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Gegen die Beschlüsse der Familiengerichte ist gemäß _ 14 "GFEF" die sofortige Beschwerde zum Oberdistriktsgericht zulässig .

Gegen den familiengerichtlichen Richterspruch zum Zwecke der Schlichtung nach _ 23 "GFEF" kann binnen zwei Wochen nach Verkündung des Beschlusses Einspruch mit der Folge eingelegt werden, daß der Beschluß (Schiedsspruch/Richterspruch) jegliche Bedeutung verliert. Anderenfalls steht der Richterspruch einem rechtskräftigen familiengerichtlichen Beschluß gleich. Dies gilt insbesondere auch für die möglichen Fälle der Zwangsschlichtung .

Registrierung von Urteilen und Beschlüssen

Der Kläger bzw. Antragsteller ist nach _ 77 PStG verpflichtet, die Ehescheidung durch Protokoll oder Zwangsschlichtung binnen 10 Tagen beim zuständigen Bezirksamt, das das gemeinsame Familienstandsbuch führt, anzumelden. Die Rechtskraft des nicht angefochtenen Urteils ist hiervon jedoch nicht berührt .

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