Verhältnis von Eltern und Kindern
Verhältnis von Eltern und Kindern
Nach dem reformierten japanischen Familienrecht üben die Eltern die elterliche Gewalt gemeinsam aus.
Ein unehelich geborenes und vom Vater nicht förmlich anerkanntes Kind ist nur mit seiner Mutter verwandt . Die Anerkennung durch den Vater kann im Wege der Anmeldung der Kindschaftsanerkennung beim zuständigen Familienstandsbuchamt oder durch Verfügung von Todes wegen erfolgen . Art. 783 II JBGB bestimmt, daß auch ein bereits verstorbenes Kind noch anerkannt werden kann, wenn dessen Abkömmlinge zum Zeitpunkt der Anerkennung noch leben.
Das uneheliche Kind kann gegen seinen Vater die Vaterschaftsklage erheben. Nach dem Tod des Vaters, richtet sich die Klage gemäß Art. 787 JBGB gegen den Staatsanwalt. Jedoch muß in diesem Fall die Klage binnen drei Jahren nach dem Todesfall des Vaters erhoben sein.
Durch die Anerkennung erwirbt das uneheliche Kind die Stellung eines ehelichen Kindes des Vaters. Damit wird eine verwandtschaftliche Beziehung zur Familie des Vaters begründet .
Nichteheliche Kindschaftsverhältnisse
Die elterliche Gewalt über nicht eheliche Kinder übt die Mutter aus. Eine dem deutschen Recht entsprechende Beschränkung ist nicht vorgesehen . Anerkennt der Vater des Kindes die Vaterschaft, so kann er die elterliche Gewalt mit Zustimmung der Mutter ausüben, solange diese damit einverstanden ist .