Registrierung
Ehe- und Güterstandsregistrierung
Ein förmliches Aufgebot ist nach japanischem Recht nicht erforderlich . Beachtlich sind für die Eheschlienden jedoch die Bestimmungen des Personenstandsrechts, die eine Registrierung der Eheschließung erfordern.
Der Familienstand der Eheschließenden ergibt sich aus dem Familienregister und beurteilt sich nach dem Personenstandsrecht . Hier ist auch die Staatsangehörigkeit vermerkt. Im Falle der Eheschließung wird für die neue Familie ein neues Registerblatt angelegt. Bei Auslndsberührung wird ein Registerblatt auf den Namen des japanischen Bürgers angelegt. Die Tatsache der Eheschließung wird hier ebenso wie alle anderen personenrelevanten Ereignisse eingetragen. Das Register entspricht in der Funktion ansatzweise dem deutschen "Familienbuch", das für jede Familie bei den Standesämtern im Amtsgerichtsbezirk geführt wird.