Internationales Ehe- und Kindschaftsrecht

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Internationales Ehe- und Kindschaftsrecht



Das japanische Kollisionsrecht wurde erst kürzlich novelliert: Am 1. Januar 1990 trat mit dem am 28. Juni 1989 im Parlament verabschiedeten Änderunggsgesetz zum "IPR-Gesetz" vom 21. Juni 1898 (Horei) in der Fassung vom 12. Juni 1986 ein neues "Internationales Ehe- und Kindschaftsrecht" in Japan in Kraft . Darüberhinaus findet auf Kollisionsfälle das Rechtsanwendungsgesetz ("GAG") Anwendung, das wesentliche Fragen des Auslandsbezugs regelt . Mit der Novellierung trug Japan der Tatsache Rechnung, daß immer mehr Eheschließungen zwischen Japanern und Ausländern zu verzeichnen sind, sa daß die teilweise noch aus dem letzten Jahrhundert stammenden Regelungen angepaßt werden mußten.

Die wichtigsten Änderungen des japanischen Internationalen Ehe- und Kindschaftsrechts betreffen das Personalstatut, das Internationale Eherecht und das Ehegüterrecht, Ehescheidung und das Internationales Kindschaftsrecht. Nicht wenige Stimmen kritisieren, daß die neue Rechtslage ein "Chaos" begründet, das die Grundgedanken des Gesetzgebers bei der Novellierung unerkennbar bleiben läßt .

Besonders problematisch erscheint die Neureglung des Personalstatuts, da insoweit je nach Rechtsgebiet ein anderer Anknüpfungspunkt zu konstatieren ist.

Für Ausländer bzw. gemischt-nationale Ehen bedeutsam sind folgende Veränderungen und Klarstellungen:

1.) Die Geschäftsfähigkeit eines minderjährigen aber verheirateten Ausländers richtet sich nach wie vor nach dem Heimatrecht des Ausländers, soweit Willenserklärungen über Grundstücke oder auf dem Gebiete des Familien- und Erbrechts infrage stehen

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