Rechtliche Grundlagen
Die wesentlichen Vorschriften des japanischen Ehe- und Familienrechts waren seit 1896/98 im japanischen Bürgerlichen Gesetzbuch niedergelegt. Das japanische "BGB" geht maßgeblich auf den ersten Entwurf des deutschen BGB zurück, der vom französischen Rechtsgelehrten Prof. Dr. Gustave Emile Boissonade im Jahre 1873 überarbeitet und in einen ersten Entwurf des japanischen Bürgerlichen Gesetzbuches aufgenommen wurde . Boissionde sicherte den "französischen Einfluß" im Bürgerlichen Recht, der jedoch im Verhältnis zum Einfluß des deutschen Rechts unbedeutend blieb. Der von Boissonade vorgelegte Entwurf eines Bürgerlichen Gesetzbuches wurde zwar verabschiedet, aufgrund des Widerstands der japanischen Konservativen jedoch nicht ohne weitere Überarbeitung in Kraft gesetzt. Die Konservativen in Japan gaben der "deutschen Komponente" den Vorrang. Wie das BGB von 1898 regelte das erste japanische BGB das Ehe-, Familien- und Erbrecht im 4. bzw. 5. Buch (Teil) .
Quellen:
Tappe, Dr.Friederich, Das neue japanische Familien- und Erbrecht, FamRZ 1956, 15 ff.
ab 1868 mit der Wiederherstellung der kaiserlichen Macht und dem Beginn der gesellschaftlichen Modernisierung unter zentraler Regierungsgewalt
Vogt, Karl, Japanisches Bürgerliches Gesetzbuch, Berlin 1927 (Übersetzung des Gesetzbuches); Tokyo 1937
Grasmann, Prof.Dr.Günther, Das japanische Recht, in: David/Grasmann, Einführung in die großen Rechtssysteme der Gegenwart, Fünfter Teil, I.Titel, 2.Kapitel, 2. Auflage, München 1988, S.563 Anm.10.
Suzuki, ebenda, 104 (105)
vgl. Mehren, V., Law in Japan 1963 - unter Berücksichtigung des Einflusses des Rechts der USA seit 1945.
Suzuki, ebenda, 104 (107)