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Vertretung in Schiedsgerichtsverfahren

Chinese Intern.l Econ. & Trade Arbitrage Com.

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Trempel & Associates ist auf die Vertretung von Streitigkeiten vor Schiedsgerichten national und international spezialisiert und regt diese Art der Streitbeilegung neben der außergerichtlichen Mediation stets gerne an, um eine unnötige Auseinandersetzung zu vermeiden. Wenn dies wider Erwarten nicht gelingt, sind wir kompetente Vertreter und/oder Schiedsrichter in Streitfällen mit internationalem Bezug. Z.B. in China, Russland, Brasilien aber auch Deutschland.

Die Beilegung von Streitigkeiten außerhalb der ordentlichen Zivilgerichtsbarkeit ist durch die einvernehmliche Vereinbarung eines Schiedsgerichts oder Schiedsgutachters, deren Feststellungen für die Beteiligten verbindlich sind, möglich und in den Fällen sachgerecht, in denen entweder Fachleute eine herausragende Bedeutung für die Beurteilung des Streitstandes erhalten sollen oder aber der Öffentlichkeit der Streit möglichst verborgen bleiben sollte.

Aber auch in allen sonstigen privaten Streitigkeiten kann die außergerichtliche Einigung von Vorteil sein: Ein Schiedsgericht urteilt gewöhnlich schneller und erspart eine oder mehrere Instanzen der ordentlichen Gerichte.

Die Kosten eines solchen Verfahrens liegen dafür etwas über den Kosten der ersten Instanz, die bei Streitigkeiten vor den ordentlichen Gerichten aufgewandt werden müssen.
Durch eine Schiedsklausel in den Verträgen oder aber auch nachträglich kann eine Schiedsgerichtsordnung vereinbart werden, die für die Beteiligten verbindlich ist und das Verfahren der Streitbeilegung regelt. Dem schiedsgerichtlichen Verfahren sollte ein außergerichtlicher Einigungsversuch vorausgehen. Die deutsche Zivilprozeßordnung läßt es zu, daß die Beteiligten eines Streits ihre Verhältnisse auch durch Einschaltung ihrer Anwälte durch sogenannten Anwaltsvergleich regeln können, der auch für vollstreckbar erklärt werden und dadurch ein Urteil ersetzen kann. Vorzugsweise in Baustreitigkeiten bieten sich derartige Regelungen an.

Als Schiedsrichter in schiedsgerichtlichen Verfahren konnten wir vor allem in Bausachen praktische Erfahrungen sammeln. Diese Erfahrung ist eng verbunden mit der empfehlenswerten Schiedsordnung der Deutschen Institution für Schiedsgerichtsbarkeit e. V. (DIS), deren aktuelle Fassung wir nachfolgend mitteilen:

1 Anwendungsbereich
1.1 Diese Schiedsgerichtsordnung findet auf Streitigkeiten Anwendung, die nach einer von den Parteien getroffenen Schiedsvereinbarung durch ein Schiedsgericht gemäß der Schiedsgerichtsordnung der Deutschen Institution für Schiedsgerichtsbarkeit e. V. (DIS) entschieden werden sollen.
1.2. Soweit die Parteien nicht anderes vereinbart haben, findet die bei Beginn des schiedsrichterlichen Verfahrens gültige Schiedsgerichtsordnung Anwendung.

2 Schiedsrichterauswahl
2.1. Die Parteien sind bei der Auswahl und Benennung der Schiedsrichter frei.
2.2. Soweit die Parteien nichts anderes vereinbart haben, muss der Vorsitzende des Schiedsgerichts oder der Einzelschiedsrichter Jurist sein.
2.3. Die Deutsche Institution für Schiedsgerichtsbarkeit gibt auf Anfrage Anregungen für die Schiedsrichterauswahl.

3 Anzahl der Schiedsrichter
Das Schiedsgericht besteht aus drei Schiedsrichtern, wenn die Parteien nichts anderes vereinbart haben.

4 Anzahl von Schriftsätzen und Anlagen
Alle Schriftsätze sowie die beigefügten Anlagen müssen mindestens in soviel Exemplaren eingereicht werden, dass jedem Schiedsrichter, jeder Partei, und soweit die Einreichung des Schriftsatzes bei der DIS erfolgt, dieser ein Exemplar zur Verfügung steht.

5 Übersendungen
5.1. Die Schiedsklage und Schriftsätze, welche Sachanträge oder eine Klagerücknahme enthalten, sind durch eingeschriebenen Brief gegen Rückschein, oder Kurierdienst, Fax oder eine andere Übersendungsart, soweit diese einen Nachweis des Zugangs gewährleisten, zu übersenden. Alle anderen Schriftstücke können auch in jeder anderen Übertragungsart übersandt werden. Alle Schriftstücke und Informationen, die dem Schiedsgericht zugeleitet werden, sind gleichzeitig auch der anderen Partei zu übermitteln.
5.2. Alle Übersendungen der Partei, des Schiedsgerichts oder der DIS-Geschäftsstelle sind an die letztbekannte Adresse, so wie sie vom Empfänger oder gegebenenfalls der anderen Partei mitgeteilt worden ist, zu richten.
5.3. Ist der Aufenthalt einer Partei oder einer zur Entgegennahme berechtigten Person unbekannt, gelten schriftliche Mitteilungen an dem Tag als empfangen, an dem sie bei ordnungsgemäßer Übermittlung durch Einschreiben gegen Rückschein, oder Kurierdienst, Fax oder eine andere Übersendungsart, soweit diese einen Nachweis der Zugangs gewährleisten, an der letztbekannten Adresse hätten empfangen werden können.
5.4. Ist ein Schriftstück, das gemäß Absatz 1 übersandt worden ist, in anderer Weise zugegangen, so gilt die Übersendung spätestens im Zeitpunkt des tatsächlichen Zugangs als bewirkt.
5.5. Hat eine Partei einen Prozessbevollmächtigten bestellt, sollen die Übersendungen an diesen erfolgen.

6 Einleitung des schiedsrichterlichen Verfahrens
6.1. Der Kläger hat die Klage bei einer DIS-Geschäftsstelle einzureichen. Das schiedsrichterliche Verfahren beginnt mit Zugang der Klage bei einer DIS-Geschäftsstelle.
6.2. Die Klage muss enthalten:
Bezeichnung der Parteien,
Einen bestimmten Antrag,
Angaben zu den Tatsachen und Umständen, auf die die Klageansprüche gegründet werden,
Wiedergabe der Schiedsvereinbarung,

Die Benennung eines Schiedsrichters, wenn die Parteien nicht die Entscheidung durch einen Einzelschiedsrichter vereinbart haben.
6.3. Die Klage soll darüber hinaus enthalten:
(1) Angaben zur Höhe des Streitwerts,
(2) Vorschläge zur Benennung eines Schiedsrichters, wenn die Parteien die Entscheidung durch einen Einzelschiedsrichter vereinbart haben,
(3) Angaben zum Ort des schiedsrichterlichen Verfahrens, der Verfahrenssprache und dem anwendbaren Recht.
6.4. Ist die Klage unvollständig oder fehlen Exemplare oder Anlagen, so fordert die DIS-Geschäftsstelle den Kläger unter Fristsetzung zur Ergänzung auf.
Erfolgt die Ergänzung innerhalb der Frist, wird der Beginn des Verfahrens nach Absatz 1 Satz 2 dadurch nicht berührt, absonsten endet das Verfahren unbeschadet des Rechts des Klägers, seine Klage erneut einzureichen.

7 Kosten bei Einleitung des Verfahrens
7.1. Mit Einreichung der Klage hat der Kläger die DIS-Bearbeitungsgebühr sowie einen vorläufigen Vorschuss für die Schiedsrichter nach der am Tage des Zugangs der Klage bei der DIS-Geschäftsstelle gültigen Kostentabelle ( Anlage zu 40 Abs. 5) an die DIS zu zahlen.
7.2. Die DIS-Geschäftsstelle übersendet dem Kläger eine Rechnung über die DIS-Bearbeitungsgebühr und den vorläufigen Vorschuss und setzt dem Kläger eine Frist zur Zahlung, soweit sie nicht bereits geleistet wurde. Erfolgt die Zahlung nicht innerhalb der Frist, die angemessen verlängert werden kann, endet das Verfahren, unbeschadet des Rechts des Klägers, seine Klage erneut einzureichen.

8 Übersendung der Klage an Beklagten
Die DIS-Geschäftsstelle übersendet die Klage dem Beklagten unverzüglich. Sie kann die Übersendung davon abhängig machen, dass ihr die nach 4 erforderliche Anzahl von Exemplaren der Klageschrift nebst Anlagen vorliegt und die Zahlung nach 7 eingegangen ist.

9 Klageerwiderung
Nach der Konstituierung des Schiedsgerichts gemäss 17 setzt das Schiedsgericht dem Beklagten eine Frist zur Einreichung der Klageerwiderung. Bei der Bemessung der Frist ist der Zeitpunkt des Empfangs der Klage durch den Beklagten angemessen zu berücksichtigen.

10 Widerklage
10.1. Eine Widerklage ist bei einer DIS-Geschäftsstelle einzureichen.
6 Abs. 1-4 gelten entsprechend.
10.2.Über die Zulässigkeit der Widerklage entscheidet das Schiedsgericht.

11 Kosten bei Erhebung einer Widerklage
11.1.Mit Einreichung der Widerklage hat der Beklagte die DIS-Bearbeitungsgebühr nach der bei Beginn des Verfahrens gültigen Kostentabelle (Anlage zu 40 Abs.5) an die DIS zu zahlen.
11.2.Die DIS-Geschäftsstelle übersendet dem Beklagten eine Rechnung über die DIS-Bearbeitungsgebühr und setzt dem Beklagten eine Frist zur Zahlung, soweit sie nicht bereits geleistet wurde. Erfolgt die Zahlung nicht innerhalb der Frist, die angemessen verlängert werden kann, so gilt die Widerklage als nicht erhoben.
11.3.Die DIS-Geschäftsstelle übersendet die Widerklage unverzüglich dem Kläger und dem Schiedsgericht. Sie kann die Übersendung davon abhängig machen, dass ihr nach 4 erforderliche Anzahl von Exemplaren der Widerklage nebst Anlagen vorliegt und die Zahlung nach Absatz 1 eingegangen ist.

12 Schiedsgericht mit 3 Schiedsrichtern
12.1.Mit der Übersendung der Klage fordert die DIS-Geschäftsstelle den Beklagten auf, seinerseits einen Schiedsrichter zu benennen. Ist die Benennung durch den Beklagten bei der DIS-Geschäftsstelle nicht innerhalb einer Frist von 30 Tagen nach Empfang der Klage durch den Beklagten eingegangen, kann der Kläger die Benennung durch den DIS-Ernennungsausschuss beantragen. Die 30-Tagesfrist kann durch die DIS-Geschäftsstelle auf Antrag verlängert werden. Eine Benennung ist auch nach Ablauf der 30-Tagesfrist rechtzeitig, wenn sie vor dem Antrag des Klägers auf Benennung durch den DIS-Ernennungsausschuss bei der DIS-Geschäftsstelle eingegangen ist.
Eine Partei ist an ihre Benennung eines Schiedsrichters gebunden, sobald die DIS-Geschäftsstelle sie empfangen hat.

12.2.Die beiden Schiedsrichter benennen den Vorsitzenden des Schiedsgerichts und teilen ihre Benennung der DIS-Geschäftsstelle unverzüglich mit. Bei der Benennung sollen die Schiedsrichter übereinstimmende Wünsche der Parteien berücksichtigen.

Ist die Benennung des Vorsitzenden nicht innerhalb einer Frist von 30 Tagen nach Aufforderung durch die DIS-Geschäftsstelle dort eingegangen, kann jede partei die Benennung des Vorsitzenden durch den DIS-Ernennungsausschuss beantragen. Eine Benennung ist auch nach Ablauf der 30-Tagesfrist rechtzeitig, wenn sie vor dem Antrag einer der Parteien auf Benennung durch den DIS-Ernennungsausschuss bei der DIS-Geschäftsstelle eingegangen ist.
13 Mehrheit von Parteien auf Kläger- oder Beklagtenseite
13.1. Soweit die Parteien nichts anderes vereinbart haben, haben mehrere Kläger in ihrer Schiedsklage gemeinsam einen Schiedsrichter zu benennen.
13.2.Sind in der Schiedsklage zwei oder mehr Beklagte aufgeführt, so haben diese, soweit die Parteien nichts anderes vereinbart haben, gemeinsam einen Schiedsrichter innerhalb einer Frist von 30 Tagen nach Empfang der Klage durch die Beklagten zu benennen. Wird die Klage von den Beklagten zu unterschiedlichen Zeitpunkten empfangen, ist für die Fristberechnung der Empfang durch den Beklagten massgeblich, der sie als letzter empfangen hat. Die Frist kann durch die DIS-Geschäftsstelle verlängert werden. Einigen sich die Beklagten nicht innerhalb der Frist, benennt, nach Anhörung der Parteien, der DIS-Ernennungsausschuss zwei Schiedsrichter, soweit die Parteien nichts anderes vorsehen. Eine von der Klägerseite vorgenommene Benennung wird durch den DIS-Ernennungsausschuss gegenstandslos.
Die zwei von den Parteien oder vom DIS-Ernennungsausschuss benannten Schiedsrichter benennen den Vorsitzenden. 12 Abs. 2 gilt entsprechend, wobei der Antrag einer Partei ausreichend ist.
13.3.Über die Zulässigkeit des Mehrparteienverfahrens entscheidet das Schiedsgericht.

14 Einzelschiedsrichter
Besteht das Schiedsgericht aus einem Einzelschiedsrichter und haben sich die Parteien nicht innerhalb einer Frist von 30 Tagen ab Empfang der Klage durch den Beklagten auf den Einzelschiedsrichter geeinigt, kann jede Partei die Benennung des Einzelschiedsrichters durch den DIS-Ernennungsausschuss beantragen.

15 Unparteilichkeit und Unabhängigkeit
Jeder Schiedsrichter muss unparteilich und unabhängig sein. Er hat sein Amt nach bestem Wissen und Gewissen auszuüben und ist dabei an keine Weisungen gebunden.

16 Annahme des Schiedsrichteramtes
16.1.Jede Person, die als Schiedsrichter benannt wird, hat sich unverzüglich der DIS-Geschäftsstelle über die Annahme des Schiedsrichteramtes und die Erfüllung der von den Parteien vereinbarten Voraussetzungen zu erklären und alle Umstände offenzulegen, die Zweifel an ihrer Unparteilichkeit oder Unabhängigkeit wecken könnten. Die DIS-Geschäftsstelle unterrichtet die Parteien.
16.2.Ergibt sich aus der Erklärung eines Schiedsrichters ein Umstand, der Zweifel an seiner Unparteilichkeit oder Unabhängigkeit, oder der Erfüllung vereinbarter Voraussetzungen wecken könnte, gibt die DIS-Geschäftsstelle den Parteien Gelegenheit zur Stellungnahme innerhalb angemessener Frist.
16.3.Ein Schiedsrichter ist auch während des schiedsrichterlichen Verfahrens verpflichtet, Umstände, die Zweifel an seiner Unparteilichkeit oder Unabhängigkeit wecken könnten, den Parteien und der DIS-Geschäftsstelle unverzüglich offenzulegen.

17 Bestellung der Schiedsrichter
17.1. Sobald die DIS-Geschäftsstelle die Annahmeerklärung eines benannten Schiedsrichters vorliegt, und sich daraus keine Umstände ergeben, die Zweifel an seiner Unparteilichkeit oder Unabhängigkeit oder der Erfüllung vereinbarter Voraussetzungen wecken könnten, oder keine Partei der Bestellung des betroffenen Schiedsrichters innerhalb der Frist nach 16 Abs. 2 widersprochen hat, kann der DIS-Generalsekretär den benannten Schiedsrichter bestellen.
17.2. In anderen Fällen entscheidet der DIS-Ernennungsausschuss über die Bestellung des benannten Schiedsrichters.
17.3. Mit der Bestellung aller Schiedsrichter ist das Schiedsgericht konstituiert. Die DIS-Geschäftsstelle informiert die Parteien über die Konstituierung des Schiedsgericht.

18 Ablehnung eines Schiedsrichters
18.1. Ein Schiedsrichter kann nur abgelehnt werden, wenn Umstände vorliegen, die berechtigte Zweifel an seiner Unparteilichkeit oder Unabhänigigkeit aufkommen lassen, oder wenn er die zwischen den Parteien vereinbarten Voraussetzungen nicht erfüllt. Eine Partei kann einen Schiedsrichter, den sie benannt oder an dessen Benennung sie mitgewirkt hat, nur aus Gründen ablehnen, die erst nach der Benennung bekannt geworden sind.
18.2. Die Ablehnung ist innerhalb von zwei Wochen nach Erhalt der Information über die Konstituierung des Schiedsgericht nach 17 Abs. 3 oder nach Kenntniserlangung des Ablehnungsgrundes des DIS-Geschäftsstelle gegenüber zu erklären und zu begründen. Die DIS-Geschäftsstelle unterrichtet die Schiedsrichter und die andere Partei von der Ablehnung und setzt dem abgelehnten Schiedsrichter und der anderen Partei eine angemessene Erklärungsfrist. Legt innerhalb dieser Frist der abgelehnte Schiedsrichter sein Amt nicht nieder oder bestimmt die andere Partei der Ablehnung nicht zu, so kann die ablehnende Partei innerhalb von zwei Wochen bei dem Schiedsgericht eine Entscheidung über die Ablehnung beantragen, soweit die Parteien nichts anderes vereinbart haben.
18.3. Erklärt sich die andere Partei mit der Ablehnung einverstanden, oder legt der Schiedsrichter sein Amt nach der Ablehnung nieder, oder ist dem Ablehnungsantrag stattgegeben worden, so ist ein Ersatzschiedsrichter zu benennen. Auf die Benennung und Bestellung des Ersatzschiedsrichters sind 12 bis 17 entsprechend anzuwenden.

19 Verhinderung eines Schiedsrichters
19.1. Ist ein Schiedsrichter rechtlich oder tatsächlich außerstande, seine Aufgaben zu erfüllen, oder kommt er aus anderen Gründen seinen Aufgaben nicht nach, so endet sein Amt, wenn er zurücktritt oder wenn die Parteien die Beendigung seines Amtes vereinbaren. Tritt der Schiedsrichter von seinem Amt nicht zurück, oder können sich die Parteien über die Beendigung des Amtes nicht einigen, kann jede Partei bei dem zuständigen Gericht eine Entscheidung über die Beendigung des Amtes beantragen.
19.2. Wird das Schiedsrichteramt beendet, so ist ein Ersatzschiedsrichter zu benennen. Auf die Benennung und Bestellung des Ersatzschiedsrichters sind 12 bis 17 entsprechend anzuwenden.
19.3. Tritt ein Schiedsrichter in den Fällen des Absatzes 1 oder des 18 Abs. 2 zurück, oder stimmt eine Partei der Beendigung des Schiedsrichteramtes zu, so bedeutet dies nicht die Anerkennung der in Absatz 1 oder in 18 Abs. 1 genannten Rücktrittsgründe.

20 Einstweiliger Rechtsschutz
20.1. Haben die Parteien nichts anderes vereinbart, kann das Schiedsgericht auf Antrag einer Partei vorläufige oder sichernde Maßnahmen anordnen, die es in Bezug auf den Streitgegenstand für erforderlich hält. Das Schiedsgericht kann von jeder Partei im Zusammenhang mit einer solchen Maßnahme angemessene Sicherheit verlangen.
20.2. Die Schiedsvereinbarung schließt nicht aus, dass die Parteien vor oder nach Beginn des schiedsrichterlichen Verfahrens vorläufige oder sichernde Maßnahmen in Bezug auf den Streitgegenstand des schiedsrichterlichen Verfahrens bei einem staatlichen Gericht beantragen.

21 Ort des schiedsrichterlichen Verfahrens
21.1. Haben die Parteien den Ort des schiedsrichterlichen Verfahrens nicht vereinbart, so wird er vom Schiedsgericht bestimmt.
21.2. Haben die Parteien nichts anderes vereinbart, so kann das Schiedsgericht ungeachtet des Absatzes 1 an jedem ihn geeignet erscheinenden Ort zu einer mündlichen Verhandlung, zur Vernehmung von Zeugen, Sachverständigen oder der Parteien, zur Beratung zwischen seinen Mitgliedern, zur Besichtigung von Sachen oder zur Einsichtnahme in Schriftstücken zusammentreten.

22 Verfahrenssprache
22.1. Die Parteien können die Sprachen, die im schiedsrichterlichen Verfahren zu verwenden sind, vereinbaren. Fehlt eine solche Vereinbarung, so bestimmt hierüber das Schiedsgericht. Die Vereinbarung der Parteien oder die Bestimmung des Schiedsgerichts ist, sofern darin nichts anderes vorgesehen ist, für schriftlichen Erklärungen der Parteien, mündliche Verhandlungen, Schiedssprüche, sonstige Entscheidungen und andere Mitteilungen des Schiedsgerichts maßgebend.
22.2. Das Schiedsgericht kann anordnen, dass Gutachten und andere schriftliche Beweismittel mit einer Übersetzung in die Sprache oder die Sprachen versehen sein müssen, die zwischen den Parteien vereinbart oder vom Schiedsgericht bestimmt worden sind.

23 Anwendbares Recht
23.1. Das Schiedsgericht hat die Streitigkeit in Übereinstimmung mit den Rechtsvorschriften zu entscheiden, die von den Parteien als auf den Inhalt des Rechtsstreits anwendbar bezeichnete worden sind. Die Bezeichnung des Rechts oder der Rechtsordnung eines bestimmten Staates ist, sofern die Parteien nicht ausdrücklich etwas anderes vereinbart haben, als unmittelbare Verweisung auf die Sachvorschriften dieses Staates und nicht auf sein Kollisionsrecht zu verstehen.
23.2. Haben die Parteien die anzuwendenden Rechtsvorschriften nicht bestimmt, so hat das Schiedsgericht das Rechts des Staates anzuwenden, mit dem der Gegenstand des Verfahrens die engsten Verbindungen aufweist.
23.3. Das Schiedsgericht darf nur dann nach Billigkeit (ex aequo et bon, amible composition) entscheiden, wenn die Parteien es ausdrücklich dazu ermächtigt haben. Die Ermächtigung kann bis zur Entscheidung des Schiedsgerichts erteilt werden.
23.4. In allen Fällen hat das Schiedsgericht in Übereinstimmung mit den Bestimmungen des Vertrages zu entscheiden und dabei bestehende Handelsbräuche zu berücksichtigen.

24 Verfahren
24.1. Auf das schiedsrichterliche Verfahren sind die zwingenden Vorschriften des Schiedsverfahrenrechts des Ortes des schiedsrichterlichen Verfahrens, diese Schiedsgerichtsordnung und gegebenenfalls weitere Parteivereinbarungen anzuwenden. Im übrigen bestimmt das Schiedsgericht das Verfahren nach freiem Ermessen.
24.2. Das Schiedsgericht hat darauf hinzuwirken, dass die Parteien sich über alle erheblichen Tatsachen vollständig erklären und sachdienliche Anträge stellen.
24.3. Der vorsitzende Schiedsrichter leitet das Verfahren.
24.4. Über einzeln Verfahrensfragen kann der vorsitzende Schiedsrichter allein entscheiden, wenn die anderen Mitglieder des Schiedsgerichts ihn dazu ermächtigt haben.

25 Vorschuss für das Schiedsgericht
Das Schiedsgericht kann die Fortsetzung des Verfahrens davon abhängig machen, dass Vorschüsse auf die zu erwartenden Kosten des Schiedsgerichts gezahlt werden. Es soll vom Kläger und Beklagten jeweils die Hälfte des Vorschusses anfordern. Als Vorschuss kann das volle Schiedsrichterhonorar und voraussichtliche Auslagen zuzüglich gesetzlicher Mehrwertsteuer angesetzt werden. Von dem auf den Kläger entfallenden Vorschuss ist der nach 7 Abs. 1 an die DIS gezahlte vorläufige Vorschuss in Abzug zu bringen.
26 Rechtliches Gehör
26.1. Die Parteien sind gleich zu behandeln. Jeder Partei ist in jedem Stand des Verfahrens rechtliches Gehör zu gewähren. Die Parteien sind von jeder Verhandlung und jedem Zusammentreffen des Schiedsgerichts zu Zwecken der Beweisaufnahme rechtzeitig in Kenntnis zu setzen. Die Parteien können sich vertreten lassen.
26.2. Alle Schriftsätze, Schriftstücke oder sonstigen Mitteilungen, die dem Schiedsgericht von einer Partei vorgelegt werden, sind der anderen Partei zur Kenntnis zu bringen. Gutachten und andere schriftliche Beweismittel, auf die sich das Schiedsgericht bei seiner Entscheidung stützen kann, sind beiden Parteien zur Kenntnis zu bringen.

27 Sachverhaltsermittlung
27.1. Das Schiedsgericht hat den zugrundeliegenden Sachverhalt zu ermitteln. Hierzu kann es nach seinem Ermessen Anordnungen treffen, insbesondere Zeugen und Sachverständige vernehmen und die Vorlage von Urkunden anordnen. Es ist an die Beweisanträge der Parteien nicht gebunden.
27.2. Haben die Parteien nichts anderes vereinbart, so kann das Schiedsgericht einen oder mehrere Sachverständige zur Erstattung eines Gutachtens über bestimmte vom Schiedsgericht festzulegende Fragen bestellen. Es kann ferner eine Partei auffordern, dem Sachverständigen jede sachdienliche Auskunft zu erteilen oder alle für das Verfahren erhebliche Schriftstücke oder Sachen zur Besichtigung vorzulegen oder zugänglich zu machen.
27.3. Haben die Parteien nichts anderes vereinbart, so hat der Sachverständige, wenn eine Partei dies beantragt oder das Schiedsgericht es für erforderlich hält, nach Erstattung seines schriftlichen oder mündlichen Gutachtens an einer mündlichen Verhandlung teilzunehmen. Bei der Verhandlung können die Parteien dem Sachverständigen Fragen stellen und eigene Sachverständige zu den streitigen Fragen aussagen lassen.

28 Mündliche Verhandlung
Vorbehaltlich einer Vereinbarung der Parteien entscheidet das Schiedsgericht, ob mündlich verhandelt werden soll oder ob das schiedsrichterliche Verfahren auf der Grundlage von Schriftstücken und anderen Unterlagen durchzuführen ist. Haben die Parteien die mündliche Verhandlung nicht ausgeschlossen, hat das Schiedsgericht eine solche Verhandlung in einem geeigneten Abschnitt des Verfahrens durchzuführen, wenn eine Partei es beantragt.

29 Verhandlungsprotokoll
Über jede mündliche Verhandlung ist ein Protokoll aufzunehmen. Es ist von dem Vorsitzenden zu unterschreiben. Die Parteien erhalten Kopien des Protokolls.

30 Säumnis einer Partei
30.1. Versäumt es der Beklagte, die Klage innerhalb der nach 9 vorgesehenen Frist zu beantworten, so kann das Schiedsgericht das Verfahren fortsetzen, ohne die Säumnis als solche als Zugeständnis der Behauptungen des Klägers zu behandeln.
30.2. Versäumt es eine Partei, trotz ordnungsgemässer Ladung zu einer mündlichen Verhandlung zu erscheinen oder innerhalb einer festgelegten Frist ein Schriftstück zum Beweis vorzulegen, so kann das Schiedsgericht das Verfahren fortsetzen und den Schiedsspruch nach den vorliegenden Erkenntnissen erlassen.
30.3. Wird die Säumnis nach Überzeugung des Schiedsgerichts genügend entschuldigt, bleibt sie außer Betracht. Im übrigen können die Parteien über die Folgen der Säumnis etwas anderes vereinbaren.

31 Beendigung des Erkenntnisverfahrens
Sobald die Parteien nach Überzeugung des Schiedsgerichts ausreichend Gelegenheit zum Vorbringen hatten, kann es eine Frist setzen, nach deren Ablauf neuer Sachvortrag der Parteien zurückgewiesen werden kann.

32 Vergleich
32.1. Das Schiedsgericht soll in jeder Lage des Verfahrens auf eine einvernehmliche Beilegung des Streits oder einzelner Streitpunkte bedacht sein.
32.2. Vergleichen sich die Parteien während des schiedsrichterlichen Verfahrens über die Streitigkeit, so beendet das Schiedsgericht das Verfahren. Auf Antrag der Parteien hält das Schiedsgericht den Vergleich in der Form eines Schiedsspruchs mit vereinbarten Wortlaut fest, sofern der Inhalt des Vergleichs nicht gegen die öffentliche Ordnung (ordre public) verstößt.
32.3. Ein Schiedsspruch mit vereinbartem Wortlaut ist gemäß 34 zu erlassen und muss angeben, dass es sich um einen Schiedsspruch handelt. Ein solcher Schiedsspruch hat dieselbe Wirkung wie jeder andere Schiedsspruch zur Sache.

33 Erlass des Schiedsspruchs
33.1. Das Schiedsgericht hat das Verfahren zügig zu führen und in angemessener Frist einen Schiedsspruch zu erlassen.
33.2. Das Schiedsgericht ist bei Erlass des Schiedsspruchs an die Anträge der Parteien gebunden.
33.3. Haben die Parteien nichts anderes vereinbart, ist in einem schiedsrichterlichen Verfahren mit mehr als einem Schiedsrichter jede Entscheidung des Schiedsgericht mit Stimmenmehrheit zu treffen.
33.4. Verweigert ein Schiedsrichter die Teilnahme an einer Abstimmung, können die übrigen Schiedsrichter ohne ihn entscheiden, sofern die Parteien nichts anderes vereinbart haben. Die übrigen Schiedsrichter entscheiden mit Stimmenmehrheit. Die Absicht, ohne den verweigernden Schiedsrichter über den Schiedsspruch abzustimmen, ist den Parteien vorher mitzuteilen. Bei anderen Entscheidungen sind die Parteien von der Abstimmungsverweigerung nachträglich in Kenntnis zu setzen.

34 Der Schiedsspruch
34.1. Der Schiedsspruch ist schriftlich zu erlassen und durch den Schiedsrichter oder die Schiedsrichter zu unterschreiben. In schiedsrichterlichen Verfahren mit mehr als einem Schiedsrichter genügen die Unterschriften der Mehrheit aller Mitglieder des Schiedsgerichts, sofern der Grund für eine fehlende Unterschrift angegeben wird.
34.2. Der Schiedsspruch hat die vollständige Bezeichnung der Parteien des schiedsrichterlichen Verfahrens, ihre Prozessbevollmächtigen sowie die Namen der Schiedsrichter, die ihn erlassen haben, zu enthalten.
34.3. Der Schiedsspruch ist zu begründen, soweit die Parteien nichts anderes vereinbart haben, oder es sich um einen Schiedsspruch mit vereinbartem Wortlaut im Sinne des 32 Abs. 2 handelt.
34.4. Im Schiedsspruch sind der Tag, an dem er erlassen wurde, und der nach 21 bestimmte Ort des schiedsrichterlichen Verfahrens anzugeben. Der Schiedsspruch gilt als an diesem Tag und diesem Ort erlassen.

35 Kostenentscheidung

35.1. Sofern die Parteien nichts anderes vereinbart haben, hat das Schiedsgericht in dem Schiedsspruch auch darüber zu entscheiden, welche Partei die Kosten des schiedsrichterlichen Verfahrens einschließlich der den Parteien erwachsenen und zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung notwendigen Kosten zu tragen hat.
35.2. Grundsätzlich hat die unterliegende Partei die Kosten des schiedsrichterlichen Verfahrens zu tragen. Das Schiedsgericht kann unter Berücksichtigung der Umstände des Falles, insbesondere wenn jede Partei teils obsiegt, teils unterliegt, die Kosten gegeneinander aufheben oder verhältnismässig teilen.
35.3. Soweit die Kosten des schiedsrichterlichen Verfahrens feststehen, hat das Schiedsgericht auch darüber zu entscheiden, in welcher Höhe die Parteien diese zu tragen haben. Ist die Festsetzung der Kosten unterblieben oder erst nach Beendigung des schiedsrichterlichen Verfahrens möglich, wird hierüber in einem gesonderten Schiedsspruch entschieden.
35.4. Absätze 1, 2 und 3 gelten entsprechend, wenn sich das Verfahren in der Hauptsache ohne Schiedsspruch erledigt hat, sofern die Parteien sich nicht über die Kosten geeinigt haben.

36 Übersendung des Schiedsspruchs
36.1. Das Schiedsgericht hat eine ausreichende Anzahl von Urschriften des Schiedsspruches anzufertigen. Der DIS-Geschäftsstelle ist ein Exemplar zum Verbleib sowie die notwendige Anzahl für die Übersendung an die Parteien unverzüglich zur Verfügung zu stellen.
36.2. Die DIS-Geschäftsstelle übersendet den Parteien je eine Urschrift des Schiedsspruchs.
36.3. Die Übersendung an die Parteien kann solange unterbleiben, bis die Kosten des schiedsrichterlichen Verfahrens an das Schiedsgericht und die DIS vollständig bezahlt worden sind.

37 Auslegung und Berichtigung eines Schiedsspruchs
37.1. Jede Partei kann beim Schiedsgericht beantragen,
-Rechen-, Schreib- und Druckfehler oder Fehler ähnlicher Art im Schiedsspruch zu berichtigen;
-bestimmte Teile des Schiedsspruchs auszulegen;
-einen ergänzenden Schiedsspruch über solche Ansprüche zu erlassen, die im schiedsrichterlichen Verfahren zwar geltend gemacht, im Schiedsspruch aber nicht behandelt worden sind.
37.2. Sofern die Parteien keine andere Frist vereinbart haben, ist der Antrag innerhalb von 30 Tagen nach Empfang des Schiedsspruchs beim Schiedsgericht zu stellen. Der DIS-Geschäftsstelle ist ein Exemplar zu übersenden.
37.3. Das Schiedsgericht soll über die Berichtigung oder Auslegung des Schiedsspruchs innerhalb von 30 Tagen und über die Ergänzung des Schiedsspruchs innerhalb von 60 Tagen entscheiden.
37.4. Eine Berichtigung des Schiedsspruchs kann das Schiedsgericht auch ohne Antrag vornehmen.
37.5. 33, 34 und 36 sind auf die Berichtigung oder Ergänzung des Schiedsspruchs anzuwenden.

38 Wirkung des Schiedsspruchs
Der Schiedsspruch ist endgültig und hat unter den Parteien die Wirkung eines rechtskräftigen gerichtlichen Urteils.

39 Beendigung des schiedsrichterlichen Verfahrens
39.1. Das schiedsrichterliche Verfahren wird mit dem endgültigen Schiedsspruch, mit einem Beschluss des Schiedsgerichts nach Absatz 2 oder durch die DIS-Geschäftsstelle nach Absatz 3 beendet.
39.2. Das Schiedsgericht stellt durch Beschluss die Beendigung des schiedsrichterlichen Verfahrens fest, wenn
der Kläger seine Klage zurücknimmt, es sei denn, dass der Beklagte dem widerspricht und das Schiedsgericht ein berechtigtes Interesse des Beklagten an der endgültigen Beilegung der Streitigkeit anerkennt; oder
die Parteien die Beendigung des schiedsrichterlichen Verfahrens vereinbaren, oder
die Parteien das schiedsrichterliche Verfahren trotz Aufforderung des Schiedsgerichts nicht weiter betreiben oder die Fortsetzung des Verfahrens aus einem anderen Grunde unmöglich geworden ist.
39.3. Unterbleibt innerhalb der dafür vorgesehenen Frist die Benennung eines Schiedsrichters oder Ersatzschiedsrichters, und stellt keine Partei einen Antrag auf Benennung durch den DIS-Ernennungsausschuss, kann die DIS-Geschäftsstelle das Verfahren nach Anhörung der Parteien beenden.
40 Kosten des schiedsrichterlichen Verfahrens
40.1. Die Schiedsrichter haben Anspruch auf Honorar und die Erstattung von Auslagen jeweils zuzüglich gesetzlicher Mehrwertsteuer. Dem Schiedsgericht gegenüber haften die Parteien gesamtschuldnerisch für die Kosten des Verfahrens, unbeschadet eines etwaigen Erstattungsanspruches einer Partei gegen die andere Partei.
40.2. Das Honorar bestimmt sich nach dem Streitwert, der vom Schiedsgericht nach pflichtgemässem Ermessen festgesetzt wird.
40.3. Das Schiedsgericht kann das Honorar bei einer vorzeitigen Erledigung des Verfahrens entsprechend dem Verfahrensstand nach billigem Ermessen ermässigen.
40.4. Die DIS hat Anspruch auf eine Bearbeitungsgebühr zuzüglich gesetzlicher Mehrwertsteuer. Der DIS gegenüber haften die Parteien gesamtschuldnerisch für die Bearbeitungsgebühr, unbeschadet eines etwaigen Erstattungsanspruchs einer Partei gegen die andere Partei.
40.5. Die Höhe der Honorare und Gebühren ergibt sich aus der Anlage, die Bestandteil dieser Schiedsgerichtsordnung ist.
40.6. Ist in einer Klage oder Widerklage der Streitwert nicht beziffert, so steht die Bemessung einer vorläufigen Bearbeitungsgebühr und der Vorschüsse im pflichtgemässen Ermessen der DIS bzw. des Schiedsgerichts.

41 Verlust des Rügerechts

Ist einer Bestimmung dieser Schiedsgerichtsordnung oder einem weiterem vereinbarten Erfordernis des schiedsrichterlichen Verfahrens nicht entsprochen worden, so kann eine Partei, die den Mangel nicht unverzüglich rügt, diesen später nicht mehr geltend machen. Dies gilt nicht, wenn der Partei der Mangel nicht bekannt war.

42 Veröffentlichung des Schiedsspruchs
Eine Veröffentlichung des Schiedsspruchs ist nur mit schriftlicher Zustimmung der Parteien und er DIS zulässig. In keinem Fall darf die Veröffentlichung die Namen der Parteien, Prozessbevollmächtigten und Schiedsrichter sowie sonstige individualisierende Angaben enthalten.

43 Vertraulichkeit
43.1. Die Parteien, die Schiedsrichter und die in der DIS-Geschäftsstelle mit einem schiedsrichterlichen Verfahren befassten Personen haben über die Durchführung eines schiedsrichterlichen Verfahrens, und insbesondere über die beteiligten Parteien, Zeugen, Sachverständigen und sonstige Beweismittel Verschwiegenheit gegenüber jedermann zu bewahren. Von den Beteiligten im Verfahren hinzugezogene Personen sind zur Verschwiegenheit zu verpflichten.
43.2. Der DIS ist gestattet, Informationen über schiedsrichterliche Verfahren in einer Zusammenstellung statistischer Daten zu veröffentlichen, soweit die Informationen eine Identifizierung der Beteiligten ausschliessen.

44 Haftungsausschluss
44.1. Die Haftung des Schiedsrichters für seine Entscheidungstätigkeit ist ausgeschlossen, soweit er nicht eine vorsätzliche Pflichtverletzung begeht.
44.2. Für jede andere Handlung oder Unterlassung im Zusammenhang mit einem schiedsrichterlichen Verfahren ist eine Haftung der Schiedsrichter, der DIS, ihrer Organe und ihrer Mitarbeiter ausgeschlossen, soweit sie nicht eine vorsätzliche oder grob fahrlässige Pflichtverletzung begehen.

Anlage zu 40.5
Nr. 1 Streitwerte bis 10.000,00 DM
Das Honorar für den Vorsitzenden des Schiedsgerichts oder den Einzelschiedsrichter beträgt 2.000,00 DM und für jeden beisitzenden Schiedsrichter 1.500,00 DM;
Nr. 2 Streitwerte über 10.000,00 DM bis 100.000,00 DM

STREITWERT HONORAR FÜR DEN VOR- HONORAR FÜR DEN
VORSITZENDEN DES SCHIEDS- JEDEN BEISITZENDEN
GERICHTS/EINZEL- SCHIEDSRICHTER
SCHIEDSRICHTER
Bis 12.000,00 DM
2.344,00 DM
1.803,00 DM
Bis 14.000,00 DM
2.586,00 DM
1.989,00 DM
Bis 16.000,00 DM
2.828,00 DM
2.175,00 DM
Bis 18.000,00 DM
3.070,00 DM
2.361,00 DM
Bis 20.000,00 DM
3.312,00 DM
2.547,00 DM
Bis 25.000,00 DM
3.565,00 DM
2.742,00 DM
Bis 30.000,00 DM
3.819,00 DM
2.937,00 DM
Bis 35.000,00 DM
4.072,00 DM
3.132,00 DM
Bis 40.000,00 DM
4.326,00 DM
3.327,00 DM
Bis 45.000,00 DM
4.579,00 DM
3.522,00 DM
Bis 50.000,00 DM
4.833,00 DM
3.717,00 DM
Bis 55.000,00 DM
5.086,00 DM
3.912,00 DM
Bis 60.000,00 DM
5.340,00 DM
4.107,00 DM
Bis 65.000,00 DM
5.593,00 DM
4.302,00 DM
Bis 70.000,00 DM
5.847,00 DM
4.497,00 DM
Bis 75.000,00 DM
6.100,00 DM
4.692,00 DM
Bis 80.000,00 DM
6.354,00 DM
4.887,00 DM
Bis 85.000,00 DM
6.607,00 DM
5.082,00 DM
Bis 90.000,00 DM
6.861,00 DM
5.277,00 DM
Bis 95.000,00 DM
7.114,00 DM
5.472,00 DM
Bis 100.000,00 DM
7.368,00 DM
5.667,00 DM

Das Honorar eines beisitzenden Schiedsrichters errechnet sich bei höheren Streitwerten wie folgt:
Nr.3. Streitwerte über 100.000,00 DM bis 1.000.000,00 DM 5.667,00 DM plus 1,8 % des 100.000,00 DM übersteigenden Betrages;

Nr.4. Streitwerte über 1.000.000,00 DM bis 2.000.000,00 DM 21.867,00 DM plus 1,2 % des 1.000.000,00 DM übersteigenden Betrag;

Nr.5. Streitwerte über 2.000.000,00 DM bis 4.000.000,00 DM 33.876,00 DM plus 0,9 % des 2.000.000,00 DM übersteigenden Betrags;

Nr.6. Streitwerte über 4.000.000,00 DM bis 10.000.000,00 DM 51.867,00 DM plus 0,4 % des 4.000.000,00 DM übersteigenden Betrags;

Nr.7. Streitwerte über 10.000.000,00 DM bis 20.000.000,00 DM 75.867,00 DM plus 0,2 % des 10.000.000,00 DM übersteigenden Betrags;

Nr.8. Streitwerte über 20.000.000,00 DM bis 100.000.000,00 DM 95.876,00 DM plus 0,1 % des 100.000.000,00 DM übersteigenden Betrags;

Nr.9. Streitwerte über 100.000.000,00 DM bis 200.000.000,00 DM 175.867,00 DM plus 0,06 % des 100.000.000,00 DM übersteigenden Betrags;

Nr.10. Streitwerte über 200.000.000,00 DM 235.867,00 DM plus 0,03 % des 200.000.000,00 DM übersteigenden Betrags;

Nr.11. ist beim Schiedsgericht die Anordnung einer vorläufigen oder sichernden Maßnahme nach 20 beantragt, so erhöht sich das Schiedsrichterhonorar um 30 % des Honorars nach dieser Tabelle;

Nr.12. sind an einem schiedsrichterlichen Verfahren mehr als zwei Parteien beteiligt, so erhöhen sich die in dieser Gebührentabelle aufgeführten Beträge für Schiedsrichterhonorare um 20 % für jede zusätzliche Partei. Die Schiedsrichterhonorare erhöhen sich höchstens um 50 %;

Nr.13. das Honorar gemäß Nr. 3-12 erhöht sich für den Vorsitzenden des Schiedsgerichts und den Einzelschiedsrichter um 30 %;

Nr.14. der von der DIS-Geschäftstelle bei Einreichung der Klage nach 7 Abs. 1 beim Kläger erhobene vorläufige Vorschuss für das Schiedsgericht entspricht dem Honorar eines beisitzenden Schiedsrichters nach dieser Tabelle;

Nr.15. die DIS-Bearbeitungsgebühr beträgt bei Streitwerten bis 100.000,00 DM 2 % des Streitwerts; bei Streitwerten über 100.000,00 DM bis 2.000.000,00 DM beträgt sie 2.000,00 DM plus 1 % des 100.000,00 DM übersteigenden Betrags; bei Streitwerten über 2.000.000,00 DM beträgt sie 21.000,00 DM plus 0,5 % des 2.000.000,00 DM übersteigenden Betrags. Die DIS-Bearbeitungsgebühr beträgt mindestens 750,00 DM, höchstens 50.000,00 DM;
Bei Einreichung einer Widerklage sind die Streitwerte von Klage und Widerklage für die Bemessung der Bearbeitungsgebühr zu addieren. Die DIS-Bearbeitungsgebühr für eine Widerklage berechnet sich nach dem erhöhten Streitwert abzüglich der für die Klage entstandenen DIS-Bearbeitungsgebühr;
Die Bearbeitungsgebühr für eine Widerklage beträgt mindestens 750,00 DM. Der Höchstbetrag der DIS-Bearbeitungsgebühr für Klage und Widerklage beträgt 75.000,00 DM;
Sind an einem schiedsrichterlichen Verfahren mehr als zwei Parteien beteiligt, so erhöht sich die in dieser Gebührentabelle aufgeführte DIS-Bearbeitungsgebühr um 20 % für jede zusätzliche Partei. Die Bearbeitungsgebühr beträgt höchstens 75.000,00 DM;
Nr.16. wird eine Schiedsklage, eine Widerklage oder ein sonstiger Schriftsatz bei der DIS in einer anderen Sprache als Deutsch, Englisch oder Französisch eingereicht, kann die DIS eine Übersetzung anfertigen lassen, deren Kosten die DIS zusätzlich zu der DIS-Bearbeitungsgebühr nach Nr. 15 erheben kann.

DIS-Ernennungsausschuss
14 des DIS-Satzung
Der "Ernennungsausschuss" besteht aus drei Mitgliedern sowie drei stellvertretenden Mitgliedern, die vom Vorstand unter Hinzuziehung des Vorsitzenden des Beirats auf die Dauer von 2 Jahren ernannt werden. Wiederernennung ist möglich. Im Verhinderungsfall nehmen die Stellvertreter in alphabetischer Reihenfolge die Aufgaben der verhinderten Mitglieder wahr.

Dem "Ernennungsausschuss" obliegt auf Vorschlag der Geschäftsführung die Benennung und Ersatzbenennung von Schiedsrichtern und Schlichtern.

Dem " Ernennungsausschuss" obliegt auch die Abberufung von Schiedsrichtern und Schlichtern, soweit letzteres von der anwendbaren Schiedsgerichtsordnung vorgesehen ist.

Weitere Aufgaben können dem "Ernennungsausschuss" übertragen werden.

Der "Ernennungsausschuss" ist an Weisungen nicht gebunden. Seine Arbeit hat vertraulichen Charakter. Er entscheidet mit einfacher Mehrheit. Die Entscheidung erfolgt in der Regel im schriftlichen Verfahren.

Die Mitglieder des "Ernennungsausschuss", die in irgendeiner Eigenschaft an einem Schiedsgerichtsverfahren der DIS beteiligt sind, dürfen an den Entscheidungen, die dieses Verfahren betreffen, nicht mitwirken. Ein Mitglied des "Ernennungsausschuss" kann nicht nach Abs. 2 als Schiedsrichter benannt werden.

Die Geschäftsführung ist mit ihren Vorschlägen nach Abs. 2 nicht an Weisungen gebunden.

Siehe auch: Arbitrage und Schiedsgerichtsverfahren in China

Beispielverfahren in China: Shandong Ruifeng Import & Export ./. Memo Technik & Handel

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