Die historische Entwicklung des Familienrechts

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Für die Entwicklung des Ehe- und Familienrechts sind drei historische Phasen von Bedeutung :

- die "Tokugawa-Periode" (1605-1867)

- die "Meiji-Periode" mit dem 1. Jap.BGB (1898/1945)

- die anhaltende "demokratische Periode" seit 1945

Die wesentlichen Veränderungen erfuhr das japanische Ehe- und Familienrecht hierbei seit 1945, in dem die historisch überkommenen ethischen Grundvorstellungen der japanischen Werteordnung grundsätzlich in Frage gestellt und der neuen Lage der Gesellschaft angepaßt wurde.

Quellen:

1542 hatte Japan mit der Ankunft portugiesischer Seefahrer, in deren Gefolge sich Mönche des Jesuitenordens befanden erstmals für eine kurze Periode Kontakt mit Westeuropa und der Kultur des Abendlandes. Mit der Ausweisung holländischer Kaufleute in Nagasaki vollzog Tokugawa 1637 aber bereits wieder die Abkehr von der Welt, vgl. Almanaque Abril, Nacoes do Mundo, Sao Paulo, Brasil, 1986, S.375.

Der auf den indischen Mönch Bodhidharma (470-543?) zurückgehende chinesische "Chan-Buddhismus" stellt als sogenannter "Meditations- bzw. Intuitionsbuddhismus" die Urform des japanischen ZEN dar.

Grasman,Prof.Dr.Günther, Das japanische Recht, in: David/Grasmann, Einführung in die großen Rechtssysteme der Gegenwart, Fünfter Teil, I.Titel, 2.Kapitel, 2. Auflage, München 1988, S.558 ff.

Tappe, Dr.Friederich, Das neue japanische Familien- und Erbrecht, FamRZ 1956, 15 ff.

ab 1868 mit der Wiederherstellung der kaiserlichen Macht und dem Beginn der gesellschaftlichen Modernisierung unter zentraler Regierungsgewalt

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