Stellung der Frau im Familiensystem

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Stellung der Frau im Familiensystem



Frau konnte nach dem Familiensystem keine Verantwortung für die Familie übernehmen . Die Verwaltung sowie die Nutznießung ihres eigenen Vermögens oblag in der Ehe vor der Reform allein dem Ehemann als "Hausherrn". Die Frau war in der Geschäftsfäigkeit beschränkt und bedurfte zu rechtsgeschäftlichen Willenserklärungen stets der Zustimmung ihres Ehemanns . Dem Ehemann standen alle wesentlichen Entscheidungen zu. Die elterliche Gewalt wurde ausschließlich vom Hausherrn ausgeübt. Im Fall seiner Abwesenheit trat der älteste Sohn an die Stelle des Hausherrn. Bei einer Scheidung wurde die elterliche Gewalt dementsprechend allein auf den Vater übertragen, "weil die Mutter mit der Ehescheidung aus dem "Haus" ihres Ehemannes" "austrat" . Selbst dann, wenn einmal die tatsächlich Sorge durch die Ehefrau ausgeübt werden mußte, weil z.B. der Hausherr verstorben und Söhne nicht vorhanden waren, konnte die Ehefrau die häusliche Gewalt nur mit Billigung des "Familienrats" ausüben .

Im Erbfall und in der Hierachie innerhalb der Familie traten die Rechte der ältesten Tochter hinter die des jüngsten Sohnes zurück. Als "Hausherrnerbe" kam eine Frau so faßt niemals in betracht .

Nach dem alten Strafgesetzbuch war ein Ehebruch der Ehefrau strafbar, während der des Ehemannes nicht strafbar war, es sei denn, daß er mit einer anderen Ehefrau die Ehe gebrochen hatte . Folgerichtig bildete der Ehebruch einer Frau einen Scheidungsgrund, während dies umgekehrt nur dann der Fall war, wenn der Ehemann für seine Verfehlung tatsächlich bestraft wurde .

Quellen

  • Suzuki, ebenda, 104 (105)

  • Suzuki, ebenda, 104, (105)

  • Suzuki, ebenda, 104 (105)

  • Suzuki, ebenda, 104 (105)

  • Vogt, Karl, Japanisches Bürgerliches Gesetzbuch, Berlin 1927 (Übersetzung des Gesetzbuches); Tokyo 1937

  • Grasmann, Prof.Dr.Günther, Das japanische Recht, in: David/Grasmann, Einführung in die großen Rechtssysteme der Gegenwart, Fünfter Teil, I.Titel, 2.Kapitel, 2. Auflage, München 1988, S.563 Anm.10.

  • Suzuki, ebenda, 104 (107)

  • vgl. Bergmann/Ferid, S.6.; Suzuki, Die Modernisierung des japanischen Familien- und Erbrechts, RabelsZ 1954, 104; Tappe, Dr. Friederich, Das neue japanische Familien- und Erbrecht, FamRZ 1956, 15 ff.

  • vgl. Bergmann/Ferid, S.6, 11 ff; Suzuki, Die Modernisierung des japanischen Familien- und Erbrechts, RabelsZ 1954, 104.

  • Eine deutsche Übersetzung des Gesetzes ist in "Bergmann/Ferid, Internationales Ehe- und Kindschaftsrecht, Bd. IV, abgedruckt.

  • Suzuki, Die Modernisierung des japanischen Familien- und Erbrechts, RabelsZ 1954, 104.

  • Suzuki, Die Modernisierung, 108

  • Suzuki, 108

  • Yamauchi, Prof.Dr. Koresuke, Zur Änderung des Internationalen Ehe- und Kindschaftsrechts in Japan, IPRax 1990, 268 ff.

  • Gesetz über die Anwendung der Gesetze vom 21.Juni 1898 in der Fassung von 1964, abgedruckt in; Bergmann/Ferid, Bd.IV, S.8c ff. Soweit die Bestimmungen hier von Bedeutung sind, werden sie im Dokumentenanhang zitiert.

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