Unterhalt

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Unterhalt



Gemäß $ 760 JBGB haben sich die Eheleute mit ihrem eigenen Vermögen an den Kosten des gemeinsamen Haushalts zu beteiligen . Dies begründet eine gegenseitige Unterhaltspflicht während der Ehe sowie gegenüber den Kindern und Geschwistern sowie allen Blutsverwandten . Allerdings fehlen besondere Vorschriften, die die Unterhaltspflicht von Eltern gegenüber Kindern regeln .

Die Unterhaltspflicht in Japan geht danach weiter als die in Deutschland.??

Art. 766 III JBGB bestimmt, daß ein Elternteil, dem die Elternrechte anläßlich der Ehescheidung nicht zugesprochen worden sind, dem Kind nach wie vor Unterhalt zu gewähren hat .

Bei besonderem Anlaß kann das Familiengericht gemäß Art. 877 JBGB nach billigem Ermessen die Unterhaltspflicht auf Verwandte innerhalb des dritten Grades ausdehnen .

Umfang der Unterhaltspflicht



Das japanische BGB regelt die Höhe der geschuldeten Unterhaltsleistung ebensowenig wie die Reihenfolge der möglichen Unterhaltspflichtigen .

Der Grundsatz der Privatautonomie auch im Familienrecht bedingt, daß sich die Beteiligten in erster Linie über die Art und Weise der Unterhaltsleistung zu einigen haben. Erst dann, wenn eine gütliche Einigung nicht zustande kommt, entscheidet gemäß Art. 879, 880 JBGB das Familiengericht über die Unterhaltsleistung.

Ändern sich die maßgeblichen Verhältnisse der Beteiligten nach der Entscheidung des Familiengerichts maßgeblich, kann eine Abänderung der familiengerichtlichen Entscheidung bewirkt werden .

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