Insolvenzplan
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We recommend ourselves for you when it comes to your tax affairs in Germany, accounting or questions of double taxation. We advise companies as well as private individuals when it comes to their income from renting and leasing, commercial operations or capital assets.
Even if double taxation agreements exist between two countries, this does not mean, for example, that taxes are only to be created or levied in relation to a participating country. In order to determine whether all income has been correctly recorded and declared, tax returns must be filed in all participating countries, e.g. when residing in the USA, Spain or Brazil but also in Germany.
Whether and how taxes paid abroad are credited is decided in the national taxation procedure.
For example, we have clients residing in China, Thailand, Hong Kong, USA, Brazil, Russia, Greece, Portugal, Spain and some experience. Cooperation with colleagues abroad is important to us.
Trempel & Associates
Willkommen, Welcome , Bem vindo , Ni hao !
Wir freuen uns, Sie auf der Kanzlei-Hompepage der Rechtsanwalts- und Steuerberatungskanzlei Trempel & Associates begrüßen zu dürfen.
Welcome to Trempel & Associates, your contact to the resolution of your legal and strategic challenges and your first step to the markets of the future.
Die Rechtsanwälte, Fachanwälte für Steuerrecht, Fachanwälte für Arbeitsrecht und Steuerberater im Netzwerk von Trempel & Associates stehen für eine kompetente und engagierte Beratung und Vertretung auf den Gebieten Recht, Wirtschaft, strategische Markterschließung und natürlich "Steuern". ( download:power of attorney- Vollmacht ). Vollmacht Deutsch: download hier download:power of attorney- Vollmachtdownload:power of attorney- Vollmacht . Wir vertreten Sie in Ihren unternehmerischen oder privaten Angelegenheiten und stehen für eine langjährige Erfahrung im Beruf und verschiedenen Funktionen der privaten Wirtschaft.
Sprechen Sie mit uns. Bevor es Ihr Gegner tut ! Talk to us - before your competitor does !
Trempel & Associates
Unsere Rechtsanwalt- und Steuerkanzlei vertritt Sie weltweit. Wenn es darauf ankommt.
Alle Rechtsgebiete und Internationales Recht - Die Rechtsanwaltkanzlei Trempel & Associates haben ihren Sitz in der Bundeshauptstadt Berlin und verfügen über ein weitgefächertes Netz von Korrespondenzbüros im In- und Ausland.
Wir fühlen uns berufen für die engagierte Rechtsvertretung der Interessen unserer Mandanten. Dennoch sind uns persönliche Bindungen wichtig und wir sind stolz, Kollegen und Mitarbeitern eine sehr kinderfreundliche Umgebung und ständige Weiterqualifizierung gewährleisten zu können. Wir sind ausgesprochen kinderfreundlich und schätzen auch die Expertise unserer langjährigen Mitarbeiter.
Auf unsere langjährigen Beziehungen ins Bundesgebiet und Ausland sind wir stolz. Unsere Partner und langjährigen Kontakte in den jeweiligen Ländern garantieren uns die lokale Präsenz vor Ort, die für jeden Beratungs- oder Klageerfolg in Deutschland und im Ausland bedeutend ist.
Schon frühzeitig wurde die Bedeutung der Zusammenarbeit mit unterschiedlichen Kompetenzträgern erkannt und Wert darauf gelegt, den örtlichen Besonderheiten durch einen lokalen Ansprechpartner vor Ort zu gewährleisten.
Die enge und ständige Zusammenarbeit von Rechtsanwälten, Steuerberatern und Fachanwälten gewährleistet die heute wichtige und unverzichtbare komplexe und ganzheitliche Betreuung der am Wirtschaftsleben aktiv Teilnehmenden auf allen wesentlichen Gebieten, die heute für Selbständige, Gewerbetreibende und Unternehmer von Bedeutung sind. Dabei ist stets auch eine internationale Ausrichtung zu gewährleisten. Beachten Sie unser Kanzleiprofil und unsere Schwerpunkte.
In über 20 Ländern vertreten wir unsere Klienten. Brauchen Sie z.B. einen Rechtsanwalt in den USA, Ägypten, China, Brasilien, ... sind Sie bei uns willkommen.
Fahrverbot, Sperrfrist, Führerschein ?
Wenn es um den Führerschein, ein Fahrverbot, Sperrfristen, Unfälle, MPU und andere Fragen des Straßenverkehrsrechts geht......... sind Sie bei uns richtig... Siehe auch unter Strafrecht
Prinzessin Sirindhorn in Berlin
Aus Anlass der Grünen Woche 2015 und der Beteiligung Thailands besuchte Prinzessin Sirindhorn mit großer Wirtschaftsdelegation Berlin. In der Brandenburg Halle traf sie im Rahmen ihres Rundgangs auf Rechtsanwalt Eberhard J. Trempel (Chairman des Thailand Forum), Brandenburgs Oberbürgermeisterin Dr. Dietlind Tiemann und Landwirtschaftsminister Jörg Vogelsänger.Prinzessin Sirindhorn in Berlin
Stichwort "Steuerhinterziehung"
Die sozialdemokratisch geführte Reichsregierung von 1920 führte auf Anregung eines Abgeordneten der Zentrumspartei das Institut der strafbefreienden Selbstanzeige ein, dass sich fast 100 Jahre im Interesse des Rechts- und Steuerfriedens bewährt hat. Es steht dem Gesetzgeber frei, das in 370 Abgabenordnung geregelte Institut einzuschränken oder abzuschaffen. Ob dies sinnvoll ist oder gar die Erwartungen derer erfüllen wird, die sich für die Abschaffung der Möglichkeit der Selbstanzeige aussprechen, müssen wir nicht beantworten. Uns interessiert in den aktuellen Fällen allerdings die Verletzung des Steuergeheimnisses, die allein Vater Staat bzw. die Staatsanwaltschaften und Steuerbehörden zu verantworten haben. Diese Rechtsverletzungen begründen Schadenersatz- und Staatshaftungsansprüche. Das Thema "Selbstanzeige" erfordert Sachverstand und Expertise........
Beratungsfelder
Trempel & Associates stehen seit 1987 für eine komplexe Beratung und Vertretung auf den Gebieten Recht, Wirtschaft und Steuern.
Rechts-und Steuerberatung sind die Grundlagen unserer Tätigkeit, die mit Rücksicht auf die vielfältigen Veränderungen des täglichen Lebens einer ständigen Erweiterung unterliegen. Über die Beratungsfelder...
Sprechen Sie uns an. Sie wünschen einen Termin ? Mit einer email an "info@trempel.de" geht das ganz schnell, wenn Sie zugleich Ihre kompletten Kontaktdaten mitteilen.
Beratungsfelder
Mit nationalen und internationalen Bezügen. Ob Rechtsanwalt, Attorney of Law, Tax Advisor, Consultant, ob in China, Brasilien, Spanien, Portugal, Russland, Polen, Thailand, Vietnam: Vernetzt, verbunden mit lokaler Kompetenz vor Ort haben wir trotz unserer Ausrichtung auf die Marktschließung durch Unternehmen weltweit die Grundlagen der anwaltichen und steuerberatenden Tätigkeiten nicht aus den Augen verloren. (siehe weiter unter "International")
Jeder Fall, jedes Mandat ist uns im Rahmen des von uns vertretenen Beratungsspektrums wichtig.
Aktuelle Themen laut Google
Steuern aktuell: Selbstanzeige
Wer hat`s erfunden ? Nicht die Schweizer...
- Recht Wirtschaft Steuern
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- Liebhaberei: BFH entscheidet neu
Recht Wirtschaft Steuern
Neben der rechtsanwaltlichen Vertretung, Steuer- und betriebswirtschaftlichen Unternehmensberatung vertreten wir Sie nicht nur in Deutschland in den Fragestellungen, die Sie betreffen, sondern begleiten Sie auf die Märkte der Zukunft.
Die Erledigung der Buchhaltung, die Buchung laufender Geschäftsvorfälle, Erstellung von Bilanzen, Jahresabschlüssen, Steuererklärungen gehört ebenso zu unserem Leistungsspektrum wie die komplexe Rechts- und Steuerberatung. Informieren Sie sich auf unserer Webseite. Die angesprochenden Themen sind Gegenstand unserer Praxis.
Zugegeben: Das Obsiegen in einem Zivilprozess freut den Gewinner. Auch uns. In einer Zeit, in der das Vertrauen in die Justiz, die Verfahren und die Kompetenz oder Inkompetenz der Beteiligten sinkt und der Bürger immer stärker verunsichert wird, ist ein glattes Obsiegen nicht wirklich immer gewährleistet, denn es kommt im Prozeß nicht wirklich darauf an, ob man Recht hat. Man muß es durchsetzen können. Das Durchsetzen hängt von vielen Faktoren ab. Ein wichtiger Faktor ist die fachliche Kompetenz. Ein weiterer, die Gründlichkeit. Ohne "Glück" geht es auch nicht. Zum "Glück gehört ein schwacher Gegner, der sich bei richtiger Strategie in die Irre leiten läßt. Das entscheidende 1%-Faktor ist allerdings immer wieder einer: Faktor Mensch.
Wir freuen uns über die jüngste Entscheidung zur Geschäftsführerhaftung in der Insolvenz, nach der ein Geschäftsführer für Sozialversicherungsbindlichkeiten gegenüber der Krankenkasse eben nur dann haftet, wer Kenntnis von seiner Leistungspflicht im Einzelfall hat.
Thema das Monats: Verträge
Auf den Seiten "News" und "Thema des Monats" finden Sie ausgewählte Beispiele unserer Praxis. Ob es um die scheinbar kleinen aber dennoch wichtigen Dinge im Leben geht oder aber um die vermeintlichen großen Herausforderungen: Wir bieten Ihnen Lösungsansätze und die Erfahrungen, die in langjähriger Praxis und vielen Auseinandersetzungen vor Gericht gesammelt werden konnten.
Derzeit aktuell, u.a.: Neues zur Insolvenz in England. Im Steuerrecht: Abwehr von Schätzungen und Mehrforderungen in Betriebsprüfungen im steuerlichen Veranlagungsverfahren oder Steuerstrafverfahren.
Die weitere Markterschließung der Gewerbegebiete um den Flughafen Berlin-Brandenburg International, die Entwicklung der Verkehrsinfrastruktur in China - Hochgeschwindigkeitssysteme Eisenbahn, die Vorbereitung der Fußballweltmeisterschaft in Brasilien und der Olympischen Sommerspiele. Bem vindo em Brasil. Vamos ganjar o copa du mundo em 2014. "Grandes metas requeram solucois intelligentes". Trempel & Associates tem a solucao.
Thema das Monats: Verträge
Trempel & Associates übernehmen die Buchführung, Erstellung von Jahresabschlüssen und die Anfertigung von Steuererklärungen. Für das Inland. In manchen Fällen wie z.B. England auch im Ausland. Eine Vertretung in Einspruchs- oder Klageverfahren ist selbstverständlich. Fordern Sie uns auch, wenn Sie sich selbständig machen oder eine neue Firma gründen wollen. Fördermittel erhalten Sie oft nur auf der Grundlage einer professionellen Plausibilitätsprüfung.
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Inkassgebühren
Jahrelang galten sie im Wesentlichen nicht als erstattungsfähig. Nun stellt das BVerfG auf eine Gehörsrüge gegen die Nichzulassung gegen ein Urteil eines Amtsgerichts die generelle Erstattungsfähigkeit in den Fällen klar, in denen gegen die Forderungen außergerichtlich keine Einwendungen erhoben wurden. Um Inkassogebühren zukünftig zu vermeiden, ist nunmehr in jedem Fall die Rüge zu empfehlen. Bloßes
Vertrauen auf die Nichterstattungsfähigkeit genügt nicht mehr.
BVerfG, Urt. vom 07.09.2011, Aktenzeichen: 1 BvR 1012/11
Quelle: Deutscher Anwaltverein, Fundstelle: AnwBl 2012, 278-279
Norm: Art 20 GG
Titelzeile: "Keine Rechtswegverkürzung auch nicht bei Inkassokosten"
Leitsatz
Ein Amtsgericht hat bei Streitwerten bis 600 Euro die Berufung zuzulassen, wenn die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Berufungsgerichts erfordert. Das ist insbesondere der Fall, wenn das Amtsgericht dem Kläger die Kosten für ein Inkassobüro nicht zuspricht, obwohl nach vielfacher höchst- und obergerichtlicher Rechtsprechung und herrschender Meinung in der Literatur diese unbeschadet bestimmter Einschränkungen grundsätzlich als Verzugsschaden geltend gemacht werden können.
(Leitsatz der Redaktion) - (1. Kammer des Ersten Senats)
Inkassgebühren
Aus den Gründen:
Sachverhalt: Die Verfassungsbeschwerde betrifft die zivilgerichtliche Versagung von Inkassokosten als Verzugsschaden. Die Beschwerdeführerin, Klägerin im Ausgangsverfahren, ist en privatärztliches Abrechnungsinstitut, welches ärztliche Honorarforderungen gegen Patienten gewerbsmäßig ankauft, sich abtreten lässt und anschließend eigenständig geltend macht. Vorliegend ließ sich die Beschwerdeführerin mehrere ärztliche Honorarforderungen gegen den Beklagten im Ausgangsverfahren abtreten. Trotz Inrechnungstellung und anschließender Mahnung mit jeweils angemessener Fristsetzung bezahlte der Beklagte die geforderten Honorare ohne Angabe von Gründen nicht. Die Beschwerdeführerin beauftragte daher ein Inkassounternehmen mit Geltendmachung der Forderungen. Auch deren Bemühungen, die Forderungen beizutreiben, blieben aber erfolglos.
Die Beschwerdeführerin erhob daher Klage zum Amtsgericht mit dem Antrag, den Beklagten zur Zahlung der Hauptforderungen sowie nebst weiteren Verzugsschäden zur Zahlung der Inkassokosten in Höhe der Mindestkosten einer entsprechenden vorgerichtlichen Tätigkeit eines Rechtsanwalts (vorliegend: 39 Euro) zu verurteilen. Begründet wurde die Geltendmachung der Inkassokosten Insbesondere auch unter Bezugnahme auf mehrere obergerichtliche Entscheidungen wie unter anderem BGH, Urteil vom 24. Mai 1967 VIIS ZR 278/64 -, juris und OLG Dresden, Urteil vom 4. April 1995 13 U 1515/93 -. NJW-RR 1996, S. 1471. Insbesondere trug die Beschwerdeführerin vor, dass die genannten Entscheidungen die grundsätzliche Erstattungsfähigkeit von Inkassokosten ausdrücklich anerkannt hätten, sich die Beschwerdeführerin regelmäßig des beauftragten Inkasso-Unternehmens zur Forderungseinziehung bediene, was auch regelmäßig ohne Inanspruchnahme anwaltlicher Hilfe zum Erfolg führe, und dass auch im konkreten Fall zum Zeitpunkt der Beauftragung keine Anhaltspunkte vorgelegen hätten, dass die Forderungen nur im Falle einer gerichtlichen Titulierung gezahlt werden würden.
Das Amtsgericht wies die Beschwerdeführerin im Verfahren nach 495a ZPO darauf hin, dass es Bedenken bezüglich der Erstattungsfähigkeit der Inkassokosten habe. Hierzu nahm die Beschwerdeführerin erneut ausführlich Stellung. Neben den bereits in der Antragsschrift gemachten Ausführungen trug sie insbesondere noch vor, dass die vom Bundesgerichtshof in seiner Entscheidung vom 24. Mai 1967 genannte Einschränkung der Erstattungsfähigkeit im Falle der Vorhersehbarkeit der Erfolglosigkeit vorliegend nicht gegeben sei, da der Beklagte im Vorfeld gegen die Hauptforderungen keine Einwendungen erhoben habe. Ferner wies sie das Gericht darauf hin, dass im Falle des Abweichens von den genannten obergerichtlichen Entscheidungen die Berufung zwingend zuzulassen sei.
Im angegriffenen Urteil gab das Amtsgericht der Beschwerdeführerin in der Hauptsache sowie der sonstig geltend gemachten Verzugsschäden recht, wies die Klage jedoch betreffend der geltend gemachten Inkassokosten ab. Hierzu führte es unter anderem aus, dass die Einschaltung eines Inkassobüros regelmäßig gegen die Schadensminderungspflicht nach 254 BGB verstoße. Die Berufung ließ das Amtsgericht entgegen dem Antrag der Beschwerdeführerin unter Hinweis darauf, dass der Frage der Erstattungsfähigkeit von Inkassokosten keine rechtsgrundsätzliche Bedeutung zukomme, und im Übrigen ohne nähere Begründung nicht zu.
In ihrer Gehörsrüge wandte sich die Beschwerdeführerin unter Hinweis auf den Beschluss der 2. Kammer des Ersten Senats des Bundesverfassungsgerichts vorn 26. April 2010 1 BvR 1991/09 gegen die Nichtzulassung der Berufung. Die Zulassung der Berufung wäre zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung geboten gewesen. Mit ebenfalls angegriffenem Beschluss wies das Amtsgericht die Gehörsrüge zurück. Die Beschwerdeführerin habe Gelegenheit zur Stellungnahme gehabt. Das Gericht habe lediglich anders als von der Klägerin gewünscht entschieden.
Aus den Gründen: [12] II. Die Kammer nimmt die Verfassungsbeschwerde zur Entscheidung an und gibt ihr statt, da dies zur Durchsetzung des Grundrechts der Beschwerdeführerin aus Art. 2 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 20 Abs. 3 GG angezeigt ist ( 93 a Abs. 2 Buchstabe b BVerfGG). Auch die weiteren Voraussetzungen des 93 c Abs. 1 Satz 1 BVerfGG liegen vor. Das Bundesverfassungsgericht hat die hier maßgeblichen Fragen bereits entschieden (vgl. nur BVerfGE 74, 228 <234>; 96, 189 <203>; BVerfGK 11, 235 <237 ff.>; 12, 298 <300 ff.>; BVerfG, Beschluss der 2. Kammer das Ersten Senats vom 26. April 2010 1 BvR 1991/09 , GRUR 2010, S. 1033). Die Verfassungsbeschwerde ist danach offensichtlich begründet.
[13] Das angegriffene Urteil verstößt gegen die Rechtsschutzgarantie aus Art. 2 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 20 Abs. 3 sowie gegen Art. 3 Abs. 1 GG in seiner Ausprägung als Verbot objektiver Willkür.
[14] a) Maßstab für die verfassungsrechtliche Prüfung ist vorrangig das Rechtsstaatsprinzip, aus dem für bürgerlich rechtliche Streitigkeiten die Gewährleistung eines wirkungsvollen Rechtsschutzes abzuleiten ist (vgl. BVerfGE 54, 277 <291>; 80, 103 <107>; 85, 337 <345>, stRspr). Das Gebot effektiven Rechtsschutzes beeinflusst die Auslegung und Anwendung der Bestimmungen, die für die Eröffnung eines Rechtswegs und die Beschreitung eines Instanzenzugs von Bedeutung sind. Hat der Gesetzgeber sich für die Eröffnung einer weiteren Instanz entschieden und sieht die betreffende Prozessordnung dementsprechend ein Rechtsmittel vor, so darf der Zugang dazu nicht in unzumutbarer, aus Sachgründen nicht mehr zu rechtfertigender Weise erschwert werden (vgl. BVerfGE 69, 381 <385>; 74, 228 <234>; 77, 275 <284>). Mit dem Gebot effektiven Rechtsschutzes unvereinbar sind eine den Zugang zur Berufung erschwerende Auslegung und Anwendung des hier einschlägigen 511 Abs. 4 Satz 1 ZPO dann, wenn sie sachlich nicht zu rechtfertigen sind, sich damit als objektiv willkürlich erweisen und dadurch den Zugang zur nächsten Instanz unzumutbar einschränken (vgl. BVerfG, Beschluss der 1. Kammer des Ersten Senats vom 4. November 200B 1 BvR 2587/06 , NJW 2009, S. 572 <573>; Beschluss der 2. Kammer des Ersten Senats vom 26. April 2010 1 BvR 1991/09 , GRUR 2010, S. 1033). Von objektiver Willkür ist dabei insbesondere dann auszugehen, wenn das Gericht ohne Auseinandersetzung mit der Sach- und Rechtslage eine offensichtlich einschlägige Norm nicht berücksichtigt oder deren Inhalt bei Auslegung und Anwendung in krasser Weise missdeutet (vgl. BVerfGE 87, 273 <278 f.>; 86,1 <13 f.>).
[15] b) Dies ist hier bei der (unterlassenen) Anwendung des 511 Abs. 4 Satz 1 Nr. 1 Alt. 3 ZPO der Fall. Nach dieser Vorschrift lässt das Gericht des ersten Rechtszugs bei Streitwerten bis 600 Euro die Berufung zu, wenn die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Berufungsgerichts erfordert. Damit soll ausweislich der Gesetzesmaterialien vermieden werden, dass schwer erträgliche Unterschiede in der Rechtsprechung entstehen oder fortbestehen, wobei es darauf ankommt, welche Bedeutung die angefochtene Entscheidung für die Rechtsprechung im Ganzen hat (vgl. BTDrucks 14/4722. S. 93, 104),
[16] Diese Rechtslage hat das Amtsgericht verkannt. Die Kosten eines Inkassobüros können wenngleich im Einzelnen manches umstritten ist (vgl. BGH, Urteil vom 29. Juni 2005 VIII ZR 289/04 , NJW 2005, S. 2991 <2994> m. w. N.) nach vielfacher höchst- und obergerichtlicher Rechtsprechung und herrschender Meinung in der Literatur, unbeschadet bestimmter Einschränkungen, grundsätzlich als Verzugsschaden geltend gemacht werden (vgl. etwa BGH, Urteil vom 24. Mai 1967 VIII ZR 278/64 , juris; OLG München, Urteil vom 29. November 1974 19 U 3081/74 , NJW 1975. S. 832; OLG Karlsruhe, Urteil vom 11. Juni 1986 6 U 234/85 , NJW-RR 1987, S. 15; OLG Frankfurt, Urteil vom 14. November 1989 11 U 14/89 , NJW-RR 1990, S. 729; OLG Dresden, Urteil vom 4. April 1995 13 U 1515/93 , NJW-RR 1996, S. 1471; OLG Oldenburg, Urteil vom 24. April 2006 11 U 8/06 . JurBüro 2006, S. 481; Unberath, in Bamberger/Roth, BeckOK zum BGB, Stand: 1. Februar 2009, 286 Rn. 74; Ernst, in: Münchener Kommentar zum BGB, 5. Aufl. 2007, 286 Rn. 157 m. w. N.). Nach herrschender Meinung anerkannte Einschränkungen sind etwa, dass die Höhe der geltend gemachten Kosten die alternativ bei Beauftragung eines Rechtsanwalts entstehenden Kosten nicht übersteigen dürfen und dass der Schuldner zum Zeitpunkt der Beauftragung nicht bereits von vornherein erkennbar zahlungsunwillig gewesen ist (vgl. Unberath, aaO., m. w. N., Ernst, aaO., m. w. N.). Ersteres hat die Beschwerdeführerin in ihrem Klageantrag beachtet, zu letzterem hat sie in ihrem Sachvortrag schlüssig Stellung genommen. Trotz Hinweis auf entsprechende höchst- und obergerichtliche Rechtsprechung seitens der Beschwerdeführerin hat das Amtsgericht, ohne sich in seinem Urteil erkennbar mit dieser auseinanderzusetzen, hiervon wesentlich abweichend entschieden, indem es die Bemühungen der Inkassounternehmen grundsätzlich als nicht zweckgerecht und damit regelmäßig als gegen die Schadensminderungspflicht verstoßend angesehen hat.
[17] Diese vorliegend auch entscheidungserhebliche Rechtsfrage betrifft eine Vielzahl von Rechtsstreitigkeiten. Die Beauftragung von Inkassounternehmen zur Forderungseinziehung ist gängige Praxis und führt in Einzelfällen, wie bereits die oben zitierten Fundstellen zeigen, immer wieder zu Rechtsstreitigkeiten. Da das Amtsgericht mit seinen Entscheidungsgründen zu erkennen gegeben hat, grundsätzlich anders entscheiden zu wollen, besteht insofern auch eine Wiederholungsgefahr.
[18] Es stand dem Amtsgericht zwar frei, so zu entscheiden, es hätte dann aber die Berufung zwingend zulassen müssen (vgl. BVerfG, Beschluss der 2. Kammer des Ersten Senats vom 26. April 2010 1 BvR 1991/09 , GRUR 2010, S. 1034).
[19] Dies hat das Gericht, ohne sich in seiner Begründung näher mit den Zulassungsvoraussetzungen des 511 Abs. 4 Satz 1 Nr. 1 Alt. 3 ZPO auseinanderzusetzen, nicht erkannt oder nicht erkennen wollen und damit insofern nach dargelegten Maßstäben willkürlich entschieden.
[20] Besonders schwer wiegt insofern, dass das Amtsgericht seinen Fehler auch auf die Anhörungsrüge hin und unter in Kenntnissetzung einer Kammerentscheidung des Bundesverfassungsgerichts in einem gleichgelagerten Fall (BVerfG, Beschluss der 2. Kammer des Ersten Senats vom 26. April 2010 1 BvR 1991/09 , GRUR 2010, S. 1034) trotz entsprechender Möglichkeit hierzu nicht korrigiert hat und insofern leichtfertig mit dem Grundrecht auf effektiven Rechtsschutz umgegangen ist.
[21] 2. Nachdem das angegriffene Urteil jedenfalls die Rechtsschutzgarantie verletzt, bedarf die von der Beschwerdeführerin weiter erhobene Rüge der Verlegung rechtlichen Gehörs keiner Entscheidung,
[23] 3. Das Urteil des Ämtsgerichts ist hiernach gemäß 93 c Abs. 2 in Verbindung mit 95 Abs. 2 BVerfGG aufzuheben. Die Sache ist an des Amtsgericht zurückzuüberweisen. Der ebenfalls angegriffene Beschluss wird damit gegenstandslos.
[24] 4. Die Entscheidung über die Auslagenerstattung folgt aus 34 a Abs. 2 BVerfGG. Die Festsetzung des Gegenstandswerts beruht auf 37 Abs. 2 Satz 2 in Verbindung mit 14 Abs. 1 RVG (vgl. BVerfGE 79, 366 <366 ff.>).
Mitgeteilt von Rechtsanwalt Dr. Michael Kleine-Cosack, Freiburg i. Br.
Anmerkung der Redaktion:
Der Beschluss des Bundesverfassungsgerichts ist aus zwei Gründen lesenswert. Zum einen stellt das Verfassungsgericht klar, dass Amtsgerichte auch bei "Bagatellforderungen" den Rechtsweg des Klägers nicht willkürlich einschränken dürfen. Das stärkt den Zugang zum Recht. Zum anderen ist der Beschluss interessant, weil der AGH Nordrhein-Westfalen im vergangenen Jahr die Geltendmachung von Kosten eines Inkassobüros im Rahmen des Masseninkassos als Verstoß gegen das anwaltliche Berufsrecht gewertet hatte (AGH Nordrhein-Westfalen, AnwBl 2011, 698, kritisch dazu Wedel, AnwlBl 2011, 753).
Der Fall
BUNDESFINANZHOF Beschluss vom 5.3.2013, X B 98/11 zur "Liebhaberei"
Tatbestand: I. Die Kläger und Beschwerdeführer (Kläger) begehren die Berücksichtigung von Verlusten, die der Beklagte und Beschwerdegegner (das Finanzamt --FA--) unter Berufung auf fehlende Gewinnerzielungsabsicht verwehrt hat. 2 Der Kläger hatte gemeinsam mit einem Dritten seit 2003 einen damals 13 oder 14 Jahre alten Sportler finanziell unterstützt, mit EUR im Jahre 2004 und mit EUR im Jahre 2006. Er hätte dafür gemäß mündlicher Absprache im Erfolgsfalle an Werbe- und Preisgeldern beteiligt werden sollen. Diese blieben aus. Nach einer Verletzung des Sportlers 2007 stellte der Kläger die Förderung ein. Das Finanzgericht (FG) hat die Klage abgewiesen, da von Beginn der Förderung an weder eine positive Ergebnisprognose zu stellen gewesen sei noch der Kläger diese Förderung zum Zwecke der Erzielung eines Totalüberschusses betrieben habe.
3 Mit ihrer Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision machen die Kläger Divergenzen gemäß 115 Abs. 2 Nr. 2 Halbsatz 2 der Finanzgerichtsordnung (FGO) sowie Verfahrensmängel gemäß 115 Abs. 2 Nr. 3 FGO in Gestalt mangelnder Sachaufklärung und unzureichender Hinweise geltend. ........ "Die Entscheidung"
Der Fall
Entscheidungsgründe
4 II. Die Beschwerde ist unbegründet. Weder die geltend gemachten Abweichungen zu der Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs (BFH) noch die behaupteten Verfahrensmängel liegen vor.
5 1. Die Kläger sehen Divergenzen zu den Urteilen des BFH vom 23. Mai 2007 X R 33/04 (BFHE 218, 163, BStBl II 2007, 874), vom 21. Juli 2004 X R 33/03 (BFHE 207, 183, BStBl II 2004, 1063) und vom 29. März 2007 IV R 6/05 (BFH/NV 2007, 1492). Die abstrakten Rechtsgrundsätze, von denen das FG ausgegangen ist, weichen jedoch von den tragenden Rechtsausführungen der genannten BFH-Urteile nicht ab (vgl. zu den Voraussetzungen der Divergenz Gräber/Ruban, Finanzgerichtsordnung, 7. Aufl., 115 Rz 53 ff.).
6 a) In der Entscheidung in BFHE 218, 163, BStBl II 2007, 874 hatte der BFH (dort unter II.2.b dd) ausgeführt, solange der Anlaufzeitraum noch nicht abgeschlossen sei, könne einer unternehmerischen Tätigkeit, selbst wenn sie von Beginn an nur Verluste eingebracht habe und nach der Art, wie sie betrieben werde, auch auf Dauer gesehen nicht geeignet sei, Gewinne abzuwerfen, nur in Ausnahmefällen die steuerliche Anerkennung versagt werden. Der Anlaufzeitraum wiederum sei regelmäßig mit fünf Jahren zu bemessen (unter II.2.b cc).
7 aa) Dies bedeute, so meinen die Kläger, dass von der Ausübung einer verlustbringenden Tätigkeit aus im Bereich der privaten Lebensführung liegenden persönlichen Gründen oder Neigungen nur dann ausgegangen werden könne, wenn diese verlustbringende Tätigkeit über einen längeren Zeitraum fortgesetzt werde. Erst nach einer betriebsspezifischen Anlaufzeit würden größere Korrektur- und Umstrukturierungsmaßnahmen notwendig.
8 Das FG gehe hingegen davon aus, dass trotz Einstellung der Tätigkeit nach einem (noch als Anlaufphase anzusehenden) Zeitraum von zwei Jahren bei Eintreten der Erkenntnis, dass keine Überschüsse erzielt werden könnten, nicht von einer Tätigkeit zur Erzielung eines Totalüberschusses, sondern einer Tätigkeit aus im Bereich der persönlichen Lebensführung liegenden persönlichen Gründen oder Neigungen (Liebhaberei) auszugehen sei.
9 bb) Mit dieser Gegenüberstellung verkennen die Kläger den Inhalt sowohl des BFH-Urteils als auch des FG-Urteils.
10 aaa) Die Kläger verstehen das BFH-Urteil so, als ob die Anlaufphase eine Art Schonfrist sei, vor deren Ablauf einer Tätigkeit die steuerliche Anerkennung niemals versagt werden könne. Dies ergibt sich aus ihrer Formulierung "nur dann ausgegangen". Eine derartige Aussage ist der Entscheidung allerdings gerade nicht zu entnehmen. Der BFH hat ausdrücklich ausgeführt, in derartigen Fällen könne der Tätigkeit nur in Ausnahmefällen die steuerliche Anerkennung versagt werden. In Ausnahmefällen ist dies also möglich.
11 bbb) Ebenfalls missverstanden haben die Kläger das FG-Urteil.
12 Das FG hat ausgeführt, dass die Beendigung des finanziellen Engagements nach lediglich zwei Verlustjahren für die Erfolgsorientierung gesprochen habe. Es hat aus weiteren Umständen, nicht zuletzt der unzureichenden Durchsetzbarkeit der Forderungen, geschlossen, dass im konkreten Fall trotz der schnellen Beendigung von einer Tätigkeit im Bereich der allgemeinen Lebensführung in Gestalt des Sportmäzenatentums auszugehen sei.
13 Danach liegt dem FG-Urteil der Rechtssatz zugrunde, dass unter bestimmten Umständen trotz Einstellens der verlustbringenden Tätigkeit nach zwei Jahren bei Eintreten entsprechender Erkenntnis von Liebhaberei ausgegangen werden könne.
14 cc) Da der BFH in Ausnahmefällen auch bei Beendigung der Tätigkeit innerhalb der regelmäßigen Anlaufphase die Annahme von Liebhaberei für möglich hält, steht ein derartiger Rechtssatz dazu nicht in Widerspruch.
15 Es trifft nicht zu, wie die Kläger meinen, dass das FG anders als der BFH nicht von einer Regel-Ausnahme-Konstellation ausgegangen wäre und auf diese Weise von den abstrakten Aussagen des BFH abgewichen wäre. Das FG hat tatsächlich einen derartigen Ausnahmefall bejaht. Unerheblich ist, ob es den entschiedenen Sachverhalt ausdrücklich als "Ausnahmefall" bezeichnet hat. Maßgebend ist nicht die Wortwahl, sondern die Sache. Das FG hielt die Beendigung innerhalb der Anlaufphase im Einklang mit der BFH-Rechtsprechung für ein starkes Indiz zu Gunsten der Gewinnerzielungsabsicht und hat so den Ausnahmecharakter der Konstellation verdeutlicht.
16 b) In dem in BFHE 207, 183, BStBl II 2004, 1063 veröffentlichten Urteil hatte der BFH (dort unter II.3.b) ausgeführt, da eine Betriebsführung, bei der der Betrieb nach seiner Wesensart und der Art seiner Bewirtschaftung auf die Dauer gesehen dazu geeignet und bestimmt sei, mit Gewinn zu arbeiten, ein starkes Beweisanzeichen für das Vorliegen von Gewinnerzielungsabsicht darstelle, könne aus der Vornahme betriebswirtschaftlich sinnvoller Umstrukturierungen bzw. dem Bemühen um eine Betriebsbeendigung nach Erkennen der fehlenden Eignung des Betriebs zur Erzielung eines Totalgewinns auf das Vorhandensein von Gewinnerzielungsabsicht geschlossen werden.
17 Die Kläger sehen in dieser Entscheidung den abstrakten Rechtssatz, aus dem Bemühen um eine Betriebsbeendigung nach Erkennen der fehlenden Eignung des Betriebs zur Erzielung eines Totalgewinns könne auf das Vorhandensein von Gewinnerzielungsabsicht geschlossen werden. Sie stellen denselben abstrakten Rechtssatz des FG gegenüber, den sie bereits im Rahmen der vorangehenden Divergenzrüge formuliert haben.
18 Abgesehen davon, dass der vermeintliche divergente Rechtssatz dem FG-Urteil nicht zu entnehmen ist (s.o.), haben die Kläger aber auch die Aussage des BFH in der vermeintlichen Divergenzentscheidung in unzutreffender Weise verkürzt. Der BFH hat hier den --wiederum nur möglichen ("kann") und nicht zwingenden-- Schluss von der Umstrukturierung oder der Betriebsbeendigung auf die Gewinnerzielungsabsicht unter die Voraussetzung gestellt, dass es sich um einen Betrieb handelt, der dem Grunde nach geeignet ist, mit Gewinn zu arbeiten. Das FG ist hingegen zu dem Ergebnis gekommen, dass eine solche positive Erfolgsprognose objektiv nicht zu stellen war.
19 c) Das Urteil in BFH/NV 2007, 1492 schließlich enthält die Aussage, das fehlende Bemühen, die Verlustursachen zu ermitteln und ihnen mit geeigneten Maßnahmen zu begegnen, spreche für sich schon dafür, dass langjährige, stetig ansteigende Verluste aus im persönlichen Bereich liegenden Neigungen und Motiven hingenommen werden (dort unter II.2.c).
20 Hieraus leiten die Kläger im Umkehrschluss den Rechtssatz ab, dass das Ergreifen geeigneter Bemühungen, Verluste zu unterbinden (zumal in der Anlaufphase, nach wenigen Jahren, und nicht erst nach langjährigen, stetig ansteigenden Verlusten) ein wichtiges Beweisanzeichen dafür sei, dass die Tätigkeit nicht aus im persönlichen Bereich liegenden Neigungen und Motiven betrieben werden.
21 Dem stellen die Kläger den bereits genannten abstrakten Rechtssatz gegenüber, den sie dem FG-Urteil meinen entnehmen zu können.
22 Diese Divergenz liegt schon deswegen nicht vor, weil der von den Klägern abgeleitete Umkehrschluss nicht zwingend ist. Selbst wenn der BFH davon ausgegangen wäre, dass eine fehlende Verhaltensänderung nach Erkennen fehlender Erfolgsaussicht für sich genommen ein nicht widerlegbarer Beweis für fehlende Gewinnerzielungsabsicht wäre --was er nicht getan hat--, so hieße das nicht unbedingt, dass eine Verhaltensänderung ein Beweis für vorhandene Gewinnerzielungsabsicht ist. Es heißt nur, dass der positive Beweis für das Fehlen der Gewinnerzielungsabsicht fehlt.
23 Im Übrigen haben die Kläger selbst ihren Umkehrschluss so formuliert, dass Korrekturmaßnahmen innerhalb der Anlaufphase nicht zwingend für eine von Beginn an vorhandene Gewinnerzielungsabsicht sprächen, sondern lediglich ein wichtiges Beweisanzeichen seien. Dies hat das FG nicht in Abrede gestellt.
24 2. Die geltend gemachten Verfahrensfehler liegen ebenfalls nicht vor. Der Senat kann daher offenlassen, inwieweit im Einzelnen den Darlegungsanforderungen des 116 Abs. 3 Satz 3 FGO genügt ist.
25 a) Die Kläger meinen, das FG habe seiner Hinweispflicht sowie damit zusammenhängend seiner Sachaufklärungspflicht aus 76 Abs. 1 und 2 FGO nicht genügt.
26 Das FG hätte auf seine Zweifel hinweisen müssen, die es an der Tragfähigkeit der bisherigen sportlichen Erfolge, der Belastbarkeit und Wettbewerbsfähigkeit, der Eignung des Sportlers als Sympathieträger zu Werbezwecken und schließlich der Bindungswirkung hege, die die Vertragsparteien der mündlich geschlossenen Vereinbarung über die Beteiligung an etwaigen künftigen Erträgen beigelegt hätten. Es hätte so Gelegenheit geben müssen zu erläutern, auf Grund welcher Tatsachen der Kläger die sportlichen und damit finanziellen Erfolgsaussichten meinte abschätzen zu können, so dass die Kläger in der mündlichen Verhandlung auf der Erhebung der Beweise hätten bestehen können.
27 Hätte das FG --wie beantragt-- den Sportler sowie den diesen ebenfalls fördernden Dritten als Zeugen vernommen, hätte es sowohl zu einer positiven Erfolgsprognose als auch zur Feststellung der Gewinnerzielungsabsicht kommen können. Der Sportler hätte die Zweifel ausräumen können. Der Dritte hätte den Eindruck geschildert, den er damals von dem Sportler gewonnen hatte.
28 In der mündlichen Verhandlung habe zu einer Rüge kein Anlass bestanden, da das FG seine Zweifel erstmals im Urteil und damit überraschend geäußert habe.
29 b) Eine Verletzung der Hinweispflicht liegt nicht vor.
30 Gemäß 76 Abs. 2 FGO hat der Vorsitzende darauf hinzuwirken, dass Formfehler beseitigt, sachdienliche Anträge gestellt, unklare Anträge erläutert, ungenügende tatsächliche Angaben ergänzt, ferner alle für die Feststellung und Beurteilung des Sachverhalts wesentlichen Erklärungen abgegeben werden. Einerseits darf das FG nicht ohne vorherigen Hinweis eine Klage wegen fehlender Substantiierung abweisen, obwohl der Beteiligte konkrete und unstreitige Angaben gemacht hat, die für die Ausfüllung der Tatbestandsvoraussetzungen der entscheidungserheblichen Rechtsnorm sprechen (vgl. Senatsbeschluss vom 19. Mai 2011 X B 164/10, BFH/NV 2011, 1706). Andererseits ist das FG nicht verpflichtet, seine vorläufige Beweiswürdigung oder das Ergebnis einer Gesamtwürdigung zahlreicher Einzelumstände offenzulegen (vgl. Senatsbeschluss vom 10. September 2003 X B 132/02, BFH/NV 2004, 495).
31 Das FG hat die Klage nicht etwa abgewiesen, weil es den Sachvortrag für unzureichend (unsubstantiiert) gehalten, sondern weil es aus den Tatsachen (überdurchschnittliche regionale Erfolge, Bezirksförderung) andere Schlussfolgerungen als die Kläger gezogen hat. Dies ist Bestandteil der Gesamtwürdigung, auf deren Ergebnis es nicht hinweisen musste.
32 Soweit das FG ausgeführt hat, der Kläger habe nichts dafür vorgetragen, inwiefern er auf Grund bestimmter Tatsachen zu einer Abschätzung künftiger finanzieller Erfolge in der Lage gewesen sei, hat es damit lediglich zum Ausdruck bringen wollen, dass weitere oder andere Tatsachen, die einen anderen Schluss hätten rechtfertigen können, nicht erkennbar waren. Denn diese Aussage steht im Kontext der objektiven Erfolgsprognose, nicht der subjektiven Erfolgsorientierung. Damit handelte es sich nicht um eine Frage unzureichender Substantiierung, sondern um die einfache Frage, ob die vorhandenen Tatsachen ausreichen. Die Kläger haben im Übrigen auch im Rahmen ihrer Beschwerde nicht dargestellt, welche konkreten Tatsachen sie auf entsprechenden Hinweis zu diesem Punkt noch hätten vortragen wollen.
33 Vor diesem Hintergrund kommt es nicht darauf an, ob, wie das FA vorträgt, das FG bereits in der mündlichen Verhandlung seine Rechtsauffassung mitgeteilt hat und ob es überdies den voraussichtlichen Entscheidungsinhalt angedeutet hat.
34 c) Auch eine Verletzung der Sachaufklärungspflicht aus 76 Abs. 1 FGO --soweit die Kläger überhaupt deren Voraussetzungen in einer 116 Abs. 3 Satz 3 FGO genügenden Weise dargelegt haben-- liegt jedenfalls nicht vor.
35 Nach 76 Abs. 1 FGO ist der entscheidungserhebliche Sachverhalt zu erforschen. Ist das geschehen, erübrigen sich weitere Aufklärungsmaßnahmen. Daher muss das FG selbst einem ausdrücklich gestellten Beweisantrag nicht nachgehen, wenn es eine unter Beweis gestellte Tatsache als wahr unterstellt. Soweit kein Beweisantrag gestellt ist, verletzt das FG seine Sachaufklärungspflicht nur, wenn sich die Beweiserhebung hätte aufdrängen müssen (vgl. Senatsbeschluss vom 31. Juli 2012 X B 164/11, BFH/NV 2012, 1985).
36 Nach diesen Maßstäben brauchte das FG keine weiteren Beweise zu erheben.
37 aa) Alle konkreten Tatsachen, auf die sich die Kläger für ihr Begehren berufen haben, hat das FG zur Kenntnis genommen und als zutreffend zugrunde gelegt. Auf die Frage, ob die Kläger eine unterlassene Beweiserhebung in der mündlichen Verhandlung hätten rügen müssen, kommt es daher nicht an.
38 Das betrifft zunächst die bereits genannten Faktoren, die zum damaligen Leistungsbild des Sportlers gehörten (Erfolge, Bezirksförderung). Das FG hat diese Umstände bei der Prüfung der objektiven Erfolgsprognose im Rahmen seiner Gesamtbewertung berücksichtigt. Welches Gewicht ihnen beizumessen war, ist keine zu beweisende Tatsache. Es betrifft aber auch die Absprache über die Gewinnbeteiligung des Klägers, die das FG im Rahmen der Prüfung der subjektiven Erfolgsorientierung gewürdigt hat. Dass diese Vereinbarung lediglich mündlich getroffen wurde, ist unstreitig. Welche Folgerungen daraus zu ziehen waren, ist wiederum eine Frage der Beweiswürdigung.
39 bb) Die voraussichtliche Belastbarkeit und Wettbewerbsfähigkeit und die voraussichtliche Eignung des Sportlers als Sympathieträger zu Werbezwecken sind Umstände in dessen Person, die ihrerseits nur durch Hilfstatsachen bewiesen werden könnten.
40 Der Senat erkennt nicht, was das FG hierzu noch ermitteln oder was es sonst hätte aufklären können und sollen. Auch die Kläger haben nicht mitgeteilt, welche konkreten Tatsachen im Wissen des Sportlers sowie des ebenfalls fördernden Dritten stehen sollten, die sie als Zeugen hätten bekunden können und die Grundlage einer abweichenden Gesamtwürdigung hätten sein können. Dies ist auch nicht von Amts wegen ersichtlich. Beide konnten ebenso wie der Kläger zum damaligen Zeitpunkt lediglich den damaligen sportlichen Auftritt kennen. Alles andere beschränkte sich auf Mutmaßungen. Ob beide zum damaligen Zeitpunkt die Erfolgsaussichten positiv eingeschätzt haben, worauf sich die Kläger berufen, ist weder für die objektive Erfolgsprognose noch für die subjektive Erfolgsorientierung des Klägers erheblich.
41 Das FG hat vielmehr im Rahmen seiner Gesamtbewertung aus dem unbestritten jugendlichen Alter des Sportlers sowie der ebenfalls unbestrittenen Tatsache, dass der Sportler bis dato noch keine finanziellen Ergebnisse vorzuweisen hatte, gefolgert, dass die Erfolgsaussicht bei objektiver Betrachtung fehlte. Soweit die Kläger in ihrer Beschwerdebegründung eingehend geschildert haben, inwiefern die Umstände für eine auch finanziell erfolgreiche Karriere des geförderten Sportlers sprachen, haben sie diesen Umständen lediglich höheres Gewicht beigemessen als das FG.
42 Unerheblich wäre schließlich eine Zeugenaussage auch zu dem das FG-Urteil maßgeblich tragenden Gesichtspunkt, dass die Vereinbarung über die Gewinnbeteiligung lediglich mündlich abgeschlossen worden war. Das FG hat nicht bezweifelt, dass die Parteien der mündlichen Vereinbarung dieser Bindungswirkung beigemessen haben und sich auch daran halten wollten. Nichts anderes hätte der Sportler auch nach dem Vortrag der Kläger aussagen sollen und können. Eine Aussage, wie er sich mit gutem Willen verhalten hätte und verhalten wollte, kann aber naturgemäß nicht beweisen, wie es um die rechtliche Durchsetzbarkeit einer Forderung bestellt ist, wenn dieser gute Wille nicht mehr vorhanden ist.
43 Das FG ist zu dem Ergebnis gekommen, dass im Falle von ernstlichen Meinungsverschiedenheiten die Forderungen des Klägers mangels schriftlicher Fixierung rechtlich kaum durchsetzbar gewesen wären. Die Zeugenaussage des Kompagnons wäre ein denkbar schlechtes Beweismittel gewesen. Hieraus hat es gefolgert, dass dem Kläger die finanziellen Aussichten der Angelegenheit von zweitrangiger Bedeutung waren. Dies alles sind keine streitigen oder unklaren Tatsachen, zu denen der Sportler als Zeuge Aussagen hätte treffen können, sondern Schlussfolgerungen aus unstreitigen Tatsachen.
44 Der ebenfalls für das FG-Urteil tragende Umstand, dass der Kläger selbst nach der von ihm dargestellten mündlichen Vereinbarung keine rechtlich durchsetzbaren Einflussmöglichkeiten auf Art und Ausmaß des sportlichen Engagements hatte, ist in gleicher Weise unbestritten und wäre selbst durch eine Zeugenaussage des Inhalts, dass entsprechende Bereitschaft vorhanden war, nicht widerlegbar.
45 cc) Nach alledem beschränken sich die Differenzen zwischen den Klägern und dem FG auf eine unterschiedliche Bewertung der vorliegenden unstreitigen Tatsachen. Selbst wenn die Beweiswürdigung auch anders hätte vorgenommen werden können oder gar fehlerhaft wäre, was der Senat nicht zu beurteilen hat, läge darin allenfalls ein materiell-rechtlicher Fehler, der die Zulassung der Revision nicht rechtfertigt.
46 Vielmehr hat das FG in einem Grenzfall, den es offenkundig auch selbst als Grenzfall bewertet hat, durch Abwägung der für und wider die Kläger sprechenden Umstände eine Entscheidung getroffen, die im Rahmen einer Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision nicht anzugreifen ist.
3. Von einer weiteren Darstellung des Sachverhalts und der Entscheidungsgründe sieht der Senat gemäß 116 Abs. 5 Satz 2 FGO ab.
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