Ehe- und Familiennamen

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Ehe- und Familiennamen



Für rein japanische Ehen bestimmt Art.750 JBGB die Wahl des Ehe- und Familiennamens. Die Regelung lautet:

"Mann und Frau nehmen den Familiennamen des Mannes oder der Frau an gemäß der bei Eheschließung getroffenen Vereinbarung an".

Die Entscheidung darüber, ob der Familienname des Ehemannes oder der Ehefrau als Familienname geführt werden soll, wird gewöhnlich vor der Eheschließung getroffen . Die Kinder führen den gemeinsamen Familiennamen der Eltern. Gleiches gilt nach Adoption für den Angenommenen.

Ein unehelich geborenes Kind führt dagegen den Familiennamen seiner Mutter .

Mit der Ehescheidung erwarb nach dem Änderungsgesetz zum JBGB von 1947 der Ehegatte, der seinen Familiennamen anläßlich der Eheschließung aufgegeben hatte, seinen früheren Familiennamen wieder . Stirbt ein Ehepartner, so kann der überlebende Ehegatte den gemeinsamen Familiennamen fortführen oder aber seinen bei Eheschließung aufgegebenen Familiennamen führen .

Eine Ehescheidung der Eltern bedingt keine Änderung des Familiennamens des Kindes. Erscheint aufgrund der familiären Situation eine Veränderung des Namens geboten, so kann das betroffene Kind gemäß Art. 791 JBGB mit Erlaubnis des Gerichts seinen Familiennamen aufgeben und den Familiennamen des Elternteils annehmen, bei dem es nach der Ehescheidung lebt.

Mit dem Personenstandsänderungsgesetz von 1984 wurde Art.107 JBGB mit der Folge geändert, daß gerade in Fällen mit Auslandsberührung japanische Staatsbürger den Namen des ausländischen Ehepartners annehmen kann. xxx nochmals prüfen Bergmann S.8c

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