Richtlinie zur Bewertung von Arztpraxen :

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A) Einführung

RA Eberhard J. Trempel

RA Eberhard J. Trempel

Fachanwalt für Steuerrecht, Wirtschaftspate und seit Jahren auf dem Gebiet der Beratung von Arztpraxen beratend tätig.

Der nachfolgende Auszug ist bei der Bewertung von Praxen, Anteilen, Übernahmen nach wie vor beachtlich. Sie tragen den besonderen Bedingungen der medizinischen Heilberufe Rechnung, können aber wie alle Bewertungsmethoden niemals für sich genommen einen "wahren Wert" begründen. Der Wert einer Praxis oder Unternehmung ist stets "Grenzwert" zwischen den jeweiligen Maximalerwartungen von Käufer und Verkäufer. (Siehe die Richtlinie zur Praxisbewertung)
Zitat:

"Es gehört zu den Aufgaben der Ärztekammern, sich im Bedarfsfall gutachterlich zur Bewertung von Arztpraxen zu äußern. Die Begutachtung erfolgt seit Jahren unter Anwendung bundeseigentlicher Richtlinien. Seit den von der ständigen Konferenz der Rechtsberater der Ärztekammern im Jahre 1959 und von der ständigen Konferenz zur Beratung der ärztlichen Berufsordnung, am 24.02.1965, in Hamburg beschlossenen Richtlinien zur Bewertung von Arztpraxen, die von der ständigen Konferenz der Rechtsberater am 12./13.05.1975 nochmals in ihrer Geltung bestätigt worden waren, haben sich Rechtsprechung und Praxis weiter entwickelt. Die ständige Konferenz der Rechtsberater hält daher eine Überarbeitung dieser Richtlinien für erforderlich. Dabei das die ständige Konferenz der Rechtsberater die von der Bundesrechtsanwaltskammer beschlossene Grundsätze zur Bewertung von Anwaltspraxen wegen der Vergleichbarkeit der Probleme bei der Bewertung freiberuflicher Praxen weitgehend berücksichtigt. Diese Richtlinien sind dazu bestimmt, Entscheidungsmerkmale für die Bewertung einer Arztpraxis aufzustellen. Außerdem soll den Ärzten Hilfe für den Verkauf oder Erwerb einer Praxis gegeben werden; das gleiche gilt für den Eintritt in eine, das Ausscheiden aus einer oder die Auflösung einer Gemeinschaftspraxis sowie für den Zugewinnausgleich für den Erbfall. Andererseits sollen die Ärztekammern Entscheidungshilfen für eine gleichmäßige Beurteilung der Angemessenheit bei der Prüfung eines Praxisübernahmevertrages gemäß 10 Abs. 3 der Musterberufsordnung und für ihre gutachterliche Tätigkeit erhalten.

Die Prüfung der Angemessenheit sowie der berufsrechtlichen Unbedenklichkeit eines Praxisübernahmevertrages setzt die Bestimmung des Wertes einer Praxis voraus. Dabei muss gewährleistet sein, dass der Erwerber bei Ausübung seiner ärztlichen Tätigkeit das Gebot der Notwendigkeit und Wirtschaftlichkeit seiner Behandlungsweise einhalten kann. Das sind einerseits der Praxiswert nach den Verhältnissen des Übergebers und andererseits, bei Prüfung der Zumutbarkeit die Verhältnisse und die Aussichten des Übernehmers zu beachten. Die Entscheidungsmerkmale können auf den Einzelfall nicht schematisch angewandt werden, da die Verhältnisse jeder Arztpraxis unterschiedlich und individuell zu beurteilen sind. Die folgenden Ausführungen geben daher nur Anhaltspunkte:

B) Begriffsbestimmung

Die entgeltliche Übernahme einer Arztpraxis ist zulässig. Sie verstößt grundsätzlich weder gegen die guten Sitten (BGH-Urteil in NJW 1965, S. 580; NFW 1973, S. 98 sowie spezifisch für Arztpraxen BGH-Urteil vom 13.02.1969 = VIII ZR 193/67 und BGH-Beschluß vom 28.11.1985 III ZR 158/84) noch gegen das Berufsrecht.

Der Wert einer Praxis setzt sich aus dem "Substanzwert (materieller Praxiswert) " und dem "ideellen Wert (immaterieller Praxiswert)" zusammen.

Der Substanzwert einer Praxis ist nach allgemeinen Grundsätzen gesondert festzustellen:

Der Substanzwert setzt sich aus Praxiseinrichtung einschließlich der Geräte, nicht verbrauchten Materialien und anderem zusammen. Maßgebend für seine Festsetzung ist der Verkehrswert, welcher seinerseits dem Zeitwert der jeweiligen Wirtschaftsgüter entspricht. Dieser Zeitwert ist für jedes einzelne Wirtschaftsgut festzustellen, wobei insbesondere für medizinisch-technische Geräte Aufschlüsse aus dem Gebrauchtgerätemarkt gezogen werden können. Diese Grundsätze für die Ermittlung des Teilwertes im Sinne von 10 des Bewertungsgesetzes oder der steuerrechtlichen Richtlinien (Abschnitt 51 ff Vermögenssteuer-Richtlinien) können ebenfalls Anhaltspunkte für die Bewertung der materiellen Wirtschafts-güter sein.

Ausstehende Forderungen sind, wenn nicht anders vereinbart, bei einer Praxisübernahme dem Praxisveräußerer zuzuordnen und wirken sich daher auf die Höhe des Substanzwertes nicht aus.

Der ideelle Wert einer Praxis entspricht nicht dem Geschäftswert (Firmenwert) im kaufmännischen (gewerblichen Sprachgebrauch) (BFH Bundessteuerblatt III 1958, S. 330; Bundessteuerblatt II 1975, S. 381; Bundessteuerblatt II 1982, S. 620).

In Rechtsprechung und Literatur ist anerkannt (vgl. im Überblick Schwab, Familienrechtzeitung 1984, S. 29; S. 433; Arens Spieker, Familienrechtzeitung 1985, S: 121, 131), dass die Praxis eines freiberuflich Tätigen, insbesondere auch eine Arztpraxis, einen ideellen Wert (insoweit oft "good-will" genannt) haben kann. (so z. B. BGH-Urteil in NJW 1973, S. 98 Anwaltspraxis; BGH-Familienrechtzeitung 1977, S. 38 Praxis eines Vermessungsingenieurs; BGH-Urteil vom 19.02.1969 AAO Praxis).

Der ideelle Wert ist für drei Anwendungsbereich zu ermitteln:

Als Fortführungswert einer Arztpraxis für die Berechnung des Zugewinns oder aus anderen Gründen bei Fortführung der Praxis durch den bisherigen Inhaber,

als Übergabewert einer Arztpraxis bei Übergabe oder Verkauf durch den bisherigen Inhaber oder durch dessen Erben und für die Ermittlung von Erb- und Pflichtteilsansprüchen,

als Beteiligungswert eines Praxisanteils bei bestehender Gemeinschaftspraxis, bei Gründung einer Gemeinschaftspraxis oder Eintritt in eine Gemeinschaftspraxis, beim Ausscheiden aus einer Gemeinschaftspraxis oder deren Auflösung.

C) Bewertungsgrundlagen

Die Arztpraxis ist kein Gewerbebetrieb. Sie unterscheidet sich von diesem in wesentlichen Funktionen.

Der ideelle Wert ist aufgrund der ausgeprägten und gestützten Vertrauensbeziehung besonders nachhaltig Personen gebunden.

Er ist daher seinem Wesen nach etwas anderes als der Geschäftswert (Firmenwert) des gewerblichen Unternehmens, der auf einer durch sachliche Maßnahmen und Anforderungen besonders geförderten Leistungsfähigkeit des Betriebes beruht. Demgegenüber endet das persönliche Vertrauensverhältnis zum Praxisinhaber mit dessen Ausscheiden wodurch sich der ideelle Wert rasch verflüchtigt (BFH, Bundessteuerblatt II 1958, S. 330, Bundessteuerblatt II 1975, S. 381; Bundessteuerblatt II 1982, S. 620).

Besonderheiten sind bei der Feststellung des ideellen Werts für solche Einsende- und Überweisungspraxis zu berücksichtigen, die auf die Erbringung ärztlicher Sachleistungen konzentriert sind (z. B. Labor).

Soweit für die Bewertung freiberuflicher Praxen besondere Grundsätze empfohlen werden (vgl. für Wirtschaftsprüfer oder Steuerberatungspraxis, Knief, DSTR 1978, S: 21 sowie Anwaltsblatt 1978, S. 246), sind diese Grundsätze auf die Bewertung von Arztpraxen nicht anwendbar. Eine solche Bewertung setzt die Feststellung von Daten voraus, die in der Praxis in der Regel nicht erfasst werden, Ausnahmen gelten für solche Arztpraxen, die durch die Finanzverwaltung zur Gewerbesteuer veranlagt werden.

D) Bewertungsfaktoren

Der geeignete Wertbestimmungsfaktor ist der Umsatz; er ist am sichersten festzustellen.

Aus dem Umsatz lässt sich die Entwicklungschance für den Übernehmer oder Fortführer der Praxis am ehesten beurteilen. Dagegen hängt der Gewinn (Ertrag) aufgrund der individuellen Gestaltung der Kostenseite weitgehend, vom einzelnen Arzt ab.

Die Berechnung nach dem Umsatz entspricht auch der Praxis (vgl. Wüsche, Zeitschrift für Allgemeinmedizien 1969, S: 677 ff; Narr "Zur Beurteilung des ideellen Werts beim Verkauf einer Arztpraxis", Mett Recht 1984, S. 121 ff) und der Übung anderer freier Berufe (Borowski, "Entwicklung auf dem Stellenmarkt für Rüsten", Anwaltsblatt 1985, S. 292).

Die Bewertung erfordert eine Beurteilung der Entwicklung der Praxis in den letzten drei Kalenderjahren vor dem Kalenderjahr des Bewertungsfalles. Dabei ist ein signifikanter Anstieg oder signifikanter Abfall des Jahresumsatzes zu berücksichtigen. Die Umsatzentwicklung des laufenden Jahres kann für die Beurteilung der Entwicklung der Praxis im Vergleich mit den Umsätzen der drei vergangenen Jahre von Bedeutung sein. Der ideelle Wert einer Arztpraxis kann mit einem Drittel des ermittelten durchschnittlichen Jahresumsatzes dieser Praxis angenommen werden.

Von dem für diese Praxis entwickelten durchschnittlichen Jahresumsatz ist ein kalkulatorischer Arztlohn für den Praxisinhaber (Jahresgehalt eines Oberarztes nach 1 b BAT brutto, verheira-tet, zwei Kinder, Endstufe, ohne Mehrarbeitsvergütung) in variabler Höhe, gemessen an nachfolgenden Umsätzen abzusetzen.

Bei einer Umsatzgröße ab 50.000,-/100.000,-/200.000,-/300.000,- sind jeweils 25/50/75/100 % des zugrundegelegten Gehalts abzusetzen. Ein Ansatz entfällt bei einer Umsatzgröße unter 50.000,- DM. Daraus ergibt sich der ideelle Wert für den Einzelfall.

Die Berücksichtigung eines kalkulatorischen Arztlohnes weicht von den bisher praktizierten Grundsätzen ab. Sie rechtfertigt sich darauf, dass der Arzt, der seine Praxis fortführt, seine Arbeitskraft nicht anderweitig verwerten kann, oder dadurch das der Erwerber oder der in die Praxis eintretende Arzt seine Arbeitskraft einbringt. Im letzten Fall kann eine Minderung des kalkulatorischen Arztlohnes erforderlich sein, weil der Übergeber seine Praxisleistung oder sein Lebenswerk dem Erwerber überlässt und ihm damit eine Chance der beruflichen Entwicklung ohne Anlaufzeit ermöglicht, die der Erwerber aus eigener Zeit nicht hätte. Der Erwerber hätte zu diesem Zeitpunkt ohne Übernahme einer Arztpraxis als niedergelassener Arzt nicht die Chance, in freier Praxis einen Arztlohn in der Höhe zu verdienen, wie er bei der Berechnung des Praxiswertes als kalkulatorischer Arztlohn fiktiv zugrunde gelegt wird. Der Erwerber wird in der Mehrzahl der Fälle ein jüngerer Arzt sein, der erst am Beginn seines Berufslebens in freier Praxis steht. Er kann daher nicht erwarten, sofort den fiktiven Arztlohn zu erreichen.

Es kann erforderlich sein, von diesem Ausgangswert, je nach den Gegebenheiten des Einzelfalls, Zuschläge oder Abschläge vorzunehmen (vgl. E).

E) Anwendungsbereiche im Einzelnen

1. Fortführung einer Arztpraxis (Fortführungswert)

Die Bemessungsgrundlage ist gemäß Absatz D) zu ermitteln. Dabei ist zu berücksichtigen, dass bei der Bestimmung des Fortführungswertes auf einen bestimmten Stichtag abzustellen ist und künftige Entwicklungen der Praxis außer Ansatz bleiben. Dies gilt jedoch nicht soweit Entwicklungen sich bereits zum Bewertungszeitpunkt auf den Praxiswert auswirken (z. B. Bestehen der Praxis seit weniger als fünf Jahren, vorgerücktes Alter, schlechte Gesundheit sowie Eignungsmängel des Praxisinhabers).

2. Übergabe/Verkauf einer Arztpraxis (Übergabewert)

Auch für den Übergabewert gilt der Grundsatz, dass der Erwerber bei Ausübung seiner ärztlichen Tätigkeit das Gebot der Notwendigkeit und Wirtschaftlichkeit seiner Behandlungsweise einhalten kann. Die Bemessungsgrundlage für den Übergabewert ist gemäß Absatz D) zu ermitteln. Der alleinige Verkauf einer Patientenkartei bei Praxisaufgabe ist ausnahmsweise dann unter Ansatz eines verminderten Kaufpreises möglich, wenn die Chance der Fortführung einer Praxis in vergleichbarer Weise, wie bei einer Übernahme, nach diesen Richtlinien gewährleistet ist. Für die Bestimmung des ideellen Wertes im Einzelfall können beispielsweise als Wert senkende oder Wert erhöhende Merkmale in Betracht kommen:

Objektive Merkmale

  • Ortslage der Praxis (Großstadt, Kleinstadt oder Landpraxis);

  • Praxisstruktur von der Zusammensetzung des Patientenkreises her (z. B. Überweisungspraxis, Konziliarpraxis, Einzelpraxis, Anteil der Privatpatienten);

  • Arztdichte im Praxisbereich;

  • derzeitige und zu erwartende Konkurrenz durch Neuniederlassungen;

  • Möglichkeit die Praxisräume zu übernehmen;

  • Organisations- und Rationalisierungsgrad der Praxis;

  • Besonderheiten bei der Ausübung kassenärztlicher Tätigkeit.

Subjektive Merkmale

  • Lebensalter des abgebenden Arztes;

  • Spezialisierungsgrad des abgebenden Arztes;

  • Dauer der Berufsausübung des abgebenden Arztes;

  • Alter und Ruf der Praxis;

  • Gesundheitszustand des abgebenden Arztes;

  • Fachgebiet des abgebenden Arztes;

  • Beziehungen des Praxisinhabers aufgrund von besonderen Verträgen (z. B. Belegarzt-tätigkeit; Tätigkeit als Durchgangsarzt oder als nebenamtlicher Werksarzt, Betreu-ungsverträge);

  • besondere wissenschaftliche Qualifikation des Praxisinhabers;

  • besondere, die Person des Praxisinhabers gebundene Fachkundenachweise und Apparategenehmigungen;

  • Zahl der Behandlungsfälle;

  • erkennbar starke Bindung der Patienten an die Person des Praxisinhabers;

  • zu erwartende Auswirkung auf den Praxisumsatz durch Maßnahmen der Kassen-ärztlichen Vereinigung;

  • Monopolstellung der Praxis;

  • der Praxisübernahme vorhergehende Vertreter oder Assistententätigkeit des Praxis-übernehmers in dieser Praxis;

  • zu erwartende Kündigung qualifiziertem Praxispersonals;

  • Möglichkeit der Durchführung ambulanter Operationen;

  • Übernahmemöglichkeit Standort gebundener Großgeräte.



3. Beteiligung an einer Arztpraxis (Beteiligungswert)

Es sind drei Fälle des Beteiligungswertes zu unterscheiden:

Beteiligungswert bei bestehender Gemeinschaftspraxis:

Dabei ist der Wert der Gemeinschaftspraxis zu bestimmen. Sind die oben genannten Grundsätze zum Fortführungswert anzuwenden. Der Beteiligungswertteil einer Gemeinschafts-praxis ergibt sich dann aus dem entsprechenden Prozentsatz mit der der Partner an der Gemeinschaftspraxis beteiligt ist. Dabei sind Pflichten, die der Partner im Gemeinschaftspraxisvertrag übernommen hat (z. B. ungleiche Arztbedingungen) entsprechend zu bewerten und vom Beteiligungswert abzusetzen. Soweit den Pflichten Rechte entsprechen ist dies zu berücksichtigen. Bei gegenseitigen gleichwertigen Pflichten und Rechten wird der Beteiligungsteil nicht beeinflusst.

Eintritt in eine oder Gründung einer Gemeinschaftspraxis:

Es sind zwei Fachgruppen zu unterscheiden:

Eintritt in eine bestehende Praxis oder in eine Gemeinschaftspraxis

Zunächst ist der Umsatz der Praxis oder der Gemeinschaftspraxis gemäß den Grundsätzen zum Übergabewert festzustellen und danach der Wert der Praxis zu bestimmen. Daraus ergibt sich je nach dem Prozentsatz des Anteils eines neuen Partners dessen Beteiligungswert. Bei der Bewertung innerhalb des maßgeblichen Rahmens ist zu berücksichtigen, dass die Chance für die Beibehaltung des bisherigen Umsatzes bei der Übernahme einer Beteiligung (Anteil an einer Gemeinschaftspraxis) groß ist. Der Partner tritt in eine Praxis ein, die er zusammen mit dem/den bisherigen Inhabern (innen) fortführt. Zusätzlich bringt er seine Arbeitskraft ein.

Bei Nachfolgepraxen, die nach dem Vertragsinhalt nur vorübergehend als Gemeinschafts-praxen beider Partner geführt werden, soll zu einmal der Wert der Praxis, und zwar bei Gründung berechnet werden. Bei dem endgültigen Ausscheiden des Senior-Partners kann nicht zusätzlich eine weitere Berechnung des Praxiswertes erfolgen. Prozentual abgesenkte Beteiligungsquoten müssen auf die Berechnung des Praxiswertes angerechnet werden.

Zusammenlegung von Praxen zur Gründung einer Gemeinschaftspraxis oder Einbringung einer Praxis in eine Gemeinschaftspraxis:

Bringt der Eintretende seine Praxis ein, so ist ihr Wert nach den Grundsätzen zum Übergabewert, siehe oben, zu bestimmen und dem Wert der aufnehmenden Einzel- oder Gemeinschaftspraxis hinzuzurechnen. Der sich so ergebende Gesamtwert ist auf die Partner der Gemeinschaftspraxis entsprechend ihren Anteil zu verteilen. Von dem sich so ergebenden Anteil des neuen Partners am Gesamtwert ist der Praxiswert, den der neue Partner einbringt, abzusetzen. Die Differenz ergibt den Ausgleichsbetrag, den der neue Partner zu erbringen hat oder der ihm zusteht. Für beide Fallgruppen gilt:

Pflichten, die im Gemeinschaftspraxisvertrag übernommen werden, sind entsprechend dem zu Beteiligungswert bei bestehender Gemeinschaftspraxis Ausgeführten zu berücksichtigen.

Auflösen einer Gemeinschaftspraxis oder Ausscheiden aus einer Gemeinschaftspraxis:

Es sind drei Fallgruppen zu unterscheiden:

Auflösung einer Gemeinschaftspraxis unter Fortführung mehrerer Einzelpraxen.

Es gelten die Grundsätze wie bei Zusammenlegung von Praxen (siehe oben).

Ausscheiden aus einer Gemeinschaftspraxis unter Fortführung einer Praxis durch den Ausscheidenden.

Es gelten die gleichen Grundsätze wie beim Eintritt in eine bestehende Praxis oder in eine bestehende Gemeinschaftspraxis (siehe oben).

Ausscheiden aus einer Gemeinschaftspraxis ohne Fortführung einer Praxis durch den Ausgeschiedenen (Nachfolgepraxis).

Beim Ausscheiden eines Partners aus der Gemeinschaftspraxis wegen Praxisaufgabe, Alters oder Todes finden die vorstehenden Merkmale zum Übergabewert (siehe oben) entsprechende Anwendung, sofern nicht die Ansprüche des Ausgeschiedenen durch den Gemeinschaftspraxisvertrag regelt sind. Auf die Ausführungen zu diesen Nachfolgepraxen (siehe oben) wird hingewiesen.

F) Hinweise für den Einzelfall

Bei der Feststellung des Wertes der Praxis sind, unter Beachtung vorstehender Grundsätze, die Verhältnisse des Einzelfalles zu berücksichtigen. Dabei ist es zweckmäßig, die Kassenärztliche Vereinigung hinzuzuziehen, da sie über die Praxis und die üblichen Verhältnisse Auskünfte erteilen kann.

Die Zahl der Vergütung für den Praxiswert durch den Erwerber kann auf Barzahlung oder Ratenzahlung erfolgen. Barzahlung bringt dem Übergeber den Vorteil der Sicherheit. Bei Vereinbarung von Kaufpreisraten wird der Abschluss einer Lebensversicherung auf das Leben des Erwerbers oder eine anderweitige Sicherung empfohlen. Bei Vereinbarung einer Rentenzahlung wird besondere Beratung empfohlen, insbesondere auch im Hinblick auf die Zulässigkeit eines Leibrenteversprechens mit Leibklausel (vgl. BGH-Beschluß vom 28.11.1985 zu Z 3 und 158 aus 1984). Soweit der in einer Gemeinschaftspraxis eintretende Partner den Beteiligungswert nicht bar erbringt, wird dieser dadurch abgegolten, dass der Eintretende zunächst in geringerem Umfang als nach dem Prozentsatz seines Anteils am Ertrag beteiligt wird. Durch die Verrechnung der Differenz erbringt der seinen Ausgleich.

Bei Erwerb oder Veräußerung einer Praxis, bei der Gründung oder Auflösung einer Gemein-schaftspraxis sowie bei Eintritt in eine bestehende Gemeinschaftspraxis und bei Ausscheiden aus einer Gemeinschaftspraxis treten steuerrechtliche Fragen auf, welche die Hinzuziehung eines Fachanwalts für Steuerrecht oder eines Steuerberaters angeraten erscheinen lassen.

Weitere Informationen siehe unter:..... > Biomedwell.de



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