Abmahnungsunwesen

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Wettbewerbsverstöße aber auch solche gegen bestehende Marken-, Urheber-, Domain- oder sonstige berechtigt bestehende oder unberechtigt Behauptete führen immer wieder zu kostenbeschwerten Abmahnungen, die - in der Regel von nicht gerade uneigennützigen Berufskollegen ausgesprochen, nicht nur mit einer Kostennote, sondern einer vorformulierten Unterlassungserklärung verbunden sind, die den angeblichen Rechtsverletzer für die Fortsetzung der Rechtsverletzung eine erhebliche Vertragsstrafe auferlegen.

Gleichzeitig soll sich der Empfänger bereit erklären, die beigelegte Kostennote des Anwalts auszugleichen. Unterläßt der Empfänger/Abgemahnte die Reaktion, so droht nicht selten der Erlaß einer sogenannten "einstweiligen Verfügung" eines Gerichts, welches eine strafbeschwerte Unterlassungsverfügung beinhaltet".

Seriöse Unternehmen oder Rechteinhaber weisen einen (vermeintlichen) Rechtsverletzer auf die nach ihrer Ansicht bestehende Rechtsverletzung hin und geben kostenfrei Gelegenheit zur Abhilfe. Andere leben davon, durch das Abmahnwesen doppelt zu verdienen: Durch die Verfahrenskosten, die der zu Recht Abgemahnte begleichen muß und die danach in einem weiteren Verfahren geltend gemachte Schadensersatzforderung. Natürlich kann es auch vorkommen, daß ein Geschädigter direkt einen Anwalt mit der Durchsetzung seiner Ansprüche durch eine Abmahnung und ein sich anschließendes Gerichtsverfahren beauftragt, weil er zur Wahrnehmung eigener Rechte nicht in der Lage oder die Rechtslage insgesamt sehr kompliziert ist, so daß anwaltliche Hilfe geboten ist.

Abmahnungen gleich welchen Inhalts sollten mit Rücksicht auf die Kosten und das Risiko weiterer Schäden sehr ernst genommen werden. Anwaltliche Hilfe ist stets dann geboten, wenn man Zweifel hat. Als erste Reaktion kann die Erklärung dienen, daß man die abgemahnte Tätigkeit unterläßt und die rechtliche Klärung abwartet. Auf keinen Fall sollte ohne weiteres die Kostennote des Anspruchstellers anerkannt und mit der sogenannten strafbeschwerten Unterlassungserklärung mit unterzeichnet werden. Die Kostennote ist einerseits nicht Gegenstand der infrage stehenden Unterlassungserklärung. Sie ist andererseits meist zu hoch bemessen, weil sie einschüchtern und den Abgemahnten von einer Fortsetzung seines Tuns abhalten soll.

Da die Berechtigung der Abmahnung und Rechtsinhaberschaft des Anspruchstellers in aller Regel nicht ohne weiteres prüfbar ist - es sei denn, man hat ganz bewußt ein bestehendes Recht eines anderen verletzt - bietet sich eine sachkundige Überprüfung an.

Da auch Anwalts- und Dienstleistungsmarkt Beteiligte kennt, die auf Kosten unbedarfter Bürger davon leben, daß sie bestehende Rechte oder Rechtsverletzungen vorspiegel, die in Wahrheit gar nicht bestehen, ist eine Abmahnung stets mit großer Aufmerksamkeit zu beachten. Prüfen Sie in den diversen Internet-Foren, ob der Abmahner dort bereits bekannt ist. "Der Wolf taucht dabei nicht selten auch im Schafspelz auf."

D.h., dass hinter einem Rechtsanwalt, der sich als Hüter des Wettbewerbsrechts und/oder Kämpfer gegen den unlauten Wettbewerb ausgibt, in einigen Fällen das genaue Gegenteil herausgestellt hat.

Abmahnwellen...

treffen mit kalkulierter Regelmäßigkeit auf den unbedarften Bürger und zielen einzig darauf, für die Handelnden oder ihre Mandanten neue Geldquellen zu erschließen, die auf andere Weise nicht erschlossen werden könnten. Hier ist Vorsicht angebracht.

Besondere Risikofelder sind/bestehen bei:

- unberechtigter Nutzung fremder Urheberrechte, z.B. Internet-Angeboten Dritter
- unberechtigte Nutzung von Musiktiteln,
- unberechtigtes download von Stadtplänen, digitalisierten Landkarten oder anderen geschützten Werken, wobei der Markt derzeit von einigen "Roßtäuschern" geprägt ist. Nicht jeder vermeintliche Rechteinhaber hat die Rechte tatsächlich, die er vorgibt,
- unberechtigte Nutzung fremder Bilder, Logos, Texte, Marken, sonstiger Schutzrechte etc.

Eine Abmahnwelle ist auch dadurch gekennzeichnet, dass viele Abgemahnte mit Rücksicht auf das tatsächliche Kostenrisiko einer gerichtlichen Auseinandersetzung lieber die geforderte Geldsumme bezahlen, um Ruhe zu haben, denn Widerstand zu leisten, in dem dem Anspruchsteller widersprochen wird. Auch das kommt vor und davon leben die unseriösen Abmahner, unter denen sich auffällig viele Rechtsanwälte tummeln.

Risiko Schlusserklärung

Wer abgemahnt wurde und eine einstweilige Verfügung eines Gerichts zugestellt bekam, beendet den Schrecken nicht allein dadurch, dass er die Verfügung hinnimmt und keinen Widerspruch einlegt. Im Gegenteil. Es würde sich ohne die sogenannte "Schlusserklärung", mit der die Wirkungen der Verfügung auch in der Hauptsache als endgültig und bindend - idR. verbunden mit einer strafbeschwerten Unterlassungserklärung - anerkannt würden, ein weiteres, kostenträchtiges Hauptverfahren vor Gericht anschließen, welches weitere Belastungen hervorbringt.

Wer sich also einem Unterlassungsbegehren unterwirft, der muss, will er weitere Nachteile ausschließen, in einer gesonderten Schlusserklärung gegenüber dem Anspruchsteller deutlich machen, das er die Wirkungen der Verfügung auch in der Hauptsache anerkennt.

Übrigens: Schadensersatz-

pflichtig ist derjenige, der einen Beteiligten zu Unrecht in Anspruch nahm. Wer als Gewerbetreibender zu Unrecht wegen einer vermeintlichen Rechtsverletzung abgemahnt wurde, kann nach dem Bürgerlichen Gesetzbuch Schadensersatz wegen eines unberechtigten Eingriffs in den eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieb verlangen.

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