung, Minderung, Vertragsaufhebung unberührt.

ZINSEN

Versäumt eine Partei, den Kaufpreis oder einen anderen fälligen Betrag zu zahlen, so hat die andere Partei für diese Beträge Anspruch auf Zinsen, unbeschadet eines Schadensersatzanspruchs nach Artikel 74. Höhe der Zinsen beurteilt sich nach dem IPR des anwendbaren nationalen Rechts*) Schwenzer, NJW 1990, 607.

Übereinkommen von der Bundesrepublik Deutschland am 26.05.81 gezeichnet, trat am 1.01.88 völkerrechtlich in Kraft (Zeitschrift für Rechtspolitik (ZRP) 1989, Heft 10, S. 396). Es ist in wesentlichen Punkten mit dem Hager Übereinkommen von 1964 identisch, das international leider nur wenig Resonanz gefunden hat und mit Rücksicht darauf überholt worden ist. Das neue Recht zeichnet sich durch seine Kürze aus, obwohl es eine Zusammenfassung der Regelungstatbestände des Übereinkommens zur Einführung eines einheitlichen Gesetzes über den internationalen Kauf beweglicher Sachen (EKG) und des Übereinkommens zur Einführung eines einheitlichen Gesetzes über den Abschluss internationaler Kaufverträge über bewegliche Sachen (EAG) darstellt (ZRP 1989, Heft 10, S. 396).

Beitrittsländern ermöglicht Artikel 92 des Übereinkommens im Falle des Beitritts (durch Ratifikation) besondere Vorbehalte zu erklären. So können die Vorschriften über die Art und Weise des Vertragsabschlusses oder aber über das Kaufrecht in seiner tatsächlichen Wirkung selbst für ganz oder teilweise unverbindlich erklärt werden.

Da die Möglichkeit Vorbehalte zu erklären im Abkommen selbst eingeschränkt worden ist, wird das Abkommen zukünftig Garant größter Rechtssicherheit sein können.

Für die im bürgerlichen Gesetzbuch (BGB) geregelten verschiedenen Tatbestände einer Leistungsstörung, einschließlich der von der Rechtsprechung im Verlauf der Zeit entwickelten Institute wie p.V.V. und c.i.c. gilt nach dem Übereinkommen für die Parteien eine Vereinfachung: abgestellt wird auf die Nichterfüllung der vertraglichen Pflichten (Art. 45 ff., 61 ff.).

"Im Interesse einer einheitlichen Rechtsanwendung ist in Art. 2 des Gesetzes ausdrücklich bestimmt, dass Art. 1 I lit. b des Übereinkommens außer Betracht bleibt, wenn die Vorschriften des internationalen Privatrechts auf das Recht eines Vertragsstaates verweisen, der gem. Art. 95 des Übereinkommens erklärt hat, dass Art. 1 I lit. b. des Übereinkommens für ihn nicht verbindlich ist.", aus (ZRP 1989, Heft 10, S. 396; BGBl. II 1985, 926, 936).

Anders als das Übereinkommen selbst behandelt das Gesetz zur Ratifikation des Übereinkommens in Art. 3 die Verjährung (ZRP 1989, Heft 10, S. 396). Im Falle der Geltung bundesdeutschen Rechts gelten die Verjährungsvorschriften des BGB.

Art. 5 des Gesetzes hob das Einheitliche Gesetz über den internationalen Kauf beweglicher Sachen vom 17.07.1973 und das Einheitliche Gesetz über den Abschluss von internationalen Kaufverträgen über bewegliche Sachen vom 17.07.1973 auf, ZRP 1989, Heft 10, S. 396.

Dokumentation zur bundesdeutschen Ratifikation des Übereinkommens:

Regierungsvorlage, BR-Dr 372/88, BT-Dr 11/3076; Ausschussbericht und Beschlussempfehlung. BT-Dr 11/4332; Gesetzbeschluss des Bundestages , BR-Dr 225/89; Gesetz vom 5.07.1989, BGBl.1989 II, 586; Inkrafttreten am 14.07.89, in der Bundesrepublik Deutschland zum 1.01.1990, BGBl.1990 II, 1477.

Das Übereinkommen wird in der Literatur bisher uneinheitlich benannt. Gängige Begriffe sind "Wiener Kaufrecht", UN-Übereinkommen", "UNCITRAL-Abkommen", "CIS", "CISG" oder einfach "UN-Kaufrecht" ("UN-Kaufrecht" vgl. Piltz, DR. Burghard, Der Anwendungsbereich des UN-Kaufrechts, Anwaltsblatt 2/1991, S. 57 ff.; "CISG", vgl. Graf v. Westphalen, Dr. Friederich, UN-Kaufrecht - Haftungsfreizeichnungen im kaufmännischen Verkehr, EWS - Europäisches Wirtschaft- & Steuerrecht, Heft 4/4/1990, S. 105;

Anwendungsvoraussetzungen

Das Un-Kaufrecht führt den Grundgedanken des bürgerlichen Rechts, Vertragsfreiheit, fort. Das bedingt, dass das Abkommen und seine positiven Regelungen ausdrücklich ausgeschlossen werden kann (Piltz, DR. Burghard, Der Anwendungsbereich des UN-Kaufrechts, Anwaltsblatt 2/1991, S. 57 ff.) Vereinbaren die Parteien keinen Ausschluss, kommt das Regelwerk zur Anwendung, ohne das es einer ausdrücklichen Bezugnahme bedarf.

Wegen der Besonderheiten des Übereinkommens ist die Überprüfung der bisher verwandten Vertragsmuster, Allgemeine Geschäftsbedingungen geboten, um Kollisionen zu verhindern.

Wegen der zunehmenden Bedeutung des Übereinkommens und der stetig steigenden Akzeptanz eines international einheitlichen Handelsrechts, das über die Bestimmung einzelner Handelsbräuche, etwa den INCOTERMS, hinausgeht, werden sich zukünftig die meisten Verträge an dem Regelwerk orientieren.

"Gilt jedoch nicht für sämtliche Arten von Käufen", vgl. Piltz, Dr. Burghard, Der Anwendungsbereich des UN-Kaufrechts, Anwaltsblatt 2/1991, S. 57 ff. regelt internationale Geschäfte, die im Zusammenhang mit den Vertragsstaaten stehen. "Geltung nach gegenständlichen und räumlich-persönlichen Kriterien" Piltz, Dr. Burghard, Der Anwendungsbereich des UN-Kaufrechts, Anwaltsblatt 2/1991, S. 57 ff.

Lieferung von Ware und deren Übereignung gegen Kaufpreiszahlung. Rechte, Lizenzen, gewerbliche Schutzrechte, Immobilien sind keine Waren (Enderlein/Maskow/Stargadt, a.a.o., Anm. 2 zu Art. 1; Piltz, Dr. Burghard, Der Anwendungsbereich des UN-Kaufrechts, Anwaltsblatt 2/1991, S. 59. Gilt für Vorverträge, Optionsverträge, klassischen Versendungskauf des BGB ( 447 BGB), Streckengeschäft und Sukzessivlieferungsvertrag, Rahmenverträge, Rückkauf, Wiederkauf, Draw-Back-Geschäfte, counter-purchase, Werklieferungsverträge, Softwarekaufverträge, Gas- und Öllieferverträge. Gilt nicht für Aktienkauf, Scheck-, Wechsel- und Devisengeschäfte, Schiffsverkauf, Luftfahrzeugkauf etc., elektrischer Energie, Tausch, Barter, Anlagenlieferungen (turn key), Unternehmenskauf, Mietkauf, Leasing, Vertriebshändlervertrag, Franchise-Vertrag, Kompensationsgeschäfte, wobei letzteres umstritten ist ( keine Geltung: Schlechtriem, Uniform Sales Law, 1986, S. 24; Geltung: Enderlein/Maskow/Stargardt, Konvention der Vereinten Nationen über Verträge über den internationalen Warenkauf, 1985; Anm. 1 zu Art. 1.)

Montageverträge, die nicht den Charakter eines Werklieferungsvertrages haben (Käufer stellt zu montierende Materialien selbst)

Schwierigkeiten, wenn bei gemischten Verträgen eine quantitative Bestimmung der Anteile Warenlieferung und Montage- oder Dienstleistung vorzunehmen ist (z.B. im Rahmen mit joint-venture : Lieferung , Ausbildung, Montage, Vertrieb, bei Lizenzeinräumung)

Abzuwägen nach den Wertverhältnissen 3.) Überwiegenden Teil der Leistung feststellen.

Montage- Ausbildungs- Vertriebs- oder Dienstleistungen müssen bloße Nebenseite des Vertrages ausmachen. Sie dürfen den Charakter eines kaufvertraglichen Austauschgeschäfts nicht grundlegend verändern, vgl. Art. 3 Abs. 2. Kann eine genaue Abgrenzung der Leistungsteile nicht erfolgen und würde der von den Vertragspartnern gewollte einheitliche Vertragszusammenhang infrage gestellt werden, so findet das Übereinkommen keine Anwendung

Alle Geschäfte, die nicht erkennbar zum persönlichen Gebrauch getätigt werden, unterliegen dem UN-Kaufrecht. Auf eine besondere Kaufmannseigenschaft (Vollkaufmann/Ist-Kaufmann etc.) kommt es nicht an.

Ein Internationaler Bezug liegt nicht dadurch vor, dass zwei Angehörige des gleichen Staates ihr Geschäft in einem anderen Land abschließen. Gehören nicht beide Parteien einem der Vertragsländer an, so gilt das Abkommen nicht, es sei denn die Voraussetzungen des Art. 1 I lit. b. finden Anwendung????. Es muss ein Vertrag ausgehandelt werden. UN-Kaufrecht gilt, wenn beide Parteien also einem Vertragsland angehören, z.B. BRD/UdSSR. Auf die Niederlassung kommt es an.

Als Niederlassung gilt jede tatsächliche Einrichtung, die im eigenen Namen am Wirtschaftsverkehr teilnimmt, im Hinblick auf den zu beurteilenden Kaufvertrag über sachliche Entscheidungsbefugnisse verfügt und auf gewisse Dauer angelegt ist, vgl. Piltz, Dr. Burghard, Der Anwendungsbereich des UN-Kaufrechts, Anwaltsblatt 2/1991, S. 60.

Handelsvertreter, Liaison-Büros und Repräsentationseinrichtungen ohne Abschlusskompetenz begründen keine Niederlassung. Messe-Besuch begründet keine Niederlassung.

1.) (Das) "Wiener UNCITRAL-Übereinkommen über internationale Warenkaufverträge vom 11. April 1980", Herber, Dr. Rolf, Moecke, Dr. Hans-Jürgen, Bundesstelle für Außenhandelsinformation (bfai), Köln 1988; Jayme-Hausmann, Internationales Privat- und Verfahrensrecht, 4. Auflage, 1988, S.115 ff vollständiger Text; Schlechtriem, Einheitliches UN-Kaufrecht 1981, ders. Uniform Sales Law, Wien 1986, ders. JZ 1988, 1037 ff; Schlechtriem (Hrsg.), Einheitliches Kaufrecht und Nationales Obligationenrecht, Baden-Baden 1987; ders. Das Wiener Kaufrecht-Üereinkommen von 1980, IPRax 1990, S. 277 ff; Bianca-Bonell, Commentary on the International Sales Law, Mailand 1987; Kindler, RiW 1988, 776 ff.Bonell, Dr. Michael Joachim, Vertragsverhandlungen und culpa in contrahendo nach dem Wiener Kaufrechtsübereinkommen, RiW 1990, S. 653 ff. Loewe, Internationales Kaufrecht, Wien 1989; von Caemmerer/Schlechtriem, Kommentar zum Einheitlichen UN-Kaufrecht, München 1990; Kritzer, Guide to practical Applications of the United Nations Convention on Contracts for the International Sale of Goods, Deventor/Boston 1990; Schwenzer, Das Un-Abkommen zum Internationalen Warenkauf, NJW 1990, S. 602 ff; Piltz, Dr. Burghard, Der Anwendungsbereich des UN-Kaufrechts, Anwaltsblatt 2/1991, S. 57 ff.; Graf v. Westphalen, Dr. Friederich, UN-Kaufrecht - Haftungsfreizeichnungen im kaufmännischen Verkehr, EWS - Europäisches Wirtschafts- & Steuerrecht, Heft 4/4/1990, S. 105;

1.1.) BGbl. 1990 II, 1477 ff: Ägypten, seit dem 1.01.88; Argentinien, seit dem 1.01.88 (Formerfordernis des Vertrages gemäss Art. 98 vorbehalten); Australien, seit dem 1.04.89; Bulgarien, seit dem 1.08.91; Bundesrepublik Deutschland, seit dem 1.01.91 (mit der Einschränkung, dass ein Ausschluss der Anwendung nach Art. 1 I 1 lit. b. stattfindet, wenn die Regeln des Internationalen Privatrechts zur Anwendung des Rechts eines Vertragsstaates führen, der einen Vorbehalt nach Art. 95 erklärt hat.; Chile, seit dem 1.03.91 (Formerfordernis gemäss Art. 98 vorbehalten); China, seit dem 1.01.88 (Vorbehalte gemäss Art. 95 und 98); Dänemark, seit dem 1.03.90 (Keine Anwendung der Regeln über den Vertragsschluss sowie im Verhältnis zu den skandinavischen Nachbarländern); Finnland, seit dem 1.01.89 (wie Dänemark); Frankreich, seit dem 1.01.88; Italien, seit dem 1.01.88; Irak, seit dem 1.04.91; Jugoslawien, seit dem 1.01.88; Lesotho, seit dem 1.01.88; Mexiko, seit dem 1.01.89; Norwegen, seit dem 1.08.89 (Vorbehalt wie Dänemark); Österreich, seit 1.01.89; Sambia; seit 1.01.88; Schweden, seit dem 1.01.89 (Vorbehalt wie Dänemark); Schweiz, seit dem 1.03.91; Spanien, seit dem 1.08.91; Syrien, seit dem 1.01.88; Tschechoslowakei, ab dem 1.04.91 (Vorbehalt gemäss Art. 95); UdSSR; ab dem 1.01.91 (Vorbehalt gem. Art. 96); Ukrainische Sozialistische Sowjetrepublik, ab de, 1.02.91 (Vorbehalt gem. Art. 96); Ungarn, seit dem 1.01.88 (Vorbehalt gem. Art. 96 und Vorbehalt zugunsten ALB/RGW); USA, seit dem 1.01.88 (Vorbehalt gem. Art.95); Weißrussische Sozialistische Sowjetrepublik, seit dem 1.11.90 (Vorbehalt gem. Art. 96).

2.) Piltz, Dr. Burghard, Der Anwendungsbereich des UN-Kaufrechts, Anwaltsblatt 2/1991, S. 57 ff.

3.) Piltz, Dr. Burghard, Der Anwendungsbereich des UN-Kaufrechts, Anwaltsblatt 2/1991, S. 59 (Anm.19 Schlechtriem).

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