SARS: Leistungsstörungen

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SARS: Leistungsstörungen

Zu den Grundsätzen des chinesischen Privatrechts gehört im Bereich der Leistungsstörungen die Vorstellung, dass unverschuldete Ereignisse wie Naturkatastrophen, unvorhersehbare Ereignisse wie Unfälle aber auch Seuchen wie SARS unter dem Stichwort "höhere Gewalt" nicht zu einem Schadensersatzanspruch des jeweiligen Gläubigers führen, wenn der Schuldner in Folge der Ereignisse an der Leistung gehindert war, sei es an der rechtzeitigen Leistung oder aber an der Leistung überhaupt, weil beispielsweise in Folge des Ereignisses die Sache untergegangen ist.

Aber auch Gläubiger kann ein Fall der "höheren Gewalt" dann treffen, wenn er beispielsweise in Folge eines unvorhersehbaren Ereignisses nicht in der Lage ist, die vom Schuldner gelieferte Leistung anzunehmen (Gläubigerverzug).

Ob jedoch eine Haftungsfreistellung in jedem Fall die Rechtsfolge ist und der jeweilige Schuldner der Leistung sich auf den Fall einer "höheren Gewalt" berufen kann, ist Frage des Einzelfalls.

Bei jeder Leistungsstörung ist zu prüfen, ob der Gläubiger der Leistung den Vertrag kündigen, Schadensersatz oder gar Vertragsstrafen geltend machen kann, weil der Schuldner seiner Leistungspflicht in Folge des Ereignisses nicht nachkam.

Liegt eindeutiger Fall der "höheren Gewalt" vor, dann ist nach chinesischem Recht und auch nach UN-Kaufrecht von einer Leistungspflicht des Schuldners nicht auszugehen. Nur zu verständlich ist, dass die Schuldner unter dem Einfluss etwaiger Naturkatastrophen oder anderer Fälle der "höheren Gewalt" bemüht sind, etwaige Probleme mit der eigenen Leistung dem Haftungsfreistellungsbereich der höheren Gewalt (Force Majeure) zu unterstellen, um eine Haftungsfreistellung zu erreichen.

Da der Begriff der "höheren Gewalt" im deutschen Recht gänzlich unbekannt ist, wird die Haftungsfreistellung nur dann in Frage kommen, wenn das chinesische Recht zur Anwendung kommt. Dies ist regelmäßig dann der Fall, wenn als Vertragsstatut das chinesische Recht gilt, weil beispielsweise die wechselseitigen Leistungspflichten innerhalb von China begründet wurden oder zu erbringen sind. Die Frage der Anwendung von deutschem oder chinesischem Recht stellt sich mithin allenfalls im Außenhandel. Hier kommt es auf die vertragliche Vereinbarung. Wurde, was der Regelfall ist chinesisches Recht vereinbart, gilt bei klassischen Fällen der "höheren Gewalt" eine Freistellung von der Leistungs- und ggf. Schadensersatzpflicht. Wurde hingegen deutsches Recht vereinbart, was eher die Ausnahme ist und in aller Regel von Vertragspartnern aus den Transformationsgesellschaften abgelehnt wird, dann allerdings bestimmen sich die wechselseitigen Pflichten nach deutschem Schuldrecht bzw. den Bestimmungen des Vertrages. In guten Außenhandelsverträgen oder aber allgemeinen Geschäftsbedingungen finden sich in aller Regel auch Bestimmungen zur Verhandlungsweise und den Rechtsfolgen bei Fällen der "höheren Gewalt".

Findet auf die Leistungsstörung deutsches Recht an, dann ergeben sich für den Gläubiger gegenüber dem Schuldner dann Ansprüche, wenn die Leistungsverzögerung oder Schlechterfüllung bzw. Vertragsverletzung auf Verschulden beruht bzw. die zugrunde liegende vertragliche Pflichtverletzung zu vertreten ist. Auch Verzug setzt Verschulden voraus, es sei denn, es wurde ein sogenanntes Fixgeschäft vereinbart, welches im Vertrag als solches nach den Bestimmungen des HGB auch bestimmt wurde.

Bestimmungen über die "höhere Gewalt" finden sich sowohl im chinesischen Vertragsrecht als auch im UN-Kaufrecht (CISG) bzw. im deutsch-chinesisches Standartvertrag für Liefergeschäfte. Schadensersatz oder Leistungspflichten aus dem Vertrag können sich aber auch dann ergeben, wenn in bezug auf die "höhere Gewalt" die Vertragsparteien ihren Informationspflichten nicht nachkommen und in folge dieser Pflichtverletzung, die dem Gebot der Schadensminderung entspringt dem anderen Vertragspartner allein aufgrund dessen Nachteile aus der gestörten Leistungsbeziehung erwachsen. Hier können sich Schadensersatz oder Rücktrittsansprüche bzw. Vertragsstrafenansprüche ergeben.

Die Wahrscheinlichkeit der Rechtsverfolgung in bezug auf einen Fall, der unter den Themenkreis der "höheren Gewalt" fällt in China ist äußerst fragwürdig. Strategisch geht es im Einzelfall darum, die Verträge neu zu verhandeln und darauf zu achten, dass auch nach dem UN-Kaufrecht wechselseitige Schadensminderungspflichten bestehen, die es den Parteien auferlegen, alles mögliche zu tun, um etwaige Schäden aus einer Leistungsstörung zu minimieren.

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